Seite 2 Meraner Zeitung. Nr. 182 Beschädigung. Wer kann behaupten, daß eine Miß handlung, die der A. sich herzlich gern mit 5 fl. vergüten läßt, von B., der hiefür an Vergütung 5000 fl. beansprucht, mit diesem letzteren Betrage „rechtswidrig' bewerthet erscheint. Man wird aller dings auf das richterliche Ermessen hinweisen, aber man bedenke wie verschieden dieses Ermessen in der lei Fällen ist, wo, wie die Erfahrung lehrt, der eine Richter für die nämliche Verletzung an Schmerzens geld
vor, als auch im Falle nicht die formell als eine Anordnung der autonomen, Behörde erscheinende Schlachthausordnung, sondern die derselben ertheilte Genehmigung der k. k. Statthalterei als in Beschwerde gezogen anzusehen wäre, fällung mußten die Richter ausdrücklich die Thaten erwähnen, wegen welcher die Berurtheilung erfolgte. Paragraph 24 verbot die Anwendung der Folter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für die Gegenwart so selbstverständlich, daß man sich wundert, wie eine gerechte Justiz
worden war, schickte Lasahette einen Officier der Nationalgarde zum Präsidenten uud ins Ministerium, damit der Entwurf sobald als möglich Gesetzeskraft erlange. Die nothwendigen Vorkehrungen waren getroffen worden, um das Verfahren milder und menschlicher zu gestalten, und es stand in der That zu erwarten, daß die Richter die ihnen vom Gesetze anbefohlene Humanität mit Freuden befolgen werden. Dem Schlendrian wurde dadurch gesteuert, daß das Urtheil ausdrücklich anführen mußte, warum
der Bürger in gewissen« Maße unterworfen sind. Wenn nun die Organe des Rechts dem Volke durch ihr Verfahren Furcht einflößen, so würde jede Freiheit unterdrückt, denn der Ein fluß der Furcht ist unberechenbar. Daher war es nothwendig, daß gerade das bürgerliche ebenso wie daS Strafrecht reor- ganisirt würden. Ein Slaatswesen kann ohne Gesetz« nicht bestehen, Richter und Gerichtshöfe sind nothwendig, um die Würde der Gesetze ausrecht zu erhalten, wobei ihnen die öffentliche Gewalt ihren starken Arm leiht
. Aber in ihren Handlungen müssen die Richter nicht nur dem Gesetze folgen, sondern auch Milde walten lassen. Vor allem bestimmte die neue Gerichtsordnung, daß kein Untersuchungsrichter aus eigener Machtvollkommenheit einen Haftbefehl erlassen oder die Untersuchung einleite» könne; jeder einzelne Richter mußte auch zu der unbedeutendsten Amtshandlung vom Gerichtshofe ermächtigt sein. Bei entehrenden Strafen genügte nicht mehr der einfache Mehrheitsbeschluß, sondern es war eine Zweidrittel-Majorität erforderlich