ist, mit jenen, die sich werden erböer- klärt und ihren Erbstitel ausgewiesen haben, ver handelt und ihnen eingeantwortet, der nicht ange tretene Theil der Verlassenfchaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassen, schaft vom Staate als crblos eingezogen würde. K. K. Landesgericht Innsbruck, den 10. Jänner 1365. Der Präsident: v. Scheuchenstuel. Gamper, D irektor. 2 Edikt. Nr. 415 Vom gefertigten k. k. Bezirksgerichte wird hiemit bekannt gemacht, daß am 14. v. Mts. hieramts un bekannt von wem
ihres Erbrechtes ihre Erbser klärung anzubringen, widrigens diese Verlassenschaft, für welche inzwischen Dr. v. Larcher als Verlaßku- rator bestellt wurde, mit jenen, die sich erbserklärt, und ihren Erbsrechtstitel gehörig ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeaiitwortet, der nicht an getretene Theil der Verlassen schaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen würde. K. K. st. d. Bezirksgericht Bozen am 21. Februar 1365. : vr. v. Volteliiik
von dem unten ge setzten Tage gerechnet, bei diesem Gen'itile anzumel den und unter Ausweisung ikres Erbrechtes ihre ErbSerklärung anzubringen widrigenfalls die Der- lassenschaft, für welche inzwischen Dr. Walter v. Walther, Advokat hier als Verlassenfchafts-Kurator bestellt worden ist, mit jenen, die sich erbserklärt und ihren Erbrecktstitel werden ausgewiesen haben, verhandelt, und ihnen eingeaiitwortet, der nicht an- geiroffeue Theil der V»rlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte