aus einem Orden ge stattet werden solle, die zugleich aus einem Verbände der katholischen Gläubigen auStreten. Dieser Para graph wurde jedoch gleichfalls nach dem CommissionS- antroge angenommen, dagegen die Verfügung, daß die aus dem Orden AuStrelenden duS dem Orden zugebrachte Vermögen unter gewissen Umständen wie der zurückerhalten sollen (§ 10) — nach dem An trage des Ritter v. Schmerling — direkt fallen gelassen. Z 14, welcher Stiftungen, Schenkungen, testamen tarische Verfügungen an Klöster
, welche den Betrag von 3000 fl. übersteigen, unter staatliche Cvutlvle stellt, wurde nach kurzer Debatte, sowie alle übrigen 2. 3, 5, 7, 8, 11, 12, 13, 15, ohne Debatte nach den CommissionSanträgen angenommen. Wien, 17. Jänner. Die weitere Berathung deS Gesetzentwurfes, be treffend die äußeren Rechtsverhältnisse der klöster lichen Genossenschaften wird fortgesetzt. Zu Z 16 nimmt Ritter v. Schmerling das Wort. Redner wendet sich gegen eive in der letzten Sitzung gefallene Aeußerung, daß, wenn in einem gewissen
^>zugestatten. Diese Zustimmung möge der ReUtrung^Krespective dem CultuSmilus^r vorb^Hllen tvWen. Wdner stellt ein daraufbbezWchesfMniädement. U?. Abt HelfesStorfer^erklLrt, keinem Aßkodement, so wie ktinemDaragr^phen diese« Gesetz«^ zustimmen zu köanen, ^ er werdenur ^gegen dosganze Gesetz stimmen. ^ ..D' ' ' Berichterstatter R. v Hasner widerlegt die AuS- fühlungen Schmerlings au« nationalökonomischen Gründen. CultuSminister Dr. v. Stremayrj bedauert, daß Ritter v^ Schmerling seinen gewiß richtigen Stand
sich dem Antrage des Ritter v. Schmerling an. Bei der Ab stimmung wird entgegen dem CommissionSantrage das Amendemeul Schmerlings angenommen. Ritter v. Schmerling stellt den Antrag, nach § 16 einen Paragrapd einzuschalten. nach welchem klöster lichen Genossenjchasteo, die sich mit der Krankenpflege befassen, die Freiheit gewählt werden solle, unbe- schränkt bewegliche und unbewegliche Güter zu er werben. Dasselbe Recht wöge auch den Genossen schaften gewahrt werden, die sich der Pflege und dem Unterrichte