al- die Bewertung durch N ich tsach verständige. Für die Richtigkeit der Schätzung meine- Hofe- durch die Ori-sachver- ständigen spricht wohl auch der Umstand, daß ich laut beilie gender Steuerquittung B pro 1908 eine Grundsteuer samt Hau- ktassrnsteuer u. s. w. von 54 K 84 h bezahlte. Aber selbst angenommen, aber nicht zugegeben, mein Hof wäre wirklich 8000 K wert, so kann bei Abgang jedweden anderen Ver mögen- und bei einer unten nachgewiesener Schuldenlast von rund 1700 X doch mit Recht
unter dem Tinfluffe von Gehässig keit erfolgten. Der in Frage kommende Au-kunfterteiler möge doch angeben, wo ich, ohne meinen Hof zu belasten, die Mittel habe, um die Schulden im Betrage von rund 1700 K bezahlen zu können, er möge ferner nähere Angaben machen, wo ich außer dem Be sitz meine- Hofe- noch Mittel habe, um fremde Arbeit-kräfte auf nehmen zu können. Ich wäre ihm gewiß dankbar, wenn er mir solche Mittel, die ich nach seiner Angabe besitzen soll, nennen würde. Ich kann nur der Wahrheit gemäß erklären
, daß ich außer meinem Hofe nicht-, rein nicht- besitze. WK Oder glaubt vielleicht der Au-kunftgeber, ich solle meinen kleinen Hof verschulden, um mir die Mittel zur Zahlung der 1700 K Schulden und zur Einstellung von fremden Arbeits kräften zu beschaffen? Selbst jeder Nichtfachmann muß einsehen, daß bei der allge mein herrschenden Teuerung und bei den hohen Ansprüchen der landwirtschaftlichen Dienstboten in heutiger Zeit, ein Berghof wie der meine, noch dazu schwierig zu bearbeiten und nur wenig ^ertragfähig
ich stet- au-. Nachdem ich vollkommen erwerbsunfähig bin,wie kann mit Recht und Billigkeit behauptet werden, daß ich mehr dem Jagdvergnügen nachgehe al- meiner Beschäftigung al-Landwirt? Wie au- den vorstehenden, der Wahrheit entsprechenden Aus führungen hervorgeht, ist e- unwahr: 1. Daß mein Hof einen Wert von 8000 K besitzt. Eine ämtltche Schätzung würde diese Behauptung al- unrichtig hin- stellen. Uebrigen- kann, selbst wenn mein Hof 8000 K wert wäre, noch nicht mit Recht behauptet