später von den Grund- und Landesherrn zu eigenem Nutzen unterschlagen. Alles Land, was nicht vertheilte Dorfflur war, blieb, wie zur Urzeit, Gemeineigenthum zur gemeinsamen Nutzung: Wald, Weideland, Haiden, Moore, Flüsse, Seen, Teiche, Weg und Steg, Jagd und Fischerei. Wie der Äntheil jedes Genossen an der vertheilten Feldmark ur sprünglich gleich groß gewesen, so auch sein An- theil an der Nutzung der „gemeinen Mark". Die Art dieser Nutzung wurde durch die Gesammtheit der Genossen bestimmt. Bald
. Dies war aber nur möglich durch große land wirtschaftliche Betriebe, der Adel musste wenigstens einen Theil seines Landbesitzes auf eigene Rech nung bewirischaften nach dem Muster der Klöster oder größeren Landesfürsten. Das alles war nur möglich auf Kosten der Bauern. Fast der gesammte Boden war an die Zinsbauern aus gegeben. Indem nun die Zinsbauern und Hörigen in volle Leibeigene verwandelt wurden, bekam der Feudalherr freie Hand. Die in Leibeigene verwandelten Bauern konnten nun ohne Mühe „gelegt
ein sehr großer Theil der Landbevölkerung vom Grund und Boden, ihrem Productionsmittel, losgelöst und damit jenes große Heer besitzloser Proletarier geschaffen, deren das Capital bedarf. Ein allgemeines Vagabundenthum in West europa im 15. und 16. Jahrhundert war die Folge der zahlreichen Vertreibungen der Bauern von ihren Höfen. Es drohte der Gesellschaft über den Kopf zu wachsen, und um sich vor ihm zu schützen, bestrafte man es aufs Grausamste mit Peitschen, Brandmarken, Ohrenabschneiden