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Alpenzeitung
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Page 3 of 4
Date: 12.09.1941
Physical description: 4
Das Landwirtschaftsministerium hat durch ein Dekret, das sich auf dem Weqe der Veröffentlichung befindet, die Blockie rung von Fleischkonserven jeglicher Sorte und Qualität angeordnet. Das genannte Ministerium wird n.ich einem nationalen Plan für die Vertei lung dieser Waren und die Festsetz e der Preise durch den Zentralausschuß der Fascistischen Partei sorgen. Gleichzeitig wurde auch angeordnet, daß alle Restbestände innerhalb von fünf Tagen nach der Veröffentlichung diejes Dekretes in der „Gazzetta Ufficiale' an gemeldet werden müssen

. Frener wird den Herstellungsfirmen von Fleischko»' server» die Führung eines Ein- und Aus- laufregisters zur Pflicht gemacht. Aontrolle über die Gekreideproduktion Mit Dekret des Land- und Forstwict- schastsministeriums im Zuge der Veröf fentlichung in der „Gazzetta Ufficiale', wurde das Zentralamt für Statistik für die Ernährung mit der Kontrolle der Ge treideproduktion und des Familienbedar fes beauftragt, welche im Ministeria>de kret vom 19. Mai 1941, veröffentlicht am 24. Mai in der „Gazzetta

Ufficiale', in Betracht gezogen sind. Die Kontrolle wird mit Erhebungen in den landwirtschaftlichen Betrieben, in den Magazinen und Depots der Produ- zenten durchgeführt. Das genannte Amt ist auch mit ^ Ueberwachung der Durchführung der ^ stimmungen für die Ausstellung der > Mahlscheine von Seite der Gemeinde an jene, welche ermächtigt sind, Getreide sür den Familienbedarf und für den Betr-el, zurückzubehalten, beauftragt. Außerdem führt es die Kontrolle über das Verbot der Ausstellung

der leuchtenden Geranien an den Fen- üerliöcksn unö Söllern, die in der milden Sonne des späten Jahres aufleuchtenden K!rchturmfpitzen, die wildzackigen Berge, dunkel'chimmernden Wälder, die Bauern bei der Erntearbeit, die mit dem Ernte nden beladenen, von strammen Pferden ichwerfcnli.Zen Oechslein gezogenen Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das Gesetzdekret, welches die Veräuße rung von Autofahrzeugen und deren Be standteilen an ausländische Staatsange hörige oder Körperschaften oerbietet

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Bollettino Ufficiale Prefettura Trento
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Page 14 of 52
Date: 28.02.1921
Physical description: 52
inseriti nella Raccolta uf ficiale. Art. 16. Finche non se ne provi la inesiattezza, ha carattere di autenticità e di. confor mità all'originale e costituisce testo le gale delle leggi e dei decreti la stampa* ufficiale di essi, sia in fogli separati, sia nella Raccolta in volumi, sia nella Gazzetta ufficiale. Art. IT. Accadendo nella stampa degli errori, che possono mutare il significato o il contenuto dell'atto, la correzione ne è ordinata dal ministro guardasigilli, sìa mediante inserzione nella

Gazzetta uffi ciale, sia mediante nota in fine al rosa me della Eaccolta in cui l'atto fu pub blicato. Capo III. DELLA DISTRIBUZIONE DEGLI E- SEMPLARI DELLE LEGGI E DEI DECRETI E DELLA CONSERVA ZIONE DEGLI ATTI ORIGINALI. Art. 18. Un esemplare delle leggi e dei decre ti Reali, inscritti per esteso nella Rac colta Ufficiale, deve essere, appena ne sia eseguita la stampa trasmesso a tut ti i Comuni del Regno. Art. 19. I sindaci provvederanno alla al'fissio- dem chronologischen. Verzeichnisse

, welche noch nicht in der amtlichem Sammlung- eingetragen worden sind, ist auf jeden Fall untersagt. Art. IG. Insolange mau nicht die Ungenauig- keit bewiesen hat, hat die amtliche Drucklegung denselben Charakter der Echtheit und der Uebereinstimraung wie das Originale und bildet den legalen Text der Gesetze und Dekrete, sei es, dass sie auf getrennten Blättern, seine! es in ider Sammlung in Bänden, sei es in der Gazzetta Ufficiale gedruckt sind. Art. 17. Wenn bei der Drucklegung Fehler unterlaufen sollten,. welche den Sinn

oder den Inhalt des Aktes ändern könn ten, wird die Richtigstellung vom Mi nister Siegelbewahrer, sei es durch Ein schaltung in der Gazzetta Ufficiale, sei es durch eine Bemerkung am Ende des Bandes des Sammlung, in weichein der Akt veröffentlicht wurde, angeordnet. III. ABSCHNITT. Die Verteilmif/ der Exemplare . der Gesetze und Dekrete mit die Anfbe- icahrwiiff der Ork/hialakteni Art. 18. Ein Exemplar der Gesetze und könig lichen Dekrete, welche in ihrer Gänze in der amtlichen Sammlung eingetragen

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Alpenzeitung
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Page 7 of 8
Date: 12.12.1937
Physical description: 8
(Marktplatz); 15. Dezember, 10 Uhr» Spondigna (Gasthof Spon- digna); 14.30 Uhr Merano (Sportplatz): Iii. Dezember, 9 Uhr, Chiusa (Marktplatz): 10.^1 Uhr Rio d! Pusteria (Gemeindeplatz): 12 Uhr Brunito (Hotel Posta). Die Hengste dürfen in jedem der angegebenen Orte vorgeführt werden. Die angegebene Zeit muß pünktlich eingehalten werden, weil die Min»s>erialkummiss!on nur einen begrenzten Zeitraum N!r ihre Arbeit zur Verfü gung hat, den sie nicht überschreiten kann. Neue Wechsel In der „Gazzetta Ufficiale

Ufficiale' ha ben mit dem gestrigen Tage die Operationen des Umtausches der seinerzeit ausgestellten Quittungen an die Unterzeichner, Inhaber von Immobilien, begonnen. Die von den Einhebeämtern der direk ten Steuern und gleichgestellten Aemtern bei der Einzahlung der gesamten Quoten erlassenen Quit tungen werden nunmehr mit den definitiven Pa pieren der Anleihe „Redimibile 5 Prozent' um getauscht. Seit dem gestrigen Tage können ebenfalls bei zer provinzialen Tesoreria die von dieser ausge- teilten

auf die öslerr.-nngar. Unsaltsversicherung zu- riicksühren. In der Gazzetta Ufficiale vom IS. Oktober d. I. ist ein Minifterialdekret erschienen, wodurch das Istituto Naz. Fasc. per l'assicurazione contro gli in fortuni (Reichsunfallskassa) ermächtigt worden ist, die lenigen ital. Staatsbürger, die bei der österr .-ung. Un- fallskasfa eine Rente bezogen haben uno vom vorge nannten Institute übernomenm worden sind, mit einem einmaligen Betrage abzufertigen, wenn die Invalidität nicht mehr als 3ll Prozent

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Alpenzeitung
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Page 5 of 6
Date: 27.11.1937
Physical description: 6
von seiner glänzenden Beredsam» Wirtschaftliche Mitteilungen Die Quittungen des Rendimibite zu S Prozent können in definitive Titel umgetauscht weroen. Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das kgl. Dekret, das bestimmt, daß die Besitzer, welche zur Zeichnung der Immobilien-Anleihe verpflichtet waren, die Quittungen für die eingezahlten Iah- res-Quoten in definitive Titel der zunickzahlbaren Lprozentigen Anleihe umtauschen können. Der Umtausch erfolgt bei der Provinzialàttoria, in deren Bereich die Zahlungen

gemacht worden sind. Die Quittungen, welche keine Angaben über eine beauftragte Person enthalten, können von den In habern zum Umtausch vorgelegt àrden. Die Quit tungen, welche die Bezeichnung einer bestimmten Person enthalten, müssen von dieser zum Umtausch vorgelegt werden. Um den Inhabern Auslagen zu ersparen, können die Quittungen zum Umtausch in Titeln den Banken oder Sparkassen übergeben werden. Nächstens wird in der „Gazzetta Ufficiale' der Zeitpunkt bekanntgegeben werden, wann mit dem Umtausch

begonnen wird. Steuerbegünstigungen für Betriebe, welche die Anlagen erweitern Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht das De kret mit dem Durchführungsreglement des Geset zes vom 7. Juni 1937-XV hinsichtlich der Begün stigung für Industriebetriebe, die umgewandelt oder erweitert werden, damit die entsprechende technische Vervollkommnung, die im Jilteresse der Wirtschaft erforderlich ist. erreicht wird. ' ' Das Reglement verfügt unter andere»», daß die Firmen, welche die Erweiterung

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Alpenzeitung
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Page 1 of 6
Date: 27.06.1935
Physical description: 6
. Todesanzeigen u. Dank» sagungen L. —.SV. Fi nanz L. . redaktion. Notizen Lire 1.5V. Kleine Anzeigen eigener Tarif. Anzeigensteuern eigens. Bezugspreise: (Vorausbezahlt) Einzelnummer 2V Cent. Monatlich L. 5.— Vierteljährlich L. 14.— Halbjährlich L. 27.— Jährlich L. 52.— Ausland jährt. L. 14V.— Fortlaufende Annahme verpflichtet zur Zahlung 5t„«»«»«» ISA V»»n««»Ga9, 5m« 27. S9Ä5-XIII SV. Zak«rg«»ns N Zuli in Wj ' ) . Rom a, 86. Juni Die. ^Gazzetta Ufficiale' von heute veröffent licht nachstehendes kgl. Dekret

den die Modalitäten für die Durchführung des vorliegenden Dekretes in den einzelnen kollektiven Arbeitsverträgen, korporativen Normen oder Ab kommen festgesetzt werden. Art. 8: Alle Bestimmungen, die denen des vor liegenden Dekretes entgegenstehen, sind abge schafft. Art. 3: Das vorliegende Dekret, das am 1. Ta ge des dem Veröffentlichungsdatum in der „Gaz zetta Ufficiale' folgenden Monates in Kraft tritt, wird dem Parlament zur Umwandlung in Gesetz vorgelegt. Der Regierungschef ist zur Vorlage des entspre

Waren aus der Schweiz und die Ausfuhr bestimmter anderer italienischer Waren in die Schweiz besser zu regeln» Verpflegung der Truppen während der Sommermanöver Dex Hriegs»ninister hat verordnet, daß während der Monate Juli und August, also in der- Zeit der großen Sommermanöver, die Verpflegung der Truppen weiter verbessert werde. ' ' Aas Ministerium für Preste u. Propani Roma, 26. Juni . Die'„Gazzetta Ufficiale', veröffentlicht heute das Gesetzdekret mit dem das Unterstaat?sekretariat für Presse und Propaganda

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Page 7 of 8
Date: 09.08.1936
Physical description: 8
ausgezahlt worden ist. Es ergibt sich nun die Frage: Haben jene, die am 1. Jänner oder.danach einberufen worden sind, das Recht der Behandlung. 'Nach^eà 6^es^s«he»tiià«>»!<diei.St»stalkulygàbis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Dekretes vom 7. August (IS Tage nach der Veröffentlichung in der Gazzetta Ufficiale, die am 23. März erfolgt ist) oder haben sie Anspruch auf die Jndennität laut Artikel 4 des tgl. Gesetzes-? ekrètes? Mit Artikel 18 weroey die allgemeinen und Ein zelübereinkommen, die yon

wenn ein solcher Verkauf nicht einmal mit dem yom Kaufmanne fönst betriebenen Handel zu tun hat. Sie werden also Ihre Forderung nicht nur mi5 den Handelsbüchern, sondern auch mit Mam H«Mèn.Mfley,.MN w.eyn die Mà fluten aus einem einzigen Geschäft den Betrag.yyn, Lire 20l>l) übersteigt. Ziehung der Obligationen der Surverwaltung von Bolzano Die „Gazzetta Ufficiale' n?rässentlicht: Montag. 8. Juni 19I6-XIV sind am SW der Kurverwaltung von Bolzano im Beilein des No tars Dr. Francesco Lon-ii Obliqatwnen für die Erbauung

, 385, 212, 338. 218. 273. Benzinpreisreduzierungen für Alugsahrlen Die „Gazzetta Ufficiale' veröffentlicht ein kgl. Gesetzdekret, mit welchem die den Auto- und Mo torradfahrern gewährten Vergünstigungen hin sichtlich des Benzinpreises (Ges. D. v. 9. Mai 1933, Nr. 732 und v. 28. September 1935 Nr. 1712) auch auf die Ausländer und die im Ausland wohnenden Italiener, die mit eigenem Flugzeug nach Italien kommen, ausgedehnt wird, und zwar im gleichen Ausmaß und auf den Benzinkonsum

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