. Auch aus Hall waren zahlreiche Theilnehmer erschienen, die zur Rückfahrt einen Extrazug benützten. Eine Alterssparkasse. Wir haben vor einigen Monaten bereits gemeldet, daß die Verwaltung der Sparkasse der Stadt Innsbruck sich mit den Gedanken trägt, eine Alterssparkasse einzurichten. Die Statuten derselben sind jetzt vom Ministerium genehmigt worden. Die Alterssparkasse verfolgt den Zweck, unbemittelten Einlegern der Sparkaffe besondere Begünstigungen zuzu wenden. Diese Begünstigungen bestehen
20 fl. in die Sparkasse der Stadt Innsbruck einlegen, so hätte er bei der gegenwärtigen 3 6 / 10 0 / 0 igcn Verzinsung und jährlichen Kapitalisirung der Zinsen nach 5 Jahren ein Guthaben von 111 fl. 33 kr. „ 10 „ „ „ „ 244 fl. 20 kr. „ 15 „ „ „ „ 402 fl. 77 kr. „ 20 „ „ „ „ 592 fl. 01 kr. „ 25 „ „ „ „ 817 fl. 86 kr. „ 30 „ „ „ „ 1067 fl. 40 kr. Wäre aber dieser Einleger zugleich Mitglied der Alterssparkasse und erhielte dasselbe einen jährlichen Zuschuß
. Auf den schlimmsten Charfreitag ist immer der Ostermorgen gefolgt. (Brausendes Bravo) Redakteur Dr. Jehly beleuchtete in geistvoller Weise den gegenwärtigen Zustand der Hauptstadt Italiens, die sich jetzt an schicke, die „silberne Hochzeit mit dem Königreich" zu feiern und schilderte die Verwüstungen, die die ewige Stadt durch die Fortschrittsmeierei der neuen Verwaltung erdulden mußte. Nicht ultramontane^ Quellen waren es, die der Redner als Beweise ci- tirte, sondern Autoren wie Gregorovius, Lübke, Döllinger
in jährlichen von der genannten Sparkasse aus ihrem Reingewinne gespendeten Zuschüssen, welche nach bestimmten Grundsätzen unter die Mitglieder der Alterssparkasse zur Vertheilung gelangen. Auf diese Art kommen dieselben in die Lage, für jene 'Zeit, in welcher Arbeitskraft und Erwerbsfähigkeit natur gemäß abnehmen, ein Kapital anzusammeln, welches sie im Alter vor Entbehrung schützt. In die Alterssparkasse können grundsätzlich nur dürft ige Kleingewerbetreibende, Handlungs- und Gewerbegehilfen niederer
Kategorie, Fäbriks- a r beiter, D ienstboten, Tag löhn er, Tag sch reib er nnd Personen ähnlichen Standes ausgenommen werden, welche das 18. Lebensjahr bereits zurückgelegt, das 45. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben und in der Stadt Innsbruck oder in den Gerichtsbezirken Innsbruck Hall, Mieders, Steinach und Telfs 'ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ausnahmsweise, jedoch nur in den Jahren 1895 uud 1896, finden auch Personen, welche das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten