hat, bis zum äußersten Punkte gegen Westen am Haarwal. 2. Hiefür verpflichtet sich die Stadtgemeinde Meran, dem k. k. Schießstande Meran den Betrag per X 4000.— binnen 14 Tagen nach Fertig stellung der Mauer (--rcl 3) zu bezahlen. 3. Ter k. k. Schießstand verpflichtet sich, auf der ganzen Länge seines Besitzes längs der sub l erwähnten Straße in der Ausdehnung wie oben eine Grenzmauer aufführen, welche 50 om über die Straßenhöhe aufgeführt werden muß. — Der k. k. Schießstand hat das Recht, an der fraglichen Mauer
- und Schalen-Zeiten des Liederkranzes von Schwaz: endlich über das Inventar der jubilierenden Korporation. Ein Mitgliederverzeich.lis schließt die 161 Seiten um fassende Broschüre. Meraner Gemeiudeausschuß. (1. Juli, V-9 Uhr abends bis ^12 Uhr nachts.) Meran. 2. Juli Vorsitz : Bürgermeister Dr. Weinberger. Anwesend in nachstehender Kreis-Sitzordnung: Kraft, Dr. Huber, Ernst Baumgartner, Dr. Bär, Ad. Abart, Karl Hüber, Gobbi, Schreyögg, Wal ser, Prinoth; Zitt, Eberlin, Tautz, Landtmaim, Herodek, Jennvein
ist nicht in der Lage, dem Ansuchen des Stadtmagistrates Meran und des Marktmagistrates Untermais vom' 2. Februar 1908 um die Bewilligung, die bisher unter dem Titel „Pflasterzoll' bestandene Maut auch Weiter hin und zwar vorläufig auf die Dauer eines Jahres als „Brückenmaut' in der gleichen Höhe und an denselben Stellen, wie bisher, d. i. an der ärarischen Spitalbrücke und an der Neu er bauten Kaiserbrücke, einHeben zu dürfen, Folge zu geben, und dies aus nachstehenden Er wägungen: Nach dem don der Stadt Meran
Und den. Gemeinden Ober-- und Untermais bereits im! Jähre-1903 getroffenen Übereinkommen wurde die definitive Auflassung des alten. „Pflaster zolles' mit 31. Dezember 1907 beschlossen. Im Falle der Gestattung der Weitereinhebung des „Pflasterzolles' unter dem Titel „Brücken- . maut' würde der erwähnte Beschluß, auf dessen Durchführung die Gemeinde Obermais besteht, illusorisch werden. Die Einhebung einer Brücken maut mitten im! Kurorte Meran muß nachMög- liOeit^ vermieden werden und dies umsör^ehr
, als das erwartete Erträgnis der Maut in keinem Verhältnisse zu der damit verbundenen Belästi gung des Verkehres steht, wozu noch der Um stand kommt, daß die Nnhebung einer Maut an der ärarischen SMalbrücke überhaupt schon mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 des Gesetzes vom 20. August 1891 R.-G.-B. Nr. >140 ausgeschlossen erscheint, die Einhebung einer Maut aber an der Kaiserbrücke allein den Inten tionen der gesuchstellenden Gemeinden Meran und Untermais nach ihrem ausdrücklichen Erklären