rtfähigkeit des Johann Perle ausdrücklich bestätigt hat; 2. dass die Gemeindevorstehung in Häselgehr lediglich mit Rücksicht auf die durch den Transport mittelst Fuhrwerkes erwachsenen Kosten um Enthebung des Johann Perle von dem Erscheinen vor der ambulanten Stellungscommissson in Reutte ersucht hat; 3. dass dieses Ansuchen im Hinblicke auf die Bestimmungen des Z 111, Punkt 4 und 5 der Wehrvorschriften, l. Theil, seitens der k. k. Be zirkshauptmannschaft nicht in Berücksichtigung ge zogen werden konnte
eine dauernde und unheilbare sei; 5. dass die k. k. Bezirkshauptmann- schaft Reutte von amtswegen Erhebungen eingeleitet hat, ob Johann Perle im Sinne des Z 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften, I. Theil, als „offenkundig untauglich' behandelt und demnach auf Grund des Z 90, Punkt 3, lit. v der Wehrvorschriften, I. Theil, von dem Erscheinen vor der Stellungscommission enthoben werden könnte; 6. dass die Vorführung des Joh. Perle vor die ambulante Stellungscommission aufgetragen werden musste, da, nachdem
von keiner Seite dessen Transportunfähigkeit be hauptet worden war, derselbe laut des unter Punkt 4 erwähnten ärztlichen Zeugnisses mit keinemder im H 25, Punkt 4 der Wehrvorschristen, I. Theil, anhabenden Gebrechen behaftet erschien; 7. dass sich die k. k. Gendarmerie in dieser Angelegenheit in keiner Weise bei der Bezirks- hauptmannschast verwendet hat; 8. dass der Gemeindevorsteher von Häselgehr anlässlich der Losung am 25. Februar Hieramts nochmals die mündliche Erklärung abgegeben hat, Johann Perle sei
? weil Perle eben so krank ist, dass der Transport so viel kostet. Die Bezirkshauptmann- chast lässt über den kranken Perle „Erhebungen' Zflegen, ob er „offenkundig untauglich' sei, und ie findet das doch nicht heraus, trotzoem der Gemeindearzt (lediglich!) angegeben hat, dass „die Lähmung beider Beine des Johann Perle eine dauernde und unheilbare' sei. Der an beiden Beinen lahme, und zwar „dauernd und unheilbar' lahme Perle erschien mit keinem der im H 25, Punkt 4 der Wehrvorschriften, I. Theil