N. 140 .7?ozner Zeitung' (Südtiroler Tageblatt). Ireikog, den 21. Juni Igi^ Die nicht rechtzeitig erneuerten Lose tonnen seitens der Geschäftsstelle an neu eintretende Spieler (Punkt 3) verkaust werden. Die Geschäftsstelle hat -die Pflicht, dein die Erneuerung rechtzeitig/ fordernden GpiÄer ein Los (Teillos) der gleichen Nummer, wie sie das abgelieferte Los der Vorklasse aufweist, zu liefern; kanw sie «dies nicht, so hat der Spieler das Recht, Von der Werkaufsstelle ein Erneuerungslos
an derer Nummer ohne Zahlung der Einlage dieser Klasse zu verlangen. Falls -der Spieler keine andere Disposition trifft, kann die Geschäftsstelle annehmen, daß der Spieler keinen Einwand dagegen «hat, daß ihm ?>a- Erneuerungslos nnte'. Nachnahme der Ein lage nnd Postgebühr angeboten werde. Wurde für die Klosse eine Vorauszahlung ge leistet (Punkt 5), so hat die Geschäftsstelle die Pflicht, das Erneuerungslos über obige Erneue- rimigsfrist hinan!- bis z,um Ende der Verfollssrist (Punkt 10) für den Spieler
aufzubewahren oder, Wenn für die Portospesen Deckung gegeben wurde Kem Spieler zuzusenden. Ziehung. Die Ziehungen erfolgen öffentlich an den oben angegebenen Tagen in? Saale in Wien durch eine vom Finanzministerium er nannte Kommission. Dieselben beginnen um L Uhr früh. Am 1913 wird -durch die gleiche Kommission öffentlich das Einschütten der Lll.OdO Nnmmernröllchen in das Nnmmerrad und der 2VV0 Gewinströllchen der ersten Klasse in das Gewinnrckd vorgenommen; die Ei nschüt tnng der Gewinströllchen
i Der Spieler aufgelegt wird. Diese Tageslisten können auch gegen Ersatz Von 4 b pro Liste und gegen Ersatz des Portos Sei den Geschäftsstellen bezogen werden. Zahlung der Gewinste. . Sobald die amtliche Gewinnliste bei der Ge schäftsstelle eingetroffen ist, beginnt sofort die Auszahlung der Gewinste gegen Aushändigung Her Gewinstlose. Tie Auszahlung erfolgt ohne jeden Ilbzus; auch, von der .gesetzlichen Gewinngebühr sind die Treffer befreit. . - Aus Teillose entfällt die «der Einlage entspre chende Quote
ist die Lotterieverwaltung nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gswinnza>hlnng. zurückzu- Halten, wenn sich ergibt, HM der Inhaber zur . Verfügung über datz Los nicht berechtigt ist. Wurde eine Vorausbezahlung' geleistet, .so.er- - tfolgt die Rückzahlung der Einlagen für jeneKlas- sen, an deren Ziehungen der Spieler nicht'mehr teilnimmt. . ^ . Ans Lose, d>^M 3^mmer^ oder Echtheit iliifolgc van Wschädig^Dgxn- yicht'^Mtzlich! bestimmt wer^ den kann, wird- keine Zahlung geleistet. Die Ge° schäftsstellen vom .Staate