an, Hierger,chts anzu melden, und unter Ausweisung desselben ,hre Erbs erklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlaffenschast, für welche inzwischen Herr Hanns v. Grebmer, k. l. Notar hier, als Curalor bestellt worden ist, mit jenen, die sich erbserklärt uud ihren Erbrechtstitel ausge wiesen haben, verhandelt und ihnen eiugeantivortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast aber, oder wenn sich Niemand erbserllärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erbloses Gut einge zogen
ihres Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschaft, für welche inzwischen Johann Kröß in Oberlana als Cu rator bestellt wurde, mit jenen, die sich werden erbs erklärt und ihre Erbrechtstitel ausgewiesen habe», ver handelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Nie^ mand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate eingezogen würde. N. k. Bezirksgericht Lana am 17. Juli 1894. 595 Der k. k. Bezirksrichter: Eudel
. I Edier. Nr. 718 Vom k. k. Bezirksgerichte Sarnthal wird bekannt gegeben, daß am 18. Juui d. I. zu Nvrdheiin nnl Hinterlassung einer letztwilligen mündlichen Anordnung, nach welcher sie nur über einen Theil ihres Vermögens verfügte, die Hausbesitzer», »Viaria Mair vulgo Pluegmoidl, verstarb. Da diesem Gerichte unbekannt ist, ob und welchen Personen auf ihre Verlassenschast ein Erbrecht zustehe, so werden alle Diejenigen, welche hierauf aus was immer für einem Rechlsgruude Anspruch zu machen gedenken
, aufgefordert, ihr Erbrecht binnen Einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage gerechnet, bei diesem Gerichte anzumelden und unter Ausweisung ihres Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, wi drigenfalls die Verlassenschaft, sür welche inzwischen Franz Mofer, Schmied hier, als Verlassenfchafts-Eu- rator bestellt worden ist, mit Jenen, die sich erbser klärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, ver handelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Verlassenschast
, sich bei diesem gefertigten k. k. Bezirksgerichte zu melden, und unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbser klärung anzubringen, widrigens die Verlassenschast mit jenen, die sich erbserllärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht angetretene Theil der Ver lassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserllärt hätte, die ganze Verlassenschast vom Staate als erb los eingezogen würde, und den sich allfällig später meldenden Erben ihre Erbansprüche nur so lange vor behalten blieben