Heft 12 daß nach Ablauf des 5 ten Pachtjahres die Verwaltung befugt seyn soll, die noch nicht geschehenen neuen Verbesserungen auf Kosten des Pächters durchfremde Arbeiter im 6 ten Pachtjahre herstellen zu lassen; die übrigen Aker und Wiesen hingegen sind bestens zu pflegen und das ganze Gut ist auf vorstehende Weise nach und nach wieder in jenen blühenden Zustand zu bringen, in welchem es sich bei der Aufhebung des Deutschen Ordens befand“-, 6. dass dem Pächter die Erhaltung „der Zäune, Mauern
... (und) Wasserleitungen)“ obliegt, während „die Unkosten auf Errichtung der Brücken“ und anderer Gebäude den Eigentümer betreffen; 7. dass es „dem Pächter zur Schuldigkeit gemacht“ werde, „die Gränzen genau einzuhalten und die Entstehung neuer Dienstbarkeiten und Mißbräuche zu verhindern, und zwar unter Strafe des Schaden Ersatzes... “;v 8. dass der Pächter „die zum Mayerhofe gehörigen Gebäude, (die ihm) in einem guten baulichen Zustand übergeben werden, indem (sie) S. K. K. Hoheit der Hoch- und Deutschmeister
im Jahre 1820 hersteilen lassen werde, ... in einem guten Zustande zu erhalten und bey Ausgang der Pachtung“ in einem guten Zustand „ rückzustellen“ verpflichtet sei; „was demnach im Laufe der zehn Pachtjahre von der Verwaltung bey der in jedem Jahre vorzunehmenden Besichtigung schadhaft befunden und herzustellen angeordnet werden wird, hat der Pächter unverzüglich in brauchbaren Stand bringen zu lassen, oder zu gewärtigen, daß von der Verwaltung die Herstellung auf seine Kosten bewerkstelliget
(werde) und hiezu entweder seine Caution , die er noch zu ergänzen hat, verwendet“ oder die anfallenden Kostensumme „seinem Bürgen zur Bezahlung überwiesen werden wird“-, 9. dass die Reben gut bearbeitet und, „wo ... nöthig, auf eigene Kosten des Pächters neue angelegt“ und „die Äker und Wiesen ... gut gepflegt werden“ müssen. Aus diesem Grunde werde „bei Antritt des Pachtes die Realität besichtiget und beschrieben, ... damit bei dessen Ausgang erkannt werden möge, ob der Pächter seiner hieroben
... auf erlegten Pflicht genüge geleistet oder das Gut verschlimmert habe, auf welch letzern Falle es fällig ist, nach Erkanntnißden Ersatz zu leisten“-, 10. dass dem Pächter, wenn ihm „bey genauer und gründlicher Erfüllung der Bedingniße die Fortsetzung der Pachtung nach neu zu pflegenden Einverständniße zugesichert (werde),... die Verbesserung des Gutes ihm zur vorzüglichen Pflicht gemacht wird, so verstehet sich’s von selbst, daß erfür alle Herstellungen keinen Ersatz oder Vergütung anzusprechen befugt