, soll der doppelte Gehalt ausgezahlt werden, und zwar unabhängig von der Zu lage, die, früheren Verordnungen nach, den Gemeinen zuerkannt ist, die über die gesetzlichen Dienstjahre frei willig im Dienste bleiben. 3. Solchen, die diesem gemäß fünf Jahre gedient haben, soll sämmtlicher Gehalt ver doppelt, und die Hälfte des Ganzen bei ihrer Verab schiedung als lebenslängliche Pension ausgezahlt werden; - erfolgt deren Verabschiedung aber wegen wirklicher Krank heit oder Verstümmelung, und nicht anderer Ursachen
halber, so ist der ganze erhöhte Gehalt in eine lebens längliche Pension zu verwandeln. 4. Obenerwähnte Ge haltserhöhungen sind, unabhängig von den Pensionen, die einer oder der andere für das Ehrenzeichen des Mi litär- und des St. Annen-Ordens und für andere be sondere Auszeichnungen erhält, auszuzahlen. Meinen hiemit erklärten Willen trage Ich Ihnen auf, in Aus führung zu bringen, und denen kund zu thun, die eS betrifft. Petersburg, den 4. Okt. Nikolaus.' Schweden. Stockholm, den 20. Okt. Der König