, Gtöße, Form, so wie solche von den re,p>-'ktiven Otdenskanzlel-n an die Ritter abge geben werden, unter Festsetzung der nämlichen im 1. ausgelprochenen Strafen, allen Goldnrbeitern, Gewerbs leuten, oder wem immer, auf das schärfste untersagt ftp. Dagegen gestatten Seine Majrstät, Z. daß, wenn Handwerksleute und Goldarbeiter gegeitwär^ tig österreichisch kaiserliche OrdeuSkreulze oder Dekoratio nen serrig haben, dieselben, wenn sie ihrem GeHalle und ihrer Form nach, den Statuten gemäß zur Verwen dung
- nnd Handelsleuten verbleibenden Dekorationen im kürzesten Wege an die betrsffenden Ordeuskanzleien gelangen zu lassen, wo hingegen die Kreuhe und Dekorationen , ber Welchen die erwähntc Bedingung nicht eintritt, ihrer eigenen Verwendung unter genauer Beobachtung der int 1. enthaltenen Vorschrift überlassen bleiben» 4. Verordnen Seine Majestät, daß jene Ritter' esneS öster reichischen Ordens, welche ihre OibeNS - Dekoration auf was immer für eine Art verloren haben, sich eben