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Meraner Zeitung
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Page 1 of 6
Date: 21.10.1925
Physical description: 6
Schiedsgerichtsverfahren nicht ausge schlossen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist obli gatorisch nur für jur. Fragen, während in politischen Fragen das Vergleichsverfahren eintritt. Die Grantie ist sowohl «ine kollek tive wie eine individuelle. Die englischen Dominions sind von den Verpflichtungen ausgenommen. Ein Kündigungstermin ist nicht vorgesehen, doch kann der Völkerbund mit zwei Drittel Mehrheit den Vertrag außer Kraft setzen. Die Schiedsgerichte nach Westen stnd vor« wiegend technischer Natur. «As regeln die Bildung

Unter stützung der GaraMeMächte, wenn die Verträge in flagranter Weise verletzt wer- letzt werden. Art. S bestimmt die Schaffung einer Der» gleichstommi sion. Art. 4 enthält die Befugnisse und Auf- gaben dieser Kommission, mährend Art. L den Appell an den Völkerbund vor steht, wenn die Entscheidung der Kommission von einem Staate nicht anerkannt werden sollte. Art. 6 stellt fest, daß die Verträge nach Eintritt Deutschlands in den Völkerbund in Knrst treten. Art. 7 bostilmnt, daß die friiheren Ver träge

, sondern durch ein Schiedsgerichtsverfahren heileren zu las sen, wobei immer der Völkerbund als letzter Appellhof bleibt, wenn ein beteiligter Staat den Schiedsspruch nicht anerkennt. Das Ab' kommen zwischen Deutschland und Belqien sieht die Aufhebung des belgischen Neutral^ tätsvertrages vor, an dessen Stelle das Schiedsgerichtsabtommen tritt. Bezüglich Polens ist nicht von einer Grenze, sondern mir von allgemeinen Verwicklungen die Rede. Dle Aufnahme des Paktes, Berlin, 20. Oktober. (Tel. Eigenbericht.) Die Aufnahme des Paktes

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