die ungarische Verfassung dem Apostolischen tt'nnifl zuerkennt, zustcht und er nur das Recht der Adeisnerlciluing. der GefeKessanktio- nierung und das Dberpotronatsrecht über die kirchlichen Pfründen nicht erhält. Der Inball des neuen Rcichsvermeser- gesetzes besagt, daß der Reichsoerweser ein vom Reichstag geschaffenes Gesetz innerhalb non sechs Monaten mit Derlautbarungs» Klauseln versehen muß. Er kann es ober imter Angabe von Gründen zurücksenden. Pleibt der Reichstag bei seinem Beschluß
, so kann der Reick>svermeser es nochmols binnen iechs Monaten .zurückfenden. Beharrt der Reichstag auck, dann bei seinem Beschluß, ist der Reicksvermeser verpflichtet, ihn binnen 15 Tagen zu verlautbaren. Der Reichs» verwesen kann aber vor Ablauf der Frist den Reichstag auflöfen. Wenn der neue Reichstag einen mit dem alten Gesetz gleichlautenden Beschluß faßt, dann muß der Reichsverweser ihn lürmen fünfzig Tagen verlautbaren. Der Reichsverwefer hat das Recht, drei groß» fahrige ungarisch« Staatsbürger als Rach
folger zu empfehlen. Bei Erledigimg der Würde des Reichsverwesers wird ein Landes rat gebildet, bestehend aus dem Minister präsidenten, den Präsidenten beider Häuser de? Reichstages, dem Fürstprimas, dem Prä sidenten der königlichen Kurie, dem Präsiden ten des Verwaltungsgerichtshofes und dem Oberkonunandanten der Honveb. Der Landes rat hat die Obergewalt bis zur Eidesleistung des neuen Reichsverwesers, der acht Tage nach Erledigung der Würde vom Reichstag gewählt werden soll. Der Reichstag
kann sich für den Vorschlag des Reichsncrwescrs ent scheiden oder auch selbst drei Kandidaten be nennen. Schließlich wird festgelegt, d a ß d e r Reichsverwefer vom Reichstag nicht zur Verantwortung ge zogen werden kann. Damit hat der ungarische Reichsverweser die voll« Macht des nationalen Königtums, abgesehen von den oben erwähnten drei Einschränkungen. Der Abstand zwischen den Machtbefugnissen des Apostolischen Königs und des Reichsvenvefers ist auf ein Mindestmaß verringert worden und die Würde des Reichsvenvefers
un- gemein gefestigt. Der ungarische Reichstag nahm das Gesetz mit Stimmeneinhelligkeit bei Abwesenheit der unbedeutenden legitimistischen, liberalen, christlichnationalen und sozialdemokratischen Opposition an. Mit diesem Gesetz hat die Regierung Daranyi die Verwirklichung der lang angekündigten Derfassungsrefonn be gonnen. Nachdem nun die Stellung des Rcichsverwefers gefestigt ist, wird im Herbst die Reform des Oberhauses in Angriff ge nommen und nach deren Erledigung die Frage des Wahlrechtes geregelt