verschied. Die Obduction der Leiche constatirte die ganz ano- «ale Dünnwandigkeit des Schädels in der Schläfen» aezeod. so daß ein einfacher Schlag mit der Hand tioe silche tödtliche Wirkung hatte. (ÄuS dem Gerichtssaale.) Gestern fand beim hie sigen Kreisgerichte die Schlußverhandlung gegen den Cooperator AlfonS Schmid von Kastelruth wegen des Vergehens der Aufwiegelung nach Z 300 St.-G. statt. Den Gegenstand der Anklage bildete die unsern Lesern bekannte Predigt desselben vom 25. Februar
l. I., in welcher der roth angestrichene Kastelruther Airchthurm eine bedeutende Rolle gespielt hat. Aus dem Anklageakte entnehmen wir Folgendes: Am 24. Febr. d. I. wurde vom k. k. Schulinspec- tor Meyer in Kastelruth die Schulvisitation abge halten, welcher auch der dortige Gemeindevorsteher Michael Pro fant er und der k. k. Bezirksrichter Franz Reibmayr beiwohnten. Da Inspektor Miyer erfuhr, daß der dortige Cooperator AlfonS Schmid am Tage nach der Schulvisitation. Sonn tag den 25. Febr. Vormittags bei der Predigt
von sich streckte und Haupt in dem dunkelen Gezweig vergrub, daS »i.? Haupte schaukelte, als hätte er sich gegen '7 Lausige Gesellschaft seiner Einsamkeit so besser » können. DaS unheimliche Raunen der -k.ü ^Mten in ihm machte ihn taub gegen das ^'lige Knarren der Pforte, ließ das Knistern Schmid deßhalb vor dem Strafgerichte wegen des Vergehens der Aufwiegelung nach Z 300 St. G. zur Verantwortung zu ziehen. Der hierüber vernommene Cooperator Schmid ge stand am Sonntage 25. Febr. in Kastelruth die Predigt
Organe, die in Schul- angelegenheiten ihre Pflicht thun, aufzureizen, den Thatbestand deS Vergehens der Aufwiegelung nach Z 3lX) St. G., welches nach demselben Paragraph zu bestrafen ist. Dieses Vergehens erscheint AlfonS Schmid durch sein eigenes vorangeföhrteS Geständniß rechtlich be schuldigt, wogegen sein Läugnen der bösen Absicht in Erwägung der Jedermann leicht begreiflichen Ausdrücke der Schmähung gegen einen Gemeindevorsteher, der, weil er eine Amtspflicht erfüllte, oor Scham erröthen
soll, in Erwägung der Bildung und Stellung des Beschuldigten als Priester, gegenüber der m t den be stehenden Schulgesetzen und Verordnungen wenig ver trauten Landbevölkerung, bei welcher solche Auslassun gen eines Priesters leicht verfangen, in Erwägung, daß in Kastelruth die Worte des AlfonS Schmid allgemein den Eindruck machten, dieselben haben dem Gemeinde vorsteher von Kastelruth gegolten, wie dieses aus den eidlichen Aussagen des AmtSdieaerS Andreas Mair, des k. k. Steuereinnehmers Valentin Rnngaldier