Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
vertrage, deren Kontrahenten unter der Last von Tributen, Servituten und anderen Beschränkungen „auf ewig' seufzen sollen, ohne daß ihre Staats hoheit, wenn wir der Theorie folgen, darunter leidet. Man könnte daher beinahe der These Hold-Ferneeks zustimmen, daß der Völkerbund „nichts anderes sei als die Staaten selbst' 1 ), die ihm angehören, wenn nicht auch ein mächtiger Apparat bestünde, der in einer gewissen Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten seine Tätigkeit entfaltet
denn aufgehoben. Wenn nun angenommen wird, daß durch den Völkerbund die Struktur der Völkergemeinschaft und des Völkerrechts, wie sie vor seiner Gründung bestanden, nicht geändert worden ist, was ergibt sich daraus für die Morra pacta sunt servanda und die clausula rebus sie stantibus Ì Nach den bisherigen Ausführungen ist die Klausel nichts anderes als der juristische Ausdruck für die Vertragshoheit der Staaten, abgeleitet aus ihrer eigenmächtigen Interessen Würdigung. Biese eigenmächtige Interessenwürdigung
zu greifen und durch sie Verträge aufzuheben. Es fragt sich nun, ob der Völkerbund trotz der Nicht- änderung der rechtlichen Stellung der Staaten hierin eine Verschiebung herbeigeführt hat ? Vor allem muß nun festgestellt werden, daß der Mangel der Universalität des Völkerbundes für eine wirkungsvolle Reform auf diesem Gebiete ein großes Hindernis darstellt. Dem Völkerbunde sind bis heute Staaten mit Hunderten von Millionen Einwohnern ferngeblieben, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Rußland