, Nr. 3; 4. in d»r zweiten Hälfte des untern Hof-Gemüsegartens Nr. 4, den Baumgarten-Theil enthaltend; 5. in der ersten Hälfte des Hof-Gemüsegartens nebst dem 6. ln der Gras-, Obst - und nach §. 6 noch verbleibenden Laubbenützung In der englischen Anlclge, und 7. in der Laub- und Grasbenützung in den Rennplatz» Promenaden. Zugleich wird dem Pächter das unterste Wohnzimmer bei den Hofställungen hinter dem Hofgartenhause unentgeldlich zu seiner Benützung dergestalt überlassen, daß er dieses Wohnzimmer im Falle des eigenen
HofbedarfeS oder einer anderwartigen Bestimmung alsogleich unentgeldlich zu rau» men habe. .... . Z. 2. Der Pächter muß sich als ein gelernter Kunstgärtnet von Ausbildung und sittlichen Charakter ausweisen, und hat die kunstgerechte und reinliche Einhaltung nachstehender Hof gartentheile, äußerer Promenaden , Anlagen, Wege und Al- leen.in Innsbruck zu besorgen, als: 1. in dem großen, dem össentlicheu Vergnügen bestimmten Hofgarten-Promenadenrheil; 2. in dem Hofgartentheil mit dem Glashause
, und 9. in dem Fußwege und der Allee links der neuen Haupt« straße längs der englischen Anlage bis an den Jnn. Eben so hat der Pächter jcre fernere Anpflanzung und Verbesserung an Baum und Gesträuch, Blumengruppen, Wiesboden und Wegen, die für das Dekorum der Pachtob jekte als nothwendig erachtet und jederzeit von Fall zu Fall angeordnet werden, zu besorgen. 3. Hinsichtlich der Leistungen, welche wegen der dem Pachter nach F. 2 obliegenden Einhaltung erforderlich sind, wird sich auf deren Beschreibung bezogen
, welche einen Be standtheil der Pachtverhandlung bildet und täglich bei dee k. k. Provinzial-Baudirektion zu den gewöhnlichen AintSstun- den eingesehen werden kann. §. 4. Der Pächter hat, um die Arbeiten in diesen ihm ZUr Einhaltung überlassenen Parzellen ordnungsmäßig zu besor gen, aus seine Kosten einen Arbeiter zu halten, welcher tag» lich sich mir diesen Arbeiten durch den ganzen Tag während den gewöhnlichen Arbeitsstunden blos; in diesen Parzellen be schäftiget. §. 5. Der Pächter hat die bestehenden Spargel-Abthek
- lungen oder Spargel-Länder in» guten Zustande zu erhalten, und die ausgestorbenen Spargelstöcke zur gehörigen Zeit mit neuen zu ersetzen. H. 6. Der Pächter, welcher verpflichtet ist, den Gartens gründ und die Grasböden in einen guten Kulturszustand zu bringen und zu erhalten, muß diese jährlich gehörig mit tren nen Dünger, das ist mit Pferd- oder Nindvieh-Dünger nach Erforderniß zu einer Zeit belegen, wo die öffentlichen Spar ziergänge in den gepachteten Parzellen nicht mehr besucht werden. DaS Gras