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Dolomiten
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Page 11 of 23
Date: 30.12.1933
Physical description: 23
ist der Verkauf von Substanzen zur künstlichen Her stellung von Wermut. Obligatorische Berficherung * gegen Derufskrankkeiten Mit L Jänner 1934 tritt gemäß dem kgl. Dekret vom 8. Oktober 1933, Rr. 1565. veröffent licht in der „Eazzetta Ufficiale' vom 2. Dezem ber, Nr. 279, das die Durchführungsbestimmun gen für das kgl. Gesetz-Dekret vom 13. Mai 1929, Nr. 928. brachte, die obligatorische Versicherung gegen Berufskrankheiten in Kraft. Gemäß Art. IS des genannten Dekretes find alle Arbeitgeber in Betrieben

. Nähere Auskünfte erteilen die diesbezüglichen Provinzvertretungen des Institutes. Zuwiderhandelnde Arbeitgeber haben schwere Strafen zu gewärtigen. Mertzoll-Defreiims von tolle Holz und Kistenbrotteen Durch da« Gesetzdekret vom 11. Dezember, Nr. 1899, das in der „Eazzetta Ufficiale* vom 21. Dezember l. I. veröffentlicht ist, wurde das rohe oder höchsten» mit der Axt bearbeitete Holz und die Bretter für die Herstellung von Kisten, Steigen und ähnlichen Behältnissen vom 15% i Wertzölle befreit

. Diese Befreiung ist schon am ! 11. Dezember in Kraft getreten. j Keeftolluns und Kandel mit Mermulweinen Neue Vorschriften zu der „Eazzetta Ufficiale' vom 22. Dezember l. I., Nr. 295, ist das Gesetzdekret vom 9. No vember 1933, Nr. 1898 erschienen, das neue Vorschriften für die Erzeugung und den Handel von Wermutweinen .bringt. Dar allem wird der Name Wermut geschützt ,und nur jenen Getränken Vorbehalten, die sol lenden Erfordernissen entsprechen: ; 1. Sie dürfen nur au« echtem inländischen Weine

die Ansuchen um die Aus stellung der Lizenz verfaßt werden müssen. Für jdie Lizenz ist eine Jahresgebühr zu bezahlen, die bei den Betrieben mit weniger als 1999 Hektoliter Jahreserzeugung 199 Lire beträgt. Wichtiger für uns sind die Bestimmungen über den Handel mit Wermut. Vom 22. April 1934 an dürfen unter dem Namen Wermut nur mehr solche Getränke in den Handel gebracht oder verkauft werden, die genau den Bestimmungen dieses Gesetzdekretes entsprechen. Für den Pflanzenschutz Die „Eazzetta ufficiale

-Korporationswirtschaftsrates 9 Konkurse, davon 3 in Bolzano-Stadt, und 8 Bagatell- verfahren, davon 3 in Bolzano-Stadt, ver zeichnet. — Regelung der Wein-Aussuhr. Die „Gaz- zetta Ufficiale' vom 23. Dezember, Nr. 293, bringt das Ministerialdekret vom 14. Dezember 1933, das die nötigen Erfordernisse für die Aus fuhr inländischer Weine mit der Earantiemarke oorschreibt. — Dieselbe Ausgabe der „Gazzetta Ufficiale' vsrlautbart auch das Ministerial dekret vom 14. Dezember 1933. nach welchem die Ausfuhr von Weinen nach Nordamerika ohne oer

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Newspapers & Magazines
Alpenzeitung
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Page 7 of 8
Date: 09.12.1934
Physical description: 8
unserer Garten-und Promenadeanlagen zuwendet Bolzano kann stolz fein auf feiNe schönen und sorg sam gepflegten Gärten und Promenaden, die einen nicht geringen Anteil an der Hebung des Fremden verkehrs haben. Immerhin ist diese hohe Aner kennung bemerkenswert. Bestätigung der Ueberwachungskommission für Radioübertragungen Die „Gazzetta Ufficiale' bringt ein Dekret, wo nach für ein weiteres Jahr vom 14. November 1934 ab die Kommission für die Ueberwachung der Radioübertragungen sür die Stadt Bolzano

, so wie die sich daraus ergebende Anstellung von Ar beitslosen. Er berichtete über die bereits erzielten Resultate, die als versprechend angesehen werden dürfen. 2m weiteren behandelte Cav. Toü den Uebergang der Soldaten von einer Dienstzeit in eine andere. Mit Gesetzesdekret, das in der Gazzetta Ufficiale veröffentlicht worden ist und seit 1. Dezember Gel tung hat, wurde das Gesetz über die Aushebung in folgender Weise ergänzt: Das Kriegsministerium hat ab 1. September über die Einberufung der Jahrgänge

: Das Kriegsministerium hat die Ermäch tigung, die Soldaten jedweder Waffengattung und der spezialisierten Truppen nach Erfüllung der letz ten Jnstruktionszeit in den ständigen Urlaub zu entsenden. Mitteilung àer Finkmzintenàanz Die Finanzintendanz verlautbart: Mit kgl. De kret vom 4. Oktober 1934, Nr. 1691 (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale vom 27. Oktober 1934. Nr. 2S3), das mit 1. Jänner 1933 in Kraft tritt, wird verfügt, daß alle Akten, welche für den Ue bergang von Besitztum an das mit gleichem Dekret

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