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Meraner Zeitung
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Page 1 of 6
Date: 12.06.1872
Physical description: 6
auf dem Maiser Grund und Boden als: auf den Roßlauf, Alt- und Neugreiten, oder wie weit sich imme das Meraner Weiderecht dortselbst erstreckt hat. Der Adel und die Gemeinde Ober- und Untermais tritt der Stadt den Grund und Boden zunächst unter der Spitalbrücke vom dortigen Wasserfang an Maiser- seits bis hinab zum Wasserfang ober dem naggelnden Stege (die „Bleiche' genannt) als Eigenthum, ohne Vorbehalt des Rechtes, ab; hingegen hat die Stadt die Vorbauten bei diesem ihren Grund auf ihre Kosten zu übernehmen

. Die drei großen Steine am obern Wasserfange sollen unberührt bleiben, uud beim untern Wasserfange dürfe kein Hinderniß gelegt werden. Die Gemeinde Ober- uud Untermais verpflichtet sich, die beiden Wasserleitungen, sowie den Grund vom obern Wassersang bis zur Spitalbrücke auf eigene Kosten zu versichern und einzuhalten. Die Ge meinde Mais versprach, die Etsch-Vorbauten bei, ober und unter der Marlinger Brücke allein zu besorgen und verzichtete zugleich auf den Bezug von 1 fl. wegen Abwässerung

der Gründe von Seite der Stadt. Den Maisern hingegen steht es frei, auf ihrem Revier — Roßlauf, Alt- und Neugreiten — die verödeten Plätze vermöge Hofdekret vom 30. November 1763 zu kultiviren. Endlich behielt sich die Gemeinde Ober- und Untermais das Recht vor, die nothwendigen Steine zur Versicherung der beiden Wassersänge und der Arche bis zur Spital brücke hinauf aus der Hälfte des Passerbettes zu nehmen. Nachträg lich erklärte aber die Stadt, daß sie die Steine in der Passer, wenn sie selbe

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