- > Schutz- > Bann wald käme.“ Die Schonwälder wären nach dem genannten Autor vorwiegend für Erholungszwecke gedacht und könnten nach einem genehmigten Plan be wirtschaftet werden. Der Schutzwald ist unerläßlich für den Boden, das Was ser, das Klima und die Wirtschaft, die einer besonderen Planung unterliegen müßte. Der Bannwald unterliegt den stärksten Einschränkungen und Vor schriften zum Schutz des Bodens, des Wassers und des Klimas; in unserem Lande wichtig vor allem auch als Lawinenschutz
. Die floristische Phase befaßt sich vor allem mit einzelnen Pflanzen arten, Blumen und Kräutern. W. Schoenichen unterscheidet dabei zwei Mög lichkeiten: entweder man erklärt den Standort der zu schützenden Art zum Reservat, in dem jedwede Entnahme von Pflanzen untersagt ist, oder es wer den durch eigene Verordnungen einzelne Arten oder ganze Gattungen unter Schutz gestellt. Die erste Möglichkeit ist nur dann sinnvoll, wenn eine bestimm te Art ein sehr eng begrenztes Verbreitungsgebiet hat oder wenn ein Standort
(Primula glutinosa Wulfen) wäre es ratsam, den einen oder anderen Bestand zu erhalten. In der Mehrzahl der Fälle wird man sich jedoch auf den namentlichen Schutz einiger seltener und bedroh ter Arten festlegen. Unser Regionalgesetz vom Jahre 1956 umfaßte 29 Gattun gen bzw. Arten 13 ). Eine Veröffentlichung vom Jahre 1959 14 1 ) zählt allerdings nur mehr 24 geschützte Pflanzen auf. Vergleicht man unser Regionalgesetz vom Jahre 1956 — in jenem vom Jahre 1962 fehlen einige Arten, bzw. sind kleinere
Änderungen erfolgt — mit den Bestimmungen der Nachbarländer Nordtirol ’ 5 ), Schweiz (vgl. Anm. 10), Bundesrepublik (vgl. Anm. 1), Deutsche Demokratische Republik (vgl. Anm. 10), so ergibt sich, daß die meisten Arten auch in den ge nannten Ländern ganz oder teilweise unter Schutz stehen, wie folgende Über sicht zeigt: (Vgl. Tabelle S. 549) Für die Mehrzahl der nach unseren Regionalgesetzen unter Schutz ge stellten Arten gilt also dasselbe in den Nachbarländern. Von den in der obigen Übersicht
nicht aufscheinenden Arten ist die Pfingstrose (Paeonia foemina Gars. = P. officinalis L.) nur noch in der Schweiz unter Schutz gestellt. Nur bei uns unter Schutz stehen: die Alpenrebe (Clematis alpina Mill.), die schopfige Rapun zel oder Teufelskralle (Phyteuma comosum L.), die Bisam-Schafgarbe, auch Jochkamille oder Ivakraut genannt (Achillea moschata Wulfen.). Ebenso sind natürlich auch in den Nachbarländern noch einige andere Arten geschützt. Vielfach handelt es sich dabei um Arten, die nur sehr eng begrenzte