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Meraner Zeitung
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Page 1 of 12
Date: 27.06.1913
Physical description: 12
des Schutzes bildet die neue Form gewerblicher Erzeugnisse, mag sie be stimmt sein, auf den Schönheitssinn zu wirken (Geschmacksmuster) oder einem Gebrauchs zwecke zu dienen (Gebrauchsmuster). Der Schutz wird für Geschmacksmuster und für Gebrauchsmuster einheitlich geregelt. Nur in einzelnen Beziehungen sind besondere Vor schriften sür jede der beiden Arten von Mustern vorgesehen, soweit die Verschiedenheiten ihrer Natur dies erfordern. Der Schutz besteht in der Einräumung des ausschließlichen Rechtes

, das Muster auf gewerbliche Erzeugnisse des im Ent würfe näher umgrenzten Schutzbereiches be triebsmäßig anzuwenden, serner die nach dem Muster hergestellten Erzeugnisse betriebsfähig in Verkehr zu setzen und zu benützen. Der An spruch auf den Schutz steht dem Urheber zu. Bei den über Bestellung gegen Entgelt oder im Dienste eines gewerblichen Unternehmens ge schaffenen Mustern wird der Anspruch auf den Schutz dem Besteller oder dem Inhaber des Unternehmens vorbehalten. Der Entwurf sucht durch nähere

Abgrenzung des Schutzgegenstandes sowie des Kreises der Erzeugnisse, für die das Muster monopolisiert wird, Klarheit über den objektiven Umfang des Musterrechtes zu schaffen. Der gesetzliche Schutz kann für Gebrauchsmuster bis zu 6, für Ge schmacksmuster bis zu IS Jahren durch perio dische Verlängerung aufrechterhalten werden. Das Musterrecht wird durch die Eintragung des Musters in das Musterregister erworben, von der ab die Schutzfrist zu laufen beginnt. Das Musterregister wird beim Patentamte ge führt

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