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Schlern
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Page 115 of 236
Date: 01.12.2013
Physical description: 236
lassen. Mit den Herstellungen der gesammten Dachungen ist jetzt gleich der Anfangzu machen und dieselben ... und die Dach Stühle auszubessern. Das zu dem Dachstühlen und zu sonstigen Zimmermannsarbeiten benöthigte Holz wird demselben gestattet, aus den ... (Deutschordens) Waldungen zu schlagen. Doch hat dieses unter der Aufsicht des Waldamts zu geschehen, weshalb Pächter den Bedarf erheben zu lassen und baldigst anzuzeigen hat, damit die hierzu ihm angewiesenen Bäume jetzt, wo der Saft

zurückgetreten ist, gefällt werden können. Außer der Herstellung der Wohnungen sind auch alle übrigen Maurerarbeiten im ersten Jahre sogleich vorzunehmen, und ... fortzuführen, damit vor Ende des Jahres 1821 alle oben genannten Gebäude von Innen und Außen in vollkommen guten Zustand gebracht sind. Sollte der Pächter bis zu dem eben erwähnten Zeitpunkt die übernommenen Bauverpflichtungen nicht vollkommen erfüllt haben, so räumt derselbe der Gefällsverwaltung das Recht ein, das noch Fehlende auf seine Kosten

herstellen zu lassen. Ebenso verpflichtet sich der Pächter, während der Dauer der Pachtzeit alle vorbenannten Gebäude im guten baulichen Zustande zu erhalten, die bis zum Ausgange der Pachtzeit sich (ergebende) ... weitere ( ) Reparaturen ... aus eigenen Mitteln zu bestreiten und bey Endigung des Pachtes alle Gebäude im guten Bauzustand zu übergeben ...(und sich) zu gewärtigen, daß die Gefällsverwaltung die sich zeigenden Gebrechen entweder im Laufe oder bey Endigung des Pachtes auf seine Kosten

hersteilen lassen wird. Hinsichtlich der gegenwärtigen Hauptreparaturen verpflichtet sich der Pächter, sich mit der ihm zugesicherten Vorfinanzsumme zu begnügen und alle Arbeitsleute und Materialien ohne Ausnahme und ohne irgend einen Anspruch auf weitere Entschädigung ... aus eigenen Mitteln zu bezahlen. 9. - omissis- 10. da sowohl der geringe Pachtzins als auch die langen Pachtjahre blos unter der ausdrücklichen Bedingniß stipuliert worden sind, daß der Pächter die Güter in guten Kulturzustand bringen

und darin erhalten soll, so versteht es sich von selbst, daß demselben im Laufe der Pachtjahre und beim Ausgang derselben für die gemachten ... Herstellungen ohne Ausnahme weder ein Ersatz noch eine Vergütung geleistet werden wird, worauf Pächter auch... ausdrücklich verzichtet; 11. - omissis- 12. - o m i s s i s - 13. - o m i s s i s - 14. - o m i s s i s - 15. - o m i s s i s - 16. (Es) wird dem Pächter zwar erlaubt, kleinere Parzellen der Güter durch andere Bauleute bearbeiten zu lassen, doch bleibt

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Schlern
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Page 104 of 236
Date: 01.12.2013
Physical description: 236
Heft 12 daß nach Ablauf des 5 ten Pachtjahres die Verwaltung befugt seyn soll, die noch nicht geschehenen neuen Verbesserungen auf Kosten des Pächters durchfremde Arbeiter im 6 ten Pachtjahre herstellen zu lassen; die übrigen Aker und Wiesen hingegen sind bestens zu pflegen und das ganze Gut ist auf vorstehende Weise nach und nach wieder in jenen blühenden Zustand zu bringen, in welchem es sich bei der Aufhebung des Deutschen Ordens befand“-, 6. dass dem Pächter die Erhaltung „der Zäune, Mauern

... (und) Wasserleitungen)“ obliegt, während „die Unkosten auf Errichtung der Brücken“ und anderer Gebäude den Eigentümer betreffen; 7. dass es „dem Pächter zur Schuldigkeit gemacht“ werde, „die Gränzen genau einzuhalten und die Entstehung neuer Dienstbarkeiten und Mißbräuche zu verhindern, und zwar unter Strafe des Schaden Ersatzes... “;v 8. dass der Pächter „die zum Mayerhofe gehörigen Gebäude, (die ihm) in einem guten baulichen Zustand übergeben werden, indem (sie) S. K. K. Hoheit der Hoch- und Deutschmeister

im Jahre 1820 hersteilen lassen werde, ... in einem guten Zustande zu erhalten und bey Ausgang der Pachtung“ in einem guten Zustand „ rückzustellen“ verpflichtet sei; „was demnach im Laufe der zehn Pachtjahre von der Verwaltung bey der in jedem Jahre vorzunehmenden Besichtigung schadhaft befunden und herzustellen angeordnet werden wird, hat der Pächter unverzüglich in brauchbaren Stand bringen zu lassen, oder zu gewärtigen, daß von der Verwaltung die Herstellung auf seine Kosten bewerkstelliget

(werde) und hiezu entweder seine Caution , die er noch zu ergänzen hat, verwendet“ oder die anfallenden Kostensumme „seinem Bürgen zur Bezahlung überwiesen werden wird“-, 9. dass die Reben gut bearbeitet und, „wo ... nöthig, auf eigene Kosten des Pächters neue angelegt“ und „die Äker und Wiesen ... gut gepflegt werden“ müssen. Aus diesem Grunde werde „bei Antritt des Pachtes die Realität besichtiget und beschrieben, ... damit bei dessen Ausgang erkannt werden möge, ob der Pächter seiner hieroben

... auf erlegten Pflicht genüge geleistet oder das Gut verschlimmert habe, auf welch letzern Falle es fällig ist, nach Erkanntnißden Ersatz zu leisten“-, 10. dass dem Pächter, wenn ihm „bey genauer und gründlicher Erfüllung der Bedingniße die Fortsetzung der Pachtung nach neu zu pflegenden Einverständniße zugesichert (werde),... die Verbesserung des Gutes ihm zur vorzüglichen Pflicht gemacht wird, so verstehet sich’s von selbst, daß erfür alle Herstellungen keinen Ersatz oder Vergütung anzusprechen befugt

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Schlern
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Page 114 of 236
Date: 01.12.2013
Physical description: 236
sein. 1. Die Bestandtheile der verpachteten Güter sind in der dem gegenwärtigen Protokolle angehängten Beschreibung näher bezeichnet; sie werden ohne Ausmeßung ad corpus verpachtet und es findet von Seite des Pächters kein Vorwand über die Größe derselben statt; 2. Da der Pächter diese Güter von Martini 1819 bis dahin 1820 258 bereits pachtweise benützt hat, so wird 259 ... der Pacht durch 14 Jahre, nämlich von Martini 1820 bis dahin 1834 laufen; 3. Der jährliche Pachtschilling während dieser 14 Jahre

wird auf800fReichsWg. in Gold oder Silbervermögen mit Ausschluß alles Papiergeldes festgesetzt, wovon jährlich die erste Hälfte zu Jakobi und die zweyte Hälfte zu Martini dergestalt an die Gefällsverwaltunf 60 dahier zu entrichten kommt, daß die erste Rate Jakobi 1821 fällig ist; 4. Der Pächter ist nicht befugt, die Zahlung des Pachtzinses sowohl wegen Streitigkeiten oder Gegenforderung, wegen Mißrats oder sonstigen widrig Ereignißen auszusetzen; 5. -omissis- 6. -omissis- 7. -omissis- 8. Um die sämmtlichen Gebäud

des Mayerhofes, Kassler und Siebenegg Hofes in guten baulichen Zustand zu bringen, werde von Seite der verpachtenden Herrschaft dem Pächter eine Vorfinanzsumme von 1479fR. kV. bewilliget; diese Vor finanzsumme wird demselben in der Art bezahlet, daß er die 1821 fälligen Pachtschillinge der Bestreitung der Reparaturskosten zurückzubezahlen befugt seyn soll. Den Rest pr. 279fR.W. kann derselbe... (zu) der Jakobi 1822... per 400f. in Abzug bringen, wodurch Martini Rate 1822 usw. die Pachtraten

nach der Stipulation sub 3) zu entrichten sind. Dagegen übernimmt der Pächter die vollkommen gute Herstellung aller ihm verpachteten Gebäude, nämlich der Kirche, des Wohnhauses, der Torgel und Einstitz 261 , der Stallungen, Schupfen und der Brandweinbehausung, dann des Kaßlerhofes zu Siebeneich und der Baumannsbehausung mit Stallung, und zu Siebenegg, überhaupt aller ... Gebäude, und die Bezahlung aller Maurerif), Zimmermannsif), Tischlerif), Schlosserarbeiten und sonstigen Profesionsstand, auch Materialien

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Schlern
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Page 103 of 236
Date: 01.12.2013
Physical description: 236
der obbeschriebenen Realitäten ...ad corpos“ erfolgt und dass die Pacht „um Martini 1819 anzufangen und durch zehn Jahre zu dauern, folglich zum selbe Zeit 1829 zu enden“ habe; 2. dass als „Ausrufspreis... der Pachtzins per l650ßR.W. angenommen (wird), den der austretende Pächter bisher bezahlte 3. dass der „Meistbiether“, der die Pacht antreten werde, „den bedungenen Pachtschilling in Gold- oder Silbermünzen nach der bestehenden Tariffe in zwei gleichen Rathen, als die erste um Jacobi, und die zweyte um Martini

jeden Jahres abzuführen“ habe; 4. dass der Pächter „nicht befugt (sei), die Zahlung des Pachtzinses ... wegen Streitigkeiten oder Gegenforderungen, oder... widrigen Ereignißen, wovon ... Krieg, Pest, Feuerbrunst, und überhaupt solche Vorfälle ausgenommen, welche dem Pächter den Genuß der gepachteten Objekte, ohne seine Schuld rauben, die Bezahlung des bedungenen Pachtzinses zu verweigern \ sondern sich an die Vorgaben zu halten habe, „wogegen ihm aber bevorstehet, bey Eintrettung derley Fälle, im Wege

der Gnade bittlich einzukommen“; 5. dass es dem Pächter untersagt sei, „ohne Wissen und Genehmigung der Verwaltung Neüerung in der Cultur vorzunehmen, und die Früchte nach Belieben zu ändern“; dass es ihm aber zur Pflicht gemacht werde, „das Gut überhaupt, vorzüglich aber den Weinbau, zu verbessern, und diesen letzten auf den vor dem Antritt des abgegangenen Pächters bestandenen guten Zustand... zurückzuführen... (und) jene Plätze, welche zuvor dem Weinbau gewidmet waren, wieder neüe zu setzen

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Schlern
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Page 107 of 236
Date: 01.12.2013
Physical description: 236
gegenüber, „und... hierzu den 10. oder 11. 9ber 218 zu bestimmen. Das ganze Corpus ist für einen Pächter zu groß.... Theilen Sie daher obige 3 Höfe ab und lizitieren Sie jeden abgesondert. Da von dem Schober ein verhältnismäsiger Antheilfür Siebenegg und den Kaßlerhof nötig ist“ 219 , seien „dieseiß) beyden“ wie auch dem Sirchhof „ihre Antheile am Schober zugetheilt“. Deshalb könne „der Schober nicht mit seinen ganzen Flächeninhalte zu Siebeneich geschlagen werden, wie ich aus dem mitgeschickten

Lizitationsprotokolle ersehe, sondern er mußabgetheilt aufgeführet werden“. Eine 15-jährige Pachtzeit sei ganz entschieden abzulehnen, da es nicht denkbar sei, „SKKH 220 auf 15 Jahre jeden Vortheil von diesen Gütern zu entziehen , wogegen der Pächter „freyes Feld und alle Vortheile allein“ haben soll. „Sollte daher auch die 2 U Lizitation nicht einen bessern Erfolg haben, so wird es räthlicher seyn, die Güter einzeln , wie sie im Protokolle vorgetragen sind, zu verpachten, statt alle um ein Spottgeld freizugeben

zu klagen zur Abdeckung der Differenz zwischen dem Angebot Marchettis vom 15. September 1817 und dem nunmehrigen Angebot des Innozenzo Clementi vom 15. Oktober 1819. „Übrigens“, so Hofrat Schön abschließend, „kann ich nicht unbemerkt lassen, daß, abgesehen von der Weinkultur, der Akerbau von Siebeneich allein schon einen höheren Ertrag gewährt, als das gelegte Meistgebot beträgt, denn daß, wenn einfleißiger Pächter die schlecht gepflegten Weinberge gleich im ersten Jahre verbessert, er davon schon

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