Seite 6 „Alpenze»tu«g* >v» Samstag, den 18. November Igzz Zur Kontingentierung der Schweizer Weineinsuhr Wie die „Schweizer Weinzeitung' berichtet wird die Festsetzung der Kontingente nach der Einsuhr des Jahres 1932 berechnet. Jede Schweizer Firma hat das Recht, zu den bisherigen Zollsätzen im Jahre 1933 gleich viel wie 193'^ an Weinen ein- zusühren. Eine Sonderbehandlung ersahrcn die Weine aus Italien, Frankreich und Algier, sür welche sal zende Kontingentmengen in Prozenten der Einsuhr don
Perzentsätze gelten. Hat z. B. eine Schweizer Firma vor dem In krafttreten der Kontingentverordnuttg, also am 9. November, schon mehr als 102 Prozent ihres im Jahre 1932 bezogenen Quantums von italieni schem We?n eingeführt, dann kann sie 1933 nur mehr gegen Zahlung eines Zuschlages von IO Frank per Hektoliter, italienische Weine einführen. Für Frankreich kommen überhaupt nur i 1/12 des Kontingents in Betracht, da der sranz.-schweizeri- sche Handelsvertrag auf 1. Dezember 1933 gekün digt worden
ist. Eine Kompensation der Kontingente der einzel nen Staaten oder Positionen wird nicht bewilligt. Wenn also eine Schweizer Firma ihr Kontigent an Rotwein'' unter 13 Grad aus Italien nicht voll ausgenutzt hat, so kann sie die Disserenz weder für die Einfuh«: v?n Rotwein über 13 Erad aus Italien noch für irgend einen anderen Wein aus einem anderen Lande geltend machen. Für die Einfuhrbewilligung, die für jede ein zelne Wiinfendung einzuholen ist, welche auf den bisherigen Zollsatz Einspruch erhebt
, haben die Schweizer Firmen 29 Rappen pro q zu entrichten. Die Freilager werden als Ausland betrachtet. » » Es steh^ jedc«: Schweizer Firma srei, soviel Wein aus irgendwelchem Land: einzuführen als sie will, nur muß sie sür Weine, welche über den Kontin gentsatz hinausgehen, den Zollausschlag von 10 Franken entrichten. Die Gründe der Kontingentierung sind nach der „Schweizer Weinzeitung' solgende: Bor allem sollte verhindert werden, daß vor dem Inkrafttreten der neuen Geiränksstener zu große Vorräte an gelegt
werden: ferner sollte eine Kampsposition gegen Frankreich geschaffen werden, mit dem die Schweiz jetzt in Verhandlungen über einen neu en Handelsvertrag eintritt. Der Schweizer Weinhandel sindet die Bestim mung, daß eine Ueberiraguug der einzelnen Kon tingente auf andere Länder oder Positionen un statthaft ist, a!>> Erschwerung, da ihm dadurch die Auswahl gesperrt wird. Die Sweizer Zeitung gibt der Hoffnung Aus druck, daß die Kontingentierung eine vorüber gehende Maßnahme fein werde und je 'eher je lieber