, daß er die Absicht hat, bleibenden Aufenthalt in der Gemeinde zu nehmen. Das ak tive Wahlrecht soll also nur derjenige besitzen, der mit den Verhältnissen in der Gemeinde vertraut und an ihrem Schicksal interessiert ist. In diesem Falle besteht aber nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Mitverantwortung für das Wohl und Gedeihen der eigenen Gemeinde zu tra gen. So wie sich der Familienvater der Derpflich- tung um die Sorge für feine Angehörigen nicht entziehen kann, so kann sich auch niemals
der Verpflichtung um die Sorge für das Wohl der nächstgrößeren Gemeinschaft, in der et;, lebt, der Gemeinde, entziehen. Deshalb besteht, für die Ge meinderatswahl grundsätzlich Wahlpflicht. Wählbar in den Gemeinderat sind alle Perso nen, die aktiv wahlberechtigt sind und vor dem 1. Jänner des Jahres, in. dem die Wahl stattfin det, das 24- Lebensjahr vollendet haben. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt entsprechend der Ein wohnerzahl, so wie bisher, acht bis zwanzig. Zah lenmäßig stärkere Gem-eind:vertretungen
, von dem wir hoffen, daß es uns endlich die uns zugeficherle und von unserem Volk verdiente Freiheit bringen werde, geht zu Ende. Es hat unserem Staat nicht die Freiheit, viel Sorge, Mühe und Arbeit, aber auch schöne Er folge gebracht. Eure Sorge war es, dem Boden das Mögliche abzuringen. Die Verhältnisse, unter denen dies geschehen mutzte, waren oft sehr schwierig. Es fehlte vor allem an genügend Arbeitskräften und in den Juni- und Iulitagen, in denen im Parla ment das Landarbeitsgesetz beschlossen wurde