, aus Dornbirn, Papierfabrikant in Abfam, wegen Ehrenbeleivigung zur Verhandlung. Derselben präsidierte der r. l. LandesgerichtSrath v. Mor, während als Vertreter des Privatklägers, der Firma Hirschl u. Comp. in Wien, Dr. Julius Monath, Hof- und GerichlSadvocat aus Wien und als Vertreter des Geklagten Dr. Josef Wei- rather fungierten. Der Angeklagte, F-uerstein, wird beschuldigt, er habe 1) in Nr. 48 der am 29. Nov. 1890 in Biberach erschienenen Zeitschrift „Wochen blatt für Papierfabrikation
, um ihre Ware an den Mann zu bringen, da sie die Angestellten der bedarfhabenden Firmen durch Provi- sionSertheilung zu bestechen suche, damit dieselben ihr Aufträge zustellen, und so die Angestellten zum Be trüge an ihren eigenen Principal verleite; 3) wird Feuerstein beschuldigt, am 10. Jänner 1391 an den Rechtsfreund der mehrgenannten Firma, Dr. Julius Monath in Wien, ein Schreiben gerichtet zu haben, in welchem er ein von der Firma Hirschl und Comp. gegen ihn zustehendes und von derselben eingeklagtes
des Dr. Weirather ab, mit dem Bemerken, er könn- den Antrag im Laufe der Verhandlung aber mals einbringen, wenn er eS für nöthig erachte. Der Angeklagte erklärt, dass sein Buchhalter Herr Matje, als ein ehrlicher Mann, ihn aufmerksam ge inacht habe auf daS Anbot, das ihm der Buchhalter der Firma Hermann v. Weiß im November 1890 gemacht habe, nämlich 5°/o der LieferungSsumme, wenn er bei seinem Chef weitere Warenabnahme von der Firma Hirschl und Comp. durchsetze. Ihm sei nur darum zu thun
gewesen, über dieses mündliche Versprechen einen schriftlichen Beleg zu erhalten. Diesen verschaffte sich der Buchhalter bei der Rück kunft des Reisenden, der nach Vorarlberg gereist war, dadurch, dass nach längerem Verhandeln Herr v. Weiß dem Herrn Matje auf einem Briefbogen die schriftliche Erklärung abgab, dass er von der Firma eine 5percentige Bonification erhalte, zahlbar zu Neu jahr; unterfertigt hat sich v. Weiß auf dieser „Er klärung' als „Vertreter' der Firma Hirschl u. Comp. Dieses Schriftstück vom Vorsitzenden
sind, sondern nur in einer Anmer kung der Redaction wird gesagt, dass sie ermächtiget sei, die Namen jenen Personen, die sich dafür inter essieren, zu nennen. Auf diesem Wege hat auch die Firma Hirschl u. Comp. davon Kenntnis erhalten und die Klage angestrengt. Zum dritten Anklagepunkt be merkt Herr Feuerstein, dass er unter dem Ausdrucke „fingiert' überhaupt „unrichtig' verstanden habe, da die Firma Hirschl u. Comp. ein Guthaben von ihm eingeklagt habe, das noch nicht zur Zahlung fällig war, und er glaubt zu diesem Ausdrucke