der Glau- bcnscinheit zu bewahren, mit allen Mitteln kundgethan, die einem loyalen Volke zu Gebote stehen. Es hält diesen seinen Wnnsch für einen vollkommen berechtig ten nnd es wird nie begreifen, wie und auf welche Weise es ein Recht sollte verloren haben, dessen sich seine Väter erfreuten, und sür das sie Gut und Blut geopfert haben. Durch die dem Lande stets zu Theil gewordeneHnld ermuthiget, nahen wir daher vertrauensvoll dem er habenen Throne Enerer Majestät, unserer tiefgefühlten Besorguiß
, 2. Theil, zu benehmen. 7. Nücksichtlich der von den Schildwachen und der- einzeln vorkommenden Mannschaft der k. k. Armee und der LandeSvertheidgiung den beiderseitigen Offizieren zu leistenden Ehrenbezeigungen sind die diessälligen Be stimmungen des DienstreglementS fürJnfanterie II.Theil, Z. 17, gegenseitig zu beobachten. 8. Die Begrüßung der Armee- nnd der Landes- Bertheidignngs-Offizicre hat nnter gegenseitiger An wendung jener Grundsätze zu erfolgen, welche das Dicnftrcglcmcnt für Infanterie
I. Theil, Z. 2, Pag. 6, Absatz 9, den Offizieren rücksichllich des dienstlichen uud außerdieustlichen Verkehrs mit Militär-Parteien vorschreibt. 9. Ueber zu gemeinsamer Aktion berufene Abtheilun gen des k. k. Heeres und der Tiroler Landesvertheidi guug, hat in der Regel der rangSälteste Armee-Offizier das gemeinschaftliche Kommando zu führen, doch kann dieses Kommando ans denselben Gründen nnd Anlässen, welche im Punkt V erörtert wurden, durch einen be stimmten Befehl deö Landesvertheidignngs-Oberkom