würde. Selbst in Oesterreich haben die Schwurgerichte allent halben die Preßfreiheit unbedingt in Schutz genommen und noch keine» Journalisten wegen eines politischen Verbrechens oder B:rgehenS schuldig gesprochen. Ich gehe nun zur Interpretation der Bestimmung des Strafgesetzes über, welche im vorliegenden Falle angewendet werden soll. Der H. 303 deS Strafgesetzes, auf dessen Ueber- tretung die Anklage lautet, ist in das Hauptstück von den Vergehen und Uebertretnngea gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung eingereiht
selbst übt? ReligionSi'achcn, begangen werden köa» nen; den Kirchen .und ReligionSgesellschaften jedoch gewährt er nur in jenen Beziehungen Schutz, in wel chen der zweite und dritte Absatz des K. 3V3 unseres Strafgesetzes Verfügungen enthält (Störung kirchlicher Fiivctionen oder erlaubter ReligiimSübungen^, aber von dem. waS der erste Absatz diese^A. ^ verbietet, findet sich im fraMSstschenMWe« l?a ^.->» S».ko H^kirGH^LeMss WWhWgm be ML-brKtz »Ud.era. . ... ^^.LKW.asui'ß«o,>ünd MbM sßmso, De,,d,e^etzÄ
aber erilrebungswür» digen Grade der Vollkommenh.it anleiten. E'n Anderes ist es jedoh mit d n Ceremo nien, Einrichtungen und Gebräuchen, wie si: im Laufe der Zeit erst in ein Religionssystem durch di- Prie- sterschaft eingeführt und zum Nutzen der Pnesterschaft und um Staat uns Gesellschaft unter ihre Botmäßig keit zu bringen, e.funden worden sind. Es frägt sich, ob alle Gegenstände dieser Art den Schutz deS Staate» genießen sollen oder nicht? DaS französisch: G-setz beantwortet diese Frage, wie wir sahen
, durch ein stillschweigendes Nein. Gesteht ihnen das österreichische Gesetz in seiner allgemeinen, Fassung diesen Schutz zu? Wa» haben wir hier fär «nhaltsp^nkte um zu bemessen, welche Einrichtungen, den Schutz des Staates genießen, welche nicht? Wäre diese Frage noch zur Zeit, als das C?a» cordat in Giltigkeit war, gestellt werden, dessen erster Artikel lautet: „Die hl. röm. kath. Religion wird mit allen Befugnissen und Vorrechten, deren dieselbe nach der Anordnung Gottes und den Bestimmungen der Kirchengesetze genießen
uns jedes Spruches, die Sache gehört vor das Jnquisitionstribuual. Aber selbst in jener Zeit, Wz die katholische Kirche den größten Schutz von Seite des Staates genoß, würden derlei kirchliche Gebote - und. Einrichtungen für Nichts geachtet, und je mehrstch die Freiheit in Oister- reich entwickelte, desto .freier gestaltete sich d e Dis kussion. So ist die Inquisition gewiß auch eine schöne Ein» richmng der Kirche, und doch w^rde sie in O-sterreich schon unzählige Male aus jede Weise und durchaus