Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
Landesstelle; in den übrigen Städten aber bey dem Kreisamte , oder der Ortsobrigkeit angesucht worden. 8. 25. BÄuplsn. Zu diesem Ende hat jeder, der bauen ober bessern will, ohne Unterschied des Standes, einen ordentlich entworfenen Bauplan durch Werkverständige verfassen, und diesen durch eigene, und zweyer Werkmeister Un terschrift fertigen Zu lassen, diesen Plan sonach mit dem Anlangen der Vorgesetzten Landesstelle, Kreisamte oder Obrigkeit doppelt vorzulegen, und den Bescheid abzu warten
, mit welchem der bestäktigte, oder abgeänderte Plan der Parthey wieder zurückgestellet werden wird. §. 26. Dam u. Werk- Und bann soll der Bauführer zur Erbauung, Ver- ** befferung, Abänderung seines Hauses, oderauch zur Abänderung dev Rauchsänge, der Oefen, der Feuer stätte, nur allem befugter, und ordentlich bestellter Bau- und Werkmeister sich bedienen; weil diesen al lein