Fleißes wird mit einer angemessenen Geldstrafe von 2 bis 10 fi. C. M. W. W. an den Dienstherrn, Pächter oder Verwalter, wenn er daran Schuld trägt, an den Dienstbothen und Arbeiter aber mit Arrest geahndet werden. Gleichzeitig findet mau auch die hohe Gu- bernial-Knndmachung vom 27, April 183S Nr. 8125, mit welcher das AuSnehmen der Eyer und jungen Vögel von den Nestern überhaupt, und das wie immer geartete Fangen und Schießen der kleinern Wiesen, und Waldvögel während der Brutteit, nämlich vom Monate
März bis ein. schließlich August Jedermann bei Vermeidung angemessener polizeilichen Geld, oder Arreiistrafm verboten wurde, mit der Bemerkung in Erinne. rnnq zu bringen, daß nach dem hohen Gubernial. Dekrete vom 27, September Nr, 22314, und kreis, ämtlicher Eröffnung vom 13. November 1839 Nr. 9023 der Vogelfang selbst zur erlaubten Zeit nur den Iagdeigenthümern oder Pächtern gestattet ist, und daher jeder, der, ohne von dem Eigenthümer oder Pächter einer Jagdbarkeit speciell berechn, get zu seyn