K 22. Auf die Lottogcwinste findet weder ei» gericht- 'lick>«, 'och so»stig-S Verboth Statt.. Selbst ,n dem üa 'e, >n/eiu Spieler die Vormerkn»-, auf einen verlorne« Ein- lgSschein, wegen eines hierauf fallen mögenden, °der e- eltS haftenden GewinsteS verlängen wurde, kaun «oicye mir i» sofern zugelassen werden, nud von Wirkung >e>)N, als der allfällige Finder desselben auf die hiermit gemacht werden könnenden Ansprüche freiwillig Verzicht legten wur de, weil überhaupt nur der Grund
, und über dies! noch des ErlagS des GeldwertheS der konfiszirten Sachen untersagt, wenn nicht zu einer solchen Unterneh mung die ausdrückliche Bewilligung von Seiner Majestät ertheilt worden ist. Z. Zv. Das Zahlen-Lottofpiel in allen öffentlichen Oertern , auch iinter Privaten, wenn dasselbe zum Vor» theile eines Bankhalters betrieben wird , dann die unter den Namen: Tomboli, nnd Viri bis bekannten, «nd alle andern dem Lotto ähnlichen Spiele, womit unbestimmte, bloS von der willlührlichen Einlage der Spieler abhängen