das alleinige Recht zu ihrer Verwendung, sondern gewährt auch dm Käufer die Sicherheit über die Herkunft der Wart, daher über ihre Beschaffenheit und Güte. Der Markenschutz gewährt nur der Marke den Schutz, nicht aber der mit dieser versehenen Ware und wird auch nicht der Person des Schutz werbers, sondern dessen gewerblicher Unternehmung ver liehen, er klebt an dieser, erlischt nicht bei einem Wechsel des Besitzers, dagegen bei Aufhören des Bestehens des Betriebes. Der Zweck des Markenschutzes ist daher
einzuprägen geeignet ist. Jedes Warenzeichen muß gegenüber anderen für die gleiche Warengattung Unterschei« dungsfähigkeit besitzen; bei der Bildmarke ist diese durch den Eindruck auf das Auge, bei der Wortmarke durch den Klang auf das Ohr wahrzunehmen. Der Schutz auf die Marke kann sich nur auf jene Waren erstrecken, die in dem Betriebe, für welchen die Marke be stimmt ist, gewerberechtlich erzeugt oder gehandelt werden dürfen. Don der Einttagung, bezw. von dem Schutze ausge schlossen sind solche Marken
BW Eintragung der Marke im Heimatlande durch die Eintr' gung derselben Marke beim internationalen Büro in M Schutz erlangen in: Deutschland, Belgien, Brasilien, ' Danzig (Freie Stadt), Spanien, Frankreich, Algier und ^ Kolonien, Ungarn, Luxemburg, Italien, Marokko (ntit 4 nähme der spanischen Zone), Mexiko, Niederlande, di e länbisch-Inbien, Surinam und Euracao, Portugal mit Azoren und Madeira, Rumänien, Schweiz, Serbien-Kk tien-Slowenien, Tschechoslowakei, Tunis.