Hickersberger, dem Oberjäger gilidolf Jenicek uud dem Zugssührer iJohauu Kocher, alle drei des II. Laudesfch.- Reg. Kundniachttttg. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerbaumini- sieriums vom 24. August IS 16, Zl. 33.636. findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Einfuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol nnd Vor-rlberg unter gleichzeitiger Behebung der bis her giltigen Verfügung gegen Bosnien und Her zegovina nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: 1. -uzrgru -ucsiuilvcs
der Ä,c«ul- und zrlauen- seuche ist die Einfuhr von Maueutieren aus den Bezirken Aileea, Derventa, Prnjavor und Sarajevo verboten. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest ist die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken B. Dubica, Derventa, Gradaöac, Kljuc, Krupa, Livuo, Prujavor und Sarajevo verboten. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 120 besitzen, aus Bosnien uud der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg
ist un bedingt verboten, dagegen ist: I. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertio-n Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewicht von wenigstens 120 Kilo zu be trachte» sind, aus de» nicht angeführten Bezirken von Bosnien nnd der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg unter folgenden Be dingungen und Modalitäten gestattet: s)Die zur Einfuhr bestimmten Schweine müssen nnt die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Viehpässen, denen die staatstierärztliche Gesundheits-Bestätigung beigefügt
von Fleisch geschlachteter Schweine aus Bosnien und der Herzegovina nach Tirol und Vorarlberg ist an folgende Bedin gungen geknüpft: s) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfe» nur in unzerieilrem Zustande mittelst Eisenbahn in größere Konsumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabsorte von einem amtlichen Organ aus gestellten Zertifikate gedeckt sein, welches den Ansgabs
ist, sind die Stationen Innsbruck, Bregenz, Bozen^ Trient und Rovereto. Übertretungen dieser Bestimmuugen, welche am Tage ihrer Verlautbarung in den Amts zeitungen in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. Aug. 1903 (R.-G.-Bl. Nr. 177) geahndet. Innsbruck, am 29. August 1916. 3 K. k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg. Gestern wurde das XXXVIII. Stück des Gesetz- uud Verordnungsblattes für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Jahrgang 1916