Burggrafenamt, Etschland, Eisacktal und Pustertal. - T. 2.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, H. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
' landst. Verfassung /, 353 ff. Geschichtsfreund 1S67, S. 123). Im Anfange des 15. Jahrhunderts treten jedoch bereits die Landesförsten als Vögte des Stiftes Sonnenburg auf, sei es, dass sie in Folge eines Vertrages mit Trient in den Besitz der Vogtei kamen oder dieselbe als Vögte des Stiftes Brixen sich amnassten, das die höhere Gerichtsbarkeit im Gerichtsbezirke Enneberg hatte. Diese ipal offenbar mit der Schenkung der Grafschaft Pnsterthal im Jahre 1001 durch Kaiser Heinrich IV. an Brixen ge langt
, denn der Grafengewall wurde loeder der Bezirk Enneberg, noch die anderen, die Sonnenburg im Rienzthale und im Miihlwaldthale erwarb, ganz entzogen. Dass die Bischöfe voii Brixen die höhere Gei'ichtsharkeit und die damit verbundenen Vogteirechte dann ihren Ministerialen, den gerade in diesen Gegenden reich begüterten Herren von Schöneck, zu Lehen gaben, wurde bereits erwähnt, und ebenso ihrer Theilungen, sowie ihrer Uebei'griffe und Gewaltthaten gegen Sonnenburg gedacht; nicht minder geschah auch Erwähnung
besassdas Iiloster Sonnenburg die niedere Ge richtsbarkeit nicht in vollem- Umfange, andererseits verlor gerade im 15. Jahrhundert das Stift Brixen einen Theil seinen Einflusses an die nun ah Vögte Sonnenburgs auftretenden Landesßirsten, indem das Kloster sowohl in seinen Streitigkeiten mit Brixen, als mit den' eigenen Unterthanen die Grafen von Tirol zu Hilfe rief. Dà liegt eine der Jlauptursachen des heftigen Streitet, dei' zwischen Erzherzog Sigmund, und dem Cardinal Nicolais von C'usa entbrannte
, als dieser, die ehemaligen Hechte des Stiftes Brixen im vollen Umfange verfechtend, die Vogteige-walt des Ei'zherzogs über Sonnenburg nicht gellen Hess. Da dieser Streit bezüglich der Vogteigewalt über Sonnenburg nicht zum Austrage kam, so nahmen beide Theile auch in der Folge dieselbe in Anspruch, ohne dass darüber nochmals ein heftiger Streit entbrannt, wäre. In der That verminderte sich der Einfluss des Stiftes Brixen aber noch weiter. Das bezeugt deutlich ein Schiedsspwich vom 10. Augwt 1401, den die königlichen
werden und in allen andern Sachen, als Urbar, Eigen, Lehen, Zinsgiiter, Pfändung, Anleite, Geldschuld, Grund und Boden und Markstein, auch in allen Unzuchtsacken sollte nur dieser zu richten haben. Die Appellation sollte in solchen Streitsachen zunächst nach Sonnenburg und erst dann nach Brixen gehen (Brixner Archiv■ Lade 0G, 2 A). Es wurde somit die Gerichtsbarkeit des Stiftes Brixen in Polizei- und bürgerlichen Sachen zu (hmsten Sonnenburgs erheblich eingeschränkt. In diesem Verhältnisse blieb das Gericht Enneberg