als bedeutungslos bezeichnet und daher nur die Familien, angehörigen als geschützt anerkannt. Nach Ansicht des AusschusieS bedürfen die bisherigen Bestimmungen jedenfalls einer Einschränkung. Der bis- her allen Angehörigen, selbst bis zu einem ganz entfernten Grade der Verwandtschaft, gewährte Schutz geht zu weit. Es soll nicht einem bejahrten Mieter das Recht zustehen, vor seinem Tode die Wohnung einem entfernten Verwand- len dadurch zuzuschanzen, daß er diesen für kurze Zeit in die Wohnung
aufnimmt. Der Ausschuß hat den nach dem Tode bestehenden Schutz, ebenso wie bei Z. 10, auf den Ehegatten, die Verwandten in gerader Linie (einschließlich der Wahlkinder) und die Geschwister eingeschränkt. Nur die vorbezeichneten Personen sind geschützt. Sind sie Erben, so bedarf es keiner weiteren Vorschrift; sind sie nicht Erben, so soll ihnen das Eintrittsrecht in den Miet- vertrag mit Ausschluß der auswärts wohnenden Erben zu- stehen. Ist nur eine nach dem Vorstehenden als geschützt bezeichnete
Zuschlag von 20 g je Friedenskrone von Angehörigen, die in den Mietver. trag eintreten, nicht verlangt werden darf. 12. Kündigung von Untermietern. Der Wortlaut, der unverändert geblieben ist und für Wohnungen ebenso wie für Geschäftsräume gilt, zeigt, daß der Untermieter einen geringeren Schutz genießt, als der Hauptmieter. Er hat insbesondere auch keine Möglichkeit, sich ohne Zustimmung des Hauseigentümers die Wohnung zu retten, wenn der Hauptmieter gekündigt wird oder stirbt. Es findet
. Wiederholt ist so gar entschieden worden, daß das bloße Interesse des Ver- Mieters, einen höheren Zins zu bekommen, ein ausreichen, der Grund zur Kündigung des Untermieters sein kann, wenn der Vermieter auf dieses Einkommen angewiesen ist. Bettgeher sind als Untermieter zu betrachten und ge nießen denselben Schutz. Darf der Mieter einer Wohnung oder eines Geschäfts- lokales überhaupt Untermieter nehmen? Darüber äu ßerte sich schon der Motivenbericht des Justizausschusses zum Mietengesetz vom Jahre 1922
geschäftlicher Betätigung ver- wendet wird, der Mieter aber den weitgehenden Schutz des Mirtengesetzes genießt. Der Ausschuß hat einen solchen Tat- bestand zum Kündigungsgrund erhoben. Dabei ist es ganz gleichgültig, wer in der Wohnung wohnt und wer im Ge schäfte geschäststätig ist. Das muß nicht gerade der Mie- ter selbst sein. Ob Bewohnen oder geschäftliche Betätigung durch jemand anderen ein Kündigungsgrund ist, muß nach anderen Bestimmungen beurteilt werden. Dom Stand punkte der neuen Z. 13 genügt