, Geiisd'armen ie. in voller Thätigkeit. Denn der Schutz der öffentlichen Ruhe, welchen die Natioualgarde leisten soll, st.ht im gerade« Wi derspruch mit ihrer ander» Bestimmung, wonach ikir der Schlitz der Verfassung ansgetragcn ist. Die Siche- rung des öffentliche» Ruhestandes fordert uuverzüg- licheS Einschreiten c^rgeu wen iyimer, der die Naht stört; eine Untersnchnng der Ursache ist ganz ausge schlossen, man bar es nur mit dem äußerlichen, sor- »>ell gesetzwidrigen Vorgänge zu tkiiu. Oeffeiitli
>i e Belridigiing, Selbstkiulfe, Tiiniiilt, müsse» verhindert werden, sollte ihnen auch die gercchleste Veranlassung zu Grunde liegen. Hingegen der Schutz der Ver fassung läßt sich nicht odue Diskussion begreife». — Man muß erst bedenken, ob, wie, von wem die Ver fassung brdroht wird. Der Nationalgardist sieht da tier bei jedem Auflaufe, d?n er zerstreuen soll, nicht gns daS Gesetzwidrige der Ruhestöruiig, sondern er bedenkt, ob ui'lbt die Tumultaiiteu doch im Grunde N cht haben. Daher Zweifel
Körper mehr sei, sobald die Einzelnen auf eiucu Augenblick die Waffen abgelegt haben, und alS ob der National- garoist, sobald er sei»? Uniform anfielt, nur Soldat, uud sobald er sie auSjieht, uichls mehr'als Bürger sei. Die Wirklichkeit hat sich diesen spitzfindigen Un» terscl eitnugen nicht anbequemt. Worin soll endlich der Schutz der Äerfassuug be siehe», welcher der Natioualgarde zur Pflicht ge macht wird? In dem, was das Gegentheil alles verfassungsmäßigen Zustandes ist, in der Gewalt