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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 14
Date: 13.09.1890
Physical description: 14
haben ihr mit dem Taufscheine, dem Jmpsuugs- oder Blatternscheine, dann dem im Sinne der Statthalterei - Verordnung vom I«. November 1878 Zl. 18188 (L.-G.-- und V.-Bl. V. Stück Nr. 52 S. SS) ausgestellten Mittel- losigkeits - Zeugnisse, sowie mit den Studieuzeuguissen der letzten zwei Semester, und endlich, wenn sie aus dem Titel der Verwandtschaft ein besonderes Vorzugs recht geltend machen wollen, mit den diessälligen Be weisen belegtes Gesuch bis Ende Oktober 1890 im Wege der betreffenden f. b. Ordinariate

binnen 90 Tagen von heute schriftlich oder protokollarisch beim unterfertigten Be zirksgerichte anzumelden widrigenfalls die sich nicht Meldenden bei der Vertheilung des Entfchädigungs- Betrages unberücksichtiget bleiben und jedes Anspruches Wider den Staatsschatz aus dem Titel der Expropria tion verlustig sein würden. Jene allfälligen Interessenten, welche außerhalb dieses Gerichtssprengels wohnen, werden aufgefordert, in ihrer Anmeldung einen in diesem Sprengel wohn haften Vertreter namhaft

tokollarisch anzumelden, widrigens die sich nicht Mel denden bei der Vertheilung des Einschädigungsbetrages unberücksichtiget bleiben und jedes Anspruches Wider den Staatsschatz aus dem Titel der Expropriation ver lustig sein würden. Gleichzeitig werden jene Interessenten, welche außer halb des Sprengels der Realinstanz wohnen, aufge fordert, in ihren Anmeldungen eine in diesem Sprengel wohnhafte Person anzuzeigen, welcher die in dieser Angelegenheit ergehenden Verordnungen zuzustellen sind, widrigens

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1953
Südtirol im Jahre 1952 ; T. 3
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Page 5 of 162
Place: Innsbruck
Physical description: S. 310 - 468
Language: Deutsch
Subject heading: g.Südtirol ; s.Politik ; z.Geschichte 1952
Location mark: III 104.499/1952,3 ; D III A-3.683/22,3 ; III A-3.693/22,3
Intern ID: 174696
, Grundsätzliche Erklärungen Nordtiroler Abgeordneter. Der Unterrichtsausschuss des österreichischen Parlaments be handelte am 17. Oktober das österr.-Italien. Kulturabkommen, das am 14. März 1952 von Dr. Gruler in Rom unterzeichnet worden war (l). Die Abgeordneten Dr. Oberhammer und Prof.Dr. Gschnitzer (Tirol) wiesen auf die Bedeutung des Kulturabkommens für Südtirol hin. Besonders betreffe dies den Artikel 10, der die gegenseitige An erkennung der akademischen Titel und Grade vorsieht, wobei aller dings

eine endgültige Festlegung der für die Anerkennung notwendige gen Bedingungen auf die Insistenz der Italiener hin vermieden wurde. Der Unterrichtsausschuss nahm deshalb auf Antrag Prof. Gschnitzers eine dem Nationalrat vorzulegende EntSchliessung an, in der der Erwartung des Nationalrats Ausdruck gegeben wird, dass der Artikel 10 eine Anwendung finde, die den Interessen der Süd tiroler entspreche und dass ihre an österreichischen Hochschulen erworbenen Titel ohne Nostrifikation in Italien so anerkannt

werden, als wenn sie den entsprechenden Titel an einer italieni schen Hochschule erworben hätten. Der Unterrichtsausschuss nahm ferner auf VdU-Antrag eine Entschliessung an, dass die Interessen dos Österreichischen Kulturinstitutes in Rom voll gewahrt werden sollen. Am 22. Oktober behandelte das Plenum des Nationalrats das österreichisch-italienische Kulturabkommen, Nationalrat Dr.Ober- hammer als Berichterstatter nahm ausführlich zum Inhalt des Kul turabkommens Stellung, das eine enge Zusammenarbeit beider Staaten

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