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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Page 2 of 8
Date: 31.08.1932
Physical description: 8
. (VDZ.) Der Aeltestenrat des Reichstages beschäftigte sich nach der ersten Vollsitzung mit der Frage, wann der Reichstag wieder zusammentreten soll. Es wurde beschlossen, den 8.. eventuell den 9. Septem ber für die nächste Sitzung in Aussicht zu nehmen». Aus die Tagesordnung soll eine Erklärung der Reichsregierung ge setzt werden. Falls die Regierung nicht bereit ist, eine Er klärung abzugeben, wird der Aeltestenrat vorher noch ein mal zusammentreten, um eine andere Tagesordnung auf zustellen

. Nicht Berlin - sondern Neudeck Berlin, 30. August. (CNB.) Die wichtigste Entscheidung des Ta^s ist nicht im Reichstag, sondern in Neudeck ge fallen. Der Reichspräsident hat dem Kanzler die Voll macht zur Auflösung gegeben. In parlamentarischen Kreisen waren gegen Abend Gerüchte verbreitet, wonach diese Vollmacht angeblich in sehr eingeschränktem Um fange erteilt worden sei. Nach Informationen aus guter Quelle kann sestgestellt werden, daß diese Gerüchte falsch sind. Der Kanzler hat die Vollmacht

. Er wird von ihr ' Gebrauch machen, sobald der Reichstag der Durchführung des am Sonntag verkündeten Programms Schwierigkeiten bereitet. wahr! im Zentrum und bei den Nationalsozialisten). Statt besten betätige sich das Ersatzkabinett in geradezu fieberhaft beschleunigtem Tempo. Das Zentrum lehne die durch Not verordnung erzwungene Reform ab. Aus die Dauer werde das preußische Volk sein Selbstbestimmungsrecht sich nicht zerstören lassen. (Beifall beim Zentrum.) Der Landtag mißbilligt Papen Nach der Aussprache wurde

wur den gleichfalls angenommen. Abgelehnt gegen Kommunisten und Sozialdemokraten wurde ein kommunistischer Antrag, dem Landtagspräsiden- ten Kerrl das allerschärffte Mißtrauen auszusprechen, weil er die Einsetzung eines Reichskommissärs erwirkt habe. Dagegen wurde gegen Zentrum und Teutschnationale ein weiterer kommunistischer Antrag angenommen, der sich gegen die Verbote öffentlicher Versammlungen und De monstrationen wendet. Wirbel Hst dem Reichstag Hakenkreuzler und Polizei geraten

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Dolomiten
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Page 8 of 16
Date: 10.07.1937
Physical description: 16
die ungarische Verfassung dem Apostolischen tt'nnifl zuerkennt, zustcht und er nur das Recht der Adeisnerlciluing. der GefeKessanktio- nierung und das Dberpotronatsrecht über die kirchlichen Pfründen nicht erhält. Der Inball des neuen Rcichsvermeser- gesetzes besagt, daß der Reichsoerweser ein vom Reichstag geschaffenes Gesetz innerhalb non sechs Monaten mit Derlautbarungs» Klauseln versehen muß. Er kann es ober imter Angabe von Gründen zurücksenden. Pleibt der Reichstag bei seinem Beschluß

, so kann der Reick>svermeser es nochmols binnen iechs Monaten .zurückfenden. Beharrt der Reichstag auck, dann bei seinem Beschluß, ist der Reicksvermeser verpflichtet, ihn binnen 15 Tagen zu verlautbaren. Der Reichs» verwesen kann aber vor Ablauf der Frist den Reichstag auflöfen. Wenn der neue Reichstag einen mit dem alten Gesetz gleichlautenden Beschluß faßt, dann muß der Reichsverweser ihn lürmen fünfzig Tagen verlautbaren. Der Reichsverwefer hat das Recht, drei groß» fahrige ungarisch« Staatsbürger als Rach

folger zu empfehlen. Bei Erledigimg der Würde des Reichsverwesers wird ein Landes rat gebildet, bestehend aus dem Minister präsidenten, den Präsidenten beider Häuser de? Reichstages, dem Fürstprimas, dem Prä sidenten der königlichen Kurie, dem Präsiden ten des Verwaltungsgerichtshofes und dem Oberkonunandanten der Honveb. Der Landes rat hat die Obergewalt bis zur Eidesleistung des neuen Reichsverwesers, der acht Tage nach Erledigung der Würde vom Reichstag gewählt werden soll. Der Reichstag

kann sich für den Vorschlag des Reichsncrwescrs ent scheiden oder auch selbst drei Kandidaten be nennen. Schließlich wird festgelegt, d a ß d e r Reichsverwefer vom Reichstag nicht zur Verantwortung ge zogen werden kann. Damit hat der ungarische Reichsverweser die voll« Macht des nationalen Königtums, abgesehen von den oben erwähnten drei Einschränkungen. Der Abstand zwischen den Machtbefugnissen des Apostolischen Königs und des Reichsvenvefers ist auf ein Mindestmaß verringert worden und die Würde des Reichsvenvefers

un- gemein gefestigt. Der ungarische Reichstag nahm das Gesetz mit Stimmeneinhelligkeit bei Abwesenheit der unbedeutenden legitimistischen, liberalen, christlichnationalen und sozialdemokratischen Opposition an. Mit diesem Gesetz hat die Regierung Daranyi die Verwirklichung der lang angekündigten Derfassungsrefonn be gonnen. Nachdem nun die Stellung des Rcichsverwefers gefestigt ist, wird im Herbst die Reform des Oberhauses in Angriff ge nommen und nach deren Erledigung die Frage des Wahlrechtes geregelt

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Alpenland
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Page 3 of 14
Date: 15.03.1922
Physical description: 14
auf Grund des bisherigen Besitzstandes garmniert. Die Großdeutschen haben sich dem Wahlübereinkommen nicht angeschlossen. Die mmGMWsßMmg des -«Mm ReiHZtsZss. Von D. O. E v e r l i n g, Milglied des deutschen Reichstages. In diesen Tagen begann der Geschästsordnungsausschuß des Reichstages mit der zweiten Lesung des E n t w u r ft s einer G e scki ä s t s o r d n u n g für den Reichstag. Die alte Geschäftsordnung war von der Natronalversamrn- lmrg so siüchtig durchgesehen worden, daß -der 8 12 stehen

im Reichstag der Präsident stärkere Zuständig st- ten nötig, um die Würde des Parlaments aufrecht zu erhal ten. Die jetzige Geschäftsordnung sieht den Ordnungsruf vor und nach dreimaligem Ordnungsruf Ausschluß von den Sitzungen. Leider wird aber in letzter Zeit der Ordnungs ruf vielfach gar nicht mehr ernst genommen. Man hat es erlebt, -daß Abgeordnete und deren Gesinnungsgenoffen einen Ordnungsruf 'mit einem höhnischen „Bravo" entgegen nah men. Andere Abgeordnete haben trotzig erklärt: „Trotz

des Ordnungsrufes des Präsidenten wiederhole ich meine Be merkung und verharre bei ihr." Diese Verhöhnung der Präsidialgewalt hat bewirkt, daß die Präsidenten bei" man chen Abgeordneten bisher als unparlamentarisch geltende Aeußerungen überhören, um sich und den Reichstag nicht m Ungelegenheiten zu bringen. Dieser unhaltbare Zustand ist deshalb eingetreten, weil der Präsident keine Mittel hätte, die Anordnung -des Ausschlusses des Abgeordneten wirklich durchzuführen. Deshalb wurden im Geschästsordnungsaus

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Der Bote für Tirol
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Page 5 of 10
Date: 18.08.1898
Physical description: 10
nach soll ein neues „Eom- promisS' in Antrag gebracht worden sein, und zwar angeblich von ungarischer Seite. Dieser neue Ver- uiittlungSvorschlag wird als „technisches Provisorium' bezeichnet. Ueber das Wesen desselben ersährt man Nachstehendes: Bekanntlich bestimmt das ungarische Provisoriumsgesetz (G.-A. I v. I. 1898), dass die ungarische Regierung geHallen sei, bis zum 1. Mai d. Jö. dem Reichstag die mit der österreichischen Re gierung vereinbarten neuen AuSgleichSentwürfe zur parlamentarischen Verhandlung

vorzulegen. Ein Glei che» habe in Oesterreich zu geschehen. Erfolge diese Vorlage nicht oder wird auf Grund der eingereichten Gesetzentwürfe ein neuer Ausgleich bis zu Ende 1893 auf verfassungsmäßigem Wege in Ungarn und Oester reich nicht zustande gebracht, so ist die Regierung Un garns verpflichtet, auf Grund des „selbständigen Ver- jügungSrechtS' über die Errichtung eines besonderen ungarischen Zoll- nnd HandelSgebieteS bestimmte An träge dem Reichstag einzureichen. Nun ist die Vor tage

der zwischen den beiden Regierungen vereinbarten AuSgleichsentwürfe allerdings geschehen, aber eine par lamentarische Behandlung dieser Entwürfe hat weder hüben «och drüben stattgefunden. Diese Behandlung ist übrigens durch die kaiserliche Schließung der Ses sion des österreichischen Abgeordnetenhauses dermalen nnniöglich gcwmdcn. Denn durch diese Allerhöchste Vertagung des ReichcrathS wurden auch alle demselben überreichten Gesetzentwürfe hinfällig und so kann auch der ungarische Reichstag in eine Behandlung

in der Lage, dem Reichstag den Nachweis zu liefern, dass den Vorschriften des G.-A. 1 1393 Genüge geschehe. Andrerseits könnte sie aber auch darauf hinweisen, dass angesichts der eminenten politischen und wirt schaftlichen Schwierigkeiten die Verhandlungen über die Ansgleichsvorlage in der relativ kurzen Zeit bis Ende December l. Js. nicht zu beendigen seien, weshalb eine Fristerstreckung zur Bewältigung dieser Schwie rigkeiten unvermeidlich erscheine. Es wäre eine der artige Verlängernng des Provisoriums

aus „techni schen' Gründen nicht gegen den Buchstaben des Ge setzes und Baron Banffy könnte eine solche Frisier- streckung unbeschadet des Gesetzes uud seiner Erklä rungen bezüglich, des österreichischen Z 14 immerhin rechtfertigen, anch mit Rücksicht aus da« PräcedenS vom Jahre 1378, da gleichfalls ans „technischen' Ursachen eine wiederholte Ausdehnung des damaligen provisorischen Zustandes vom Reichstag zugestanden wurde. Ohne hestige parlamentarische «eenen im ungarischen Abgeordnetenh,.use

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