vom l. Jänner bis 16. Sept. weder gefangen, noch getötet werden, mit Ausnahme der Adlerarten, des Wanderfalken, Blau fußfalken, Baum- oder Lerchenfälken, Zwergfalken oder Merlins, der Gabelweihe oder roten Milans, des tzüh- nergeicrs oder Habichts, des Sperbers, der Weihen oder des Rohrgciers, des Uhus oder Buhins, des großen Würgers, des grauen Würgers, der Elster, des Kohl- oder Jochrabens, des gemeinen Raben und- der Krähe. Das Zerstören oder Ausheben der Nester und Brut stätten, das Ausnehmen der Eier