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Der Bote für Tirol
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Page 1 of 6
Date: 20.07.1850
Physical description: 6
überhaupt l§. 34) die Sorge für die Kundina- chnng und Vollziehung der Gesetze, für die Aufrecht- haltunz und Herstellung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Ruhe und für die Beförderung deS Ge meinwohles im Umfange idreS ämtlichen Gebietes. I» ibren Amtshandlungen, Verfügungen und Entscheidungen haben sich die politischen Behörden an die Grundsätze der Reichs- und Landesverfassung und an di^ bestehenden Gesetze und Verordnungen zu halten. In welcher Weise überhaupt die politischen Behörden

aufgestellt werden sollen, wird über Antrag des Statt halters das Ministerium bestimmen. Rückfichtlich der Terri t or ialgrän zcn (8. 52) obliegt die Aussicht ans die Gemarkungen der Gemeinden den Gemeindevorstehern, die darüber wachen werden, daß die Gränzen gebörig bezeichnet', die Marksteine und Gräilzweiser uuverrückt gehalten und gegen Grenzver letzungen die gesetzlichen Mittel rechtzeitig in Anwendung gebracht werden. Die Sorge für Ruhe »nd Sicherheit ist im Allgemeine» Aufgabe der Behörde

des Schadens Einhalt 'ge than , die eingetretenen nachtheiligen Folgen beseitiget, nnd die UebcrtrcterdeS Gesetzes der berufenen Behörde über liefert werden. Rücksichtlich der Individuen und Gemeinden heißt eS: Sowie eS überhaupt einzelnen Staatsbürgern obliegt, die öffentlichen mit der Sorge für die rechtliche Ordnung und Sicherbeit betrauten Organe bei der Er füllung ihrer Aufgabe im Interesse des allgemeinen Woh les zn unterstützen, so sind insbesondere auch die Vor, stände der Gemeinden unter eigener

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