Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
Gericht Stein, Anfänge Urbar derselben von 1235 naher angibt (Arch A, Adige 24 S. 146 ff.). Auch ein Ver zeichnis der „zur Kirche Trient gehörigen Leute auf dem Kitten', die aber damals dem Herrn Hugo de Lapide oder vom Stein verliehen waren, aus der Zeit um 1260 nennt eine große Zahl solcher abhängiger Personen und Güter (Stolz, Dm. 3/2 S. 15). 1263 April 5 und 12 gab der Bischof Egno von Trient dem Friedrich von Greifenstein alle diese Leute, mit denen bisher der eben verstorbene Hugo
von Hörigen auf dem Ritten, wobei der Burgvogt auf Zwingenstein, zugleich Richter auf dem Ritten anwesend ist, ,,Nikolaus castellanus de Twingenstain, justiciaries de Ritena' (Stolz, Dm. 3/2 S. 15). Da die Herren von Zwingenstein in den folgenden Jahrzehnten als besonders eifrige Anhänger des Bischofs von Trient auftreten, ist jener Richter wohl auch in seinen Diensten gestanden, und demnach sind auch dieser Richter und jener Propst nicht ein und dieselbe Person. Die Gerichtsgewalt des Bischofs von Trient
und seiner Beamten auf dem Ritten ist daher wohl nicht aus schließlich aus seiner Grund- und Leibherrschaft herzuleiten, sondern aus der allgemeinen Grafschaftsgewalt, die er hier zusammen mit dem Grafen von Tirol ausgeübt hat. Das ergibt sich auch aus den folgenden Urkunden, die über den seit 1270 ausgebrochenen Streit zwischen Graf Meinhard von Tirol und Bischof Heinrich von Trient handeln. Ebenso wie im Landgerichte Gries int Laufe dieses Streites der Richter des Grafen jenen des Bischofs völlig verdrängt
und sich allein am Platze behauptet hat, so geschah es auch auf dem Ritten und auf Villanders, Der Spruch König Rudolfs vom 6. Juli 1276 will noch die beiderseitigen Rechte auf die Gerichtsbarkeit auf dem Berge Ritten und auf Villanders untersuchen lassen und nur für den Fall, daß die Ansprüche des Bischofs unbegründet und bereits die früheren Grafen von Tirol im ruhigen Besitze jener Gerichtsgewalt gewesen seien, diese dem Grafen Mein hard II. bedingungslos zuweisen. In einer 1280 vom Bischof von Trient
veranlaßten Zusammenstellung aller jener Besitzungen, die Meinhard seinem Hochstifte entrissen habe, wird auch die ,, jurisdictio in plebatibus Ritten et Villanders' genannt und desgleichen wird 1290 und noch 1347 die , Jurisdictio in monte Rittine et Vil landere' für Trient in Anspruch genommen 2 ). Allein alle diese Verwahrungen blieben unberücksichtigt. Meinhard II. hat in der Zeit der vollständigen Beherrschung des Hochstiftes Trient seit 1284 dasselbe aus der Gerichtsgewalt am Ritten und auf Vil