Floßmann, Aigner und Genos sen eine „Der Nationalrat wolle die Regie rungsvorlage, betreffend das Bundesfinanz gesetz 1957, mit folgenden Änderungen be schließen: 1. Im Bundesvoranschlag für das Jahr 1957, Einnahmen, Kapitel 17, Titel 1, Para graph 1 ist einzusetzen: »Lohnsteuer . . . 2.330,000.000.- (vorher 2.300 Millionen)'. Titel 2: .Umsatzsteuer . . 5.080,000.000.— (vorher 5,040 Millionen)'. Titel 2a: .Bundes- zuschlatg zur Umsatzsteuer 2.545,000.000.— (vorher 2.520 Millionen)'. 2. Kapitel
18, Titel 1, Paragraph 1, Ziff. 2 erhält folgenden Wortlaut: .Ertrag von durch das Münchner Abkom men aufgewerteten Forderungen des Bun des und Lastenausgleich der verstaatlichten Banken . . . 430,000.000.— (vorher: Banken nach dem 1. Verstaatlichungsgesetz/Ver- rechnungsansatz)'. 3. Kapitel 30a, XXV: .Pauschalvorsorge... 1.050.000. 000.— (vorher: 600,000.000.—).' Ent sprechend den vorgeschlagenen Aenderun- gen sind Zwischensummen und Schlußzif- fem des Bundesvoranschlages 1957 samt Anlagen
1957 ein: „Artikel VI, Abs. 4 hat zu lauten: Das Bundesministerium für Finanzen ist weiters ermächtigt, über bewegliches Bun desvermögen zu verfügen; hierunter fällt nicht die Einräumung von Beteiligungen an Unternehmungen des Bundes, soweit es sich nicht um Veräußerung von auf Grund des Verstaatlichungsgesetzes verstaatlichten Anteilrechtes der drei verstaatlichten Ban ken gemäß Kapitel 18, Titel 1, Paragraph 2 der Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 1957 handelt. Zur Veräußerung