nämlich die „Br. Chr.' unsere semerzeitige Frage, ob das Hal ten zc. der „Bozner Zeitung' den gläubigen Katholiken schädlich sei oder nicht, zu welchem uns der Umstand Veranlassung bot, daß un ser Blatt nur in der Diözese Trient zu lesen, halten und verbreiten verboten ist. In der „kirchenrechtlichen Abhandlung' der „Br. Chr.' heißt es — natürlich ohne Beweis: „Schon daS natürliche Recht (?) verbietet jedem Katholiken, Zeitungen zu halten, zu lesen und zu verbreiten, welche den Glauben angreifen
. Daß die „Bozner Zeitung' aber das thut (?), daran kann höchstens ein abge standener Katholik zweifeln. Das Naturrecht (?) erstreckt sich aber nicht bloß auf die Diözese Trient. Ferner heißt es in der neuen Kon stitution Leo XIII. „ONoivrmn'i über das kirchliche Bücherverbot vom 25. Jänner 1897 im VIII. Kap. unter Nr. 21, Alinea 1: „Tagesblätter, Zeitungen und Zeitschriften, welche hauptsächlich Religion und gute Sitte angreifen, sind nicht bloß durch das Natur recht, sondern auch durch das kirchliche Recht
verboten.' Diese Konstitution ist aber ein allgemeines Kirchengesetz. In der Diözese Trient ist die „Bozner Zeitung' noch eigens verboten. Also ist die „Bozner Zeitung' in der ganzen katholischen Kirche verboten (?), in der Trientiner Diözese aber strenger als in anderen Diözesen.' — Wie man sieht, werden die Gesetze nur so aus dem Aermel geschüttelt. — Uebrigens ist bekannt, daß die klerikalen Zeitungen für alle Uebergriffe „Ge setze' entdecken oder auch — erfinden. Es genügt uns daher, die obige