»»I. «» 1«., 10. »»» letzt»» »og« «i»«t >«^«» M»»at« Brei« haltlSHri, 1 st. t» k. i» <»«o. »« Most t«,»»» 1 st. 7» kr. ölkrr. WStzr»»,. Irr (Wollleile Nr. S) und Aloi« Opp«lik, erstes österreichische« Annoncen-Bureau (Wollteile Nr. 22); . und Zäger'sch« Buchhandlung; in Hamburg Haasenstein <d Vogler und G. L. Daube «b Comp.; stein «k Vogler, Tertrauttenftraße 7, (Ecke vom Pelriplatz). 25t. Innsbruck. Donnerstag den S. Stovcmbcr. 1865. Uebersicht. Amtlicher Theil. Nichtamtlicher Theil. Korrespondenz. ZnnSbruck. Wien
, Befinden Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand. — Bundekantrag auf Einberufung der holsteinischen Stände. Zeitungsschau. Deutschland. Berlin, Personal-Union oder Einverlei bung. Die Franksurtkr - Noten. Da« Kronsyndikat. Frankreich. Pari«, Lord. Palmxrston. . ^ Großbritannien. ^London, da« neue. Mi^iste^um, . Italien. Florenz, Tagesbcsehl^Merode's.^ , Rom, die französischen Occupalionsinipxen. Türkei. Die Nachrichten aus dein Sudan. Schweden. Die Wahlen. . Nachtrag. Amtlicher Theil. Kundmachung. Im Monate
Jänner deS JahreS 1366 findet in Wien die General - Versammlung der Aktionäre der Priv. österr. Nationalbank Statt. An dieser Versammlung können nur jene Aktionäre Theil nehmen (ss. 32 und 33 der Statuten), welche österreichische Unterthanen sind, in der freien Verwal tung ihres Vermögens stehen und zwanzig auf ihren Namen lautende, vor dein Jnli 1L65 datirte Aktien besitzen. Diese Aktien sind mit den dazu gehörigen CouponS-Bogen im Monate Novemüer l. IS. bei der Liquidatur der Bank in Wien
, oder welche durch die Gesetze für un fähig erkannt sind, vor Gericht ein giltigeö Zeugniß abzulegen. JedcS Mitglied der General-Versammlung (8. 37 der Statuten) kann nur in eigener Person und nicht durch einen Bevollmächtigten erscheinen, hat auch bei Be rathungen und Entscheidungen, ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Anzahl von Aktien, die ihm ge hören, und wenn eS auch in mehreren Eigenschaften an der Versammlung Theil nehmen würde, nur Eine Stimme. Lauten aber Aktien auf moralische Personen, auf Frauen
oder auf mehrere Theilnehmer, so ist derjenige berechtigt, in der General-Versammlung zu erscheinen und daS Stimmrecht auszuüben (8. 33 der Statuten), welcher sich mit einer Vollmacht der Aktien.Eigenlhümer, sofern diese österreichisch- Unterthanen sind, ausweiset. Tag und Stunde der General-Versammlung, so wie der Ort, an welchem selbe stallfindet, werden rechtzeitig bekannt gemacht werden. Wien am 12. Oktober 1365. Pipitz, Bank-Gouverneur. Ladenburg, Bank-Direktor. Nichtamtlicher Theil. Ä«kanntn«achnng