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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 7 of 10
Date: 26.07.1849
Physical description: 10
II. D»r Ptcht« Ist «erpsticht«», auf di» <Ze?»lgung d«r Mrkulai-Virardnung vom SS. Juni 1837. Zahl 13172 rück» tlittllch der U«d «rladung zu wachen, und die Anz-Ig» dievon a» di» nächst« politisch» Obrigkeit od»r da« nächst» Zoll -V»r- »dr»»s»st«>»» »„>te°ll«aw« zumach»n, j» nachdem »in »der Va« ander« «ml aus dem W»g«, In dessen Ri.btung da« Fuhrwerk zieht, der Mauthstaiien näher lle^i. Wied di« A«Z«ig» 'ichlig b«f>»nc«n , sv g«bühet Ihm da« Driii.l de« «inaebrachlen Slrafdetrag««. Der Pächter

hat s-rner au« darüber i» wachen, daß di», Eirkular > Verordnung vom S. Juni 184», Rr. '''/e»o> , detreffend die Festsetzung der Breit« u»d de« Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben i die Breite der Reise der Räter und ta« Einlegen der Reißketten befolgt werd»; und jede Außer' achtlassung dieser Verordnung ist »on dem Pächter gleichfalls »ntwecer der nächsten politischen Obrigkeit oder Dein nächsten Sefällsamte anzuzeigen. t2. Dem Pächter steht da« Recht, die Parteien

zur Vor zeigung der Mauthbollele so» der zurückgelegten Station zu »erhalten, nicht zu. 13. Der Pächter »eebindet sich zur Leistung ei»,r Kaution, loelch», wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, Im sechsten Theile des einjäh rigen Betrage« desselben zu bestehen dar, wenn der Pächter ,« sber vorzieht, denseden eist »ach'Ablauf eine« jeden Mo nat« zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pacht- schiUings zu erlegen kömmt, und die spätesten« bis IS. Okt. 1849

bei dem d,tr«ffei>den Amte geleistet »erden muß. 14. Der Pächter hal selbst sür seine Unterkunft zu sirgen, dort aber,, wo Aerarialgebäude »crhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wied, wenn kein Hinder niß obwaltet , wegen seiner Unterbringung In denselben mir ihm »ine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an di« ihm zugewiesen- Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis späiesten

- >>>r bedingten Zeit eines jeden Monats zu bezahlen sind. Ib. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objekte« oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eine« einzelnen zu den Konkretal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch selbstständlg«» Wauthobjekt« durch «in 'Ele- m«nrar«reigniß oder durch ein andere« «on ihm unabhängige« zufällige«Ereigniß nach von Ihm rechtsbeständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum »on wenigstens 14 Tagen un- unlerdrochen gänzlich entzogen

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 12 of 16
Date: 17.08.1848
Physical description: 16
das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation naher liegt. Wird di» Anzeig» richtig befunden , so gebührt ih« da» Drittel des eingebrachte» Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu «achea, daß di» Eirkular - Verordnung vom 8. Juni 1840, Nr. '''/»so», betreffeno die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, di« Breit» der Reife der Näver und das Hinlegen der Reißkelten befolgt werde; und jede Außer» achtlassung dieser Verordnung

ist von dem Pächter gleichfalls rntweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vor» zeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zu. 1Z. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denseben erst

nach Ablauf eines jeden Mo nats zu berichtigen, indem vierten Theil« des jährlichen Pacht- schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis 15. Okt. 1843 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für sein« Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäud« vorhanden find, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling

hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedingten Zeit eines jeden Monais zu bezahlen find. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objektes oder bei Konkretalpachlungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Konkretal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch selbstständigen Mauthobjekts durch ein Ele- mentarereigniß oüer durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß

festgesetzt, daß daS Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den EnischädigungS-Anfpruch des Päch ters begründendes Elementarereiguiß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Ver« schulden hervorgerufenen, die Benützung des PachtobjekteS behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pacht objekteS

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 09.08.1849
Physical description: 12
RS» 11. Der Pächter ist »«rpflichtet. aus die B-folguiig der Eiekular-Verorbnung boiu 2»ni 1^37, Zahl 13172 rü»k- sichtlich ter Ueberlabung >u W-H-N. und di« Anieige di«v°n an die nächst- politische O°r,g««il °d' das nächste Zcll-Vei- zehrung.steuer- cder j?-n,-oUSam, zumachen, je nachdem ein oter das andere Am, auf d,»> Wege, in d-sse» Nietung da« Fuhrwerk zi-ht, der Mauthstation nahir lie^t. Wird die Anzeige richtig besunc.n, so gedüde, ihm tus Drunl des -ingedeachlen Strafdetrages

. Der Pächter ha, ferner aucd darüber zu wach'«, rast rie Cirkular. Verordnung vom v. Juni I84U, S!-- , betreffend li- F-Üfetzung der Breite UN» d,s G'wichles der Ladungen cer Lastwagen, di! B-span»ung terfelben, die Breite der Reise der Räter und da» Einleg'» der Reißketten befolgt werte; und jede Außer achtlassung dieser Verordnung ist »on dein Pächter gleichfalls enlweler der nächste» politischen Oirigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dein Pächter steh! das Re.ilt, rie Parteien

zur Vor zeigung der MaulhboUele -on der zurückgeleglen Station zu »«rhalten, nicht zu. 13. Der Pächter v-rbindet sich zur Leistung «inrr Kaution, welche, wenn der Pächter re» Pachlschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages kess,lb»n zu bestehe» dat, wenn der Pächter eö aber vorzieht, denfeben erst nach Ablauf eines jeden Mo nats zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pacht schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis 15. Okt. IV49

bei dem d,treffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgedäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm -ine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling hat der Pächter aus sein« Gefahr ünd !?osten nn die ihm zugewiesene Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedingten Zeit

eines jeden Monats zu bezahlen sind. Ib. Wenn einem Pächter rie Benützung des ganzin ge pachteten Objektes oder bei Konkreialxachtunzen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Konlietal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch sribstständigen MauthobjektS durch ein Ele- menrarereignig oder durch ein anderes «on ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß nach von ihm rechtSbeständig zu liefernden Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens Tagen un unterbrochen gänzlich entzogen wird, so ist ders-lbe beiechtigt, -ine

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 18
Date: 20.08.1840
Physical description: 18
vorgegangen. Die wegen der gedachten GefällSvcrkürzungen einfiießenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kostet, deS Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhcbuug und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen d-n Pächtern und den Partheien steht den Kammeralbehör- dtn zu. Der Pächter «st daher verbunden, den Gefällsbchör- dcn über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem

sie cS for dern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt,.ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung dUrch Strafbothen, oder auf an dere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der kammcraUBezirkS-Verwaltung kann binnen 4 Wochen der N-kurS an die k.k. Kammcral-Gefällen-Verwalluiig, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an die k. k. allgemeine Hofkammer ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet

,, auf die Befolgung der Cirkular-Vcrordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172, rück- sichtlich ver Uebcrladung zu wacheu, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit, oder das nächste Zoll-, Ver- zehrungc-stcucr - oder .^ontroUsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege , in deren Richtung das Fuhrwerk zieht, der Maukhsiativn uäher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt i hm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. » 12. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien

zur Vor zeigung der Mauthbollete von der zurück gelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. ' lZ. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den PachtschiUing monatlich in vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des ein jährige» Betrages desselben zu bestehen hat, wenn derPäch- ter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden MonatS zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen PachtschiUings zu erlegen kömmt, und die spätestens

bis . . . bei . . . geleistet werden muß. 14. Dee Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind , in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in demselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 13. Den PachtschiUing hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die . . . Kasse zn . . . abzuführen, und jwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am . . . eines jeden Monats

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 28
Date: 22.06.1843
Physical description: 28
altickifalss entweder d,r nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten ttesällSainrt-anziizeigen. lS. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien zur Vor. zeigung te, !v.anrvbelletrn von der zurück gelegten letzten Stutlsn/n vi-ri/alten, nicht .!». . 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, nenn der Pachter den Pächll'chiUiNg inoucnlich in vor hinein zu zahle» übernimmt, im srchcte» Theil deö einjähri gen Letrages desselben zu besitzen hat / »renn der Pächter

es aber vorzicyt, denselben erst nach Ai'lans eiiieö jeden MonatS zu berichtigen, in den vierten Theil deö jährlichen Pachtschil- lingS zu erlegen kommt, und spätestens bi». .. bei . . . geleistet werden ulüfi. 14. Der Pächter hat selbst sin seine Unterkunft zn sorgen, dort aber, wo Aerärialgebände vorhanden sind, in welchem derselbe untergebracht werden kaum »>ird, » enn kein Hinder niß obwaltet, >vegrn seiner Unterbringung in deuiselben «lit ihm eine besondere Verhandlüng.gepflogen werten

. Ib. Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gcfahr und Kosten an die . . . Kasse Zu . . . abzuführen und zwar in monatlichen gleichen Naten, welche bis spätesten? ain ... eines jeden Monats zu bezahlen sind. 16. Wenn dem Pächter dir Benützung des gainen gepach teten Objektes oder bei Konkreialpachtungen die Benützung auch nur eine» einzelnen zu den KoNtrltaliPachtobjekren ge hörigen, jedoch selbstständigen MauthobjekteS durch ein Ele- mentar-Ereigniß, oder durch ein anderes von ihm unabhän giges zusälliZes

. Hin sichtlich der Uebersichten wird ausdrücklich festgesetzt, daß'das' Zufrieren der Flüsse nicht als ein den Entschädignngsan- spruch des Pächters begrünlendes Elementar Ereigniß an gesehen wird, und daß daher anch der Pächter auS Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen be»»isen ist. Alle von dem Willen deS Pächters abhängenden, dal'er durch sein Verschulden hervor gerufenen , die Benutzung des PachlobjekteS behebenden öder beschränkenden Umstände, so »vie alle Znsälleiind Ereignisse

, die bloß auf eine Verinin- derung des PachtobjekteS im größeren oder geringern Maße einwirken, dnrch welche aber dir Benützung eines selbstständl- ' gen MauthobjekteS nicht gänzlich uiiiuöglich gemacht wird, treffen gleichfalls den Pächter, der folglich den herbei geführ ten Abfall am Erträge des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu trogen hat. Die Entschädi- qungsgesuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjekte müssen binnen der pereultorischen Frist von drei Monaten

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 12
Date: 02.08.1849
Physical description: 12
<ü. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgen!« : 1. Dem Pächter wird taS Recht eingeräumt, die für tie gepachtete Station oter Staticnengesetzlich bestimmtenMauth- gebühren nach ten bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung ter wichtigsten Borschritten über die Emhidung des k. k. Weg-, Brücken-und Ueberfuhr-Mauihgefälles, so wie über tie bezüglich ter Ent- ri«lung der Mauthgedühren eintretenden Befreiungen und Erleichterungen werten

demselben bei ter Uebergabe der Sta tion verzeichnet, gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter hat diese Vorschriften nebst ten aUg«. mein kundgemachten Gesetzen genau zu beobachten, und sich tiefelben stets gegenwärtigzu halten, weil tie Nichtbeachtung ter darin gewährten Mauihdefreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls der Strafe des unter Siebentens folgenden Ab satzes unnachsichllich unterwerfen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat ter Pächter hohe fremd. Reifende auf jedesmalige

, welche »vr dem Hauptschranken von der mauthpfliq, lizen Straße ablenken, und dieselb« hinter diesem Schran ken wieder »«nütze«. Die B,ück»nmaulhg«dühren aber sind bei den Wehrmaulh. stationen nur In so weil einzuheden, ai« rie mauthpflichligen Brüten wirtlich benutzt werten. 3. Dem Pächter rverden die bei den Stationen befinrlichen Schrankenbäume undZugehör, Insoweit sie »In Eigenthum des AerarS flnt, und unter der Bedingung unentgeltlich über lassen , daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an densel, den aus Eigenem

d'streile, und sie in reinseiden Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken beste hen , oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat ter Pächter für tie Herstellung «ine« neuen roth und weiß anze- mahlenen SchrankenS zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verblelbt, daß er nach Ende der Pachi. zeit sich mit seinem anfälligen Nachfolger abfluten, oter den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter

ist weder berechtigt, rie ihm verpacht,,, Station in eine anlere Ortschaft zu verlegen, noch tieselde von ter Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steh, jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran. kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich da« Nicht vorbehält, dazu ihre Einwilligung Im Einverständnisse mit ter politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstänke da, gegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 10
Date: 26.07.1849
Physical description: 10
2 für jetes Zugthier in ter Be spannung 3 für jedes Zugthier außer der Bespannung - 1 2 für j-deS Stück kleines Vieh — 3 Beilage L. Die Beringungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird tas Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oter Stationen gesetzlich bestimmtenMauth- g-bühren nach den bestehenden Tarissen und Vorschriften ein. zuhiden. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung der wichtigsten Vorschriften über die Einhedung de« k. k. Weg-, Brücken

, und Ueberfuhr-Mauihgefälles, so wie über die bezüglich der Ent richtung der Mauthgrdühren eintretenden Befreiungen und Erliichterungen >verd,n demselben bei der Uebergabe ter Sta tion verzeichnet, gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werd,n. Der Pächter d-t tiefe Vorschriften nebst den allge- mein kundgemachten Gesetzen genau zu beobachten, und sich tieselben stets gegenwärtig zu halten, weil die Nichtbeachtung der tarin gewährten Mauthbefreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls ter Strafe

r,s unter Siebentens folgenden Ab satzes unnachsichtlich unterwerfen würte. Bei Vermeidung derselben Strafe hat ter Pächter hohe fremde Reisende auf jedesmalige höhere Anortnung mauthfrei und ohne Anspruch auf »ine Entschädigung passiren zu lassen. Alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiser- Hause« find sammt Ihrem unmittelbar«»S»solge überall mauth frei. Beiden sogenannten Wehrmauthen od«r Filialstalionen treten d!» nämlichen Maulhgebühren, wie bei den Hauptsta. tionen «in. Es unterliegen

aber dies«» Gebühren bei den Wehrmaulhstationen nur jen» Parth«ien, »etch« die Haupt- station «»fahr»«, »der «lt Vieh uozehe» , ». >. sslch« . welch« vor d«m Hauptschranken »»« der «»«thpfftch. > »iz«n Straß« »nd di«f»lb« hinler diese« Schran kn wieder »»sitz»«. Dir Viückenmauthgebühren aber find t»i den Wehrmaulh stationen nur in f» »et» einzuheden, al« dt« mauthpfiichtigen Brücken wirklich b»n>»tzt «erden. Z. Dem Pächter werd»» di« b«i d«n Stationen befindlich»» Schrank«nbiume und Zug»hör, insoweit

sie »in Sigenthu« des «»rar« find, und unt»r d»r vedingung un»n»g,ldlich üb»r- iass«» , daß »r di» etwa nvrhwendigen Reparatur»» a» d,»sel ben au« Eigenem deftreit», und fi» in d»ms»ib»n Zustand», al« sie ihm übergeben word»n find, b»i Biendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo kein« Schranken beste hen , oder di» alten ganz unbrauchbar geworden find, ha» der Pächter für die Herstellung eine« neuen roth und weiß anze- mahlenen Schranken« zu sorgen, der in diesem Fall« derge stalt sein Eigenthum

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 12
Date: 02.08.1849
Physical description: 12
n. Der Pächter Ist verpflichtet, auf die Befolgung der Elrtular-Pervrdnung vom L5. Juni !v^7, Zal)l 1^l72 »üct- LZchtllcv der Ueberlatung zu rva.l^en, und tie Anzeige blevcn att die nächst- politische Obrigkeit et«r das nächst? ^jcll - Ver- »ehru«g«st»uer - oder S?«ntioUsamt zumaßen, je r.achdem »in oder das andere ?lmt auf dem Weg», in dessen Ni i tunz das Fuhrrrert zicht, ter ^authstalien näher liegt. Wirt die Anzeige richtig defunten, so gebüdrl ihm taL Drittel deö eingebrachten

Strafbetrages. Der Pä^ter hat ferner au^ darüber zu wachen« taß die Cirkular, Verordnung vom ö» Juni ^r. ''^/,so, , betreffend die Festsetzung ter Breite und t,S Gewichtes ter Ladungen ter Lastwagen, tie Bespannung terselben, die Breite ter Neise der Näter und da« Einleger» ter Neißkelten befolgt werte; und jete Slußer^ achtlassung dieser Verortnung ist von dem Pachter gleichfalls enlrveter ter nächsten politis^en Odr'.gteit oder dem nächsten Gefällöamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das N,.i.t

, die Parteien zur Vor zeigung ter 5Kauthdollele ?cn der zurückgelegten stalten zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung «i,ur Kaution, welche, wenn ter Pächter den PaHtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages desselben zu bestehen dat, wenn ter Pachter ,S aber vorzieht, denseden erst nach Ablauf eines jet-n Se nats zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pacht- schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens

bis l5. Okt. 1ö49 bei tem detressenten Amte geleistet nerten muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu scrgen, dort aber, wo Slerarialgebäute vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werten kann, wird, wenn kein Hinter» mß edrvaUet, wegen seiner Unterbringung in denselven mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werten. 15. Den Pachtschilling hat ter Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Nasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Natrn

, welche bis spätestens zur bedingten Zeit eines jeten zu bezahlen sind. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objektes oder bei Konkretalpachtungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den ö?ontreta!.Pachlobjeklen ge hörigen jedoch selbstständigen MauthebjektS durch ein Ele» metttarereigniß oter durch ein anteres von ihm unabyängiges zufälliges Ercigniß nach von ihm rechtsbeständig zu liesernten Beweisen durch einen Zeitraum von wenigstens 14 Tagen un unterbrochen gänzlich entzogen

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Der Bote für Tirol
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Page 6 of 12
Date: 09.08.1849
Physical description: 12
, oder des B-traa-S der Sicherstellung der Urkunde.) Offerl für die Pachtung der Maulhstalion oder Mauthsta- tionen (sind die Namen der Mauihstalionen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzuöden.) Beilage (?. ^ Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtuni, statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich destimmtenMauth« gebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. 2. Der Tarif

gewahrten Mauihbesreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls ler Strafe des unter Siebentens folgenden Ab satzes unnachsichilich unterwerfen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat ler Pächter hohe fremd» Reisend« aus jedesmalige hoher« Anorliiung maulhsrei und ohn« Anspruch auf eine Entschädigung Passiren zu lassen. All- lurchlauchligst,» Mitglieder des Allerhöchsten Kaiser hauses sind sammt ihrem unmittelbarenGifclgeüberall maulh srei. Bei den sogenannten Wehrmaulhen oder Filiaistationen trelen

werden. Z. Dem Pächter werden die bei den Stationen besinllichea Schrankenbäume undZugehör, insoweit sie ein Eigenthum l-e Aerars sind, und unier der Bedingung unentgeltlich üdei, lassen , daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an lensel- ben auS Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustante, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo kein« Schranken beste hen , oder die alten ganz unbrauchbar gewoiden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neue» roth

und weiß ange. mahlenen SchrankenS zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachi. zeit sich mit seinem alifälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in -ine ander- Ortschaft zu verlegen, noch lies-ide von d-r Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch üdirhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. ES steht jedoch demselben frei

, eine andere Aufstellung des Schran, k-ns bei der Gefällsbehörde anzusuchen , weiche sich da« Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung Im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn kein« Anstand« da gegen obwalten. 5. Der Pächter ist v«rdunde», die Parteien anständig zu bebandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu -5pe- diren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten undVieh- treibern, die seinen Schranken betreten, di« Gebühr«» außer d-m Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den ent

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 22
Date: 08.09.1842
Physical description: 22
sss der sich im Voraus e»klärt, mit dem durch die k. t. Kamme- ral-GefällS-BezirkSbehörde dleßfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden, und zu dessen Berichtigung bereit zufeyn. 12. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unlerpächter z»> überlassen; aNein diese werden von dem Gefalle bloß als Agenten des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkle tes Pachtver trages unmittelbar selbst In der Haftung, unv dein Gefalle verantwortlich bleibt

. 13. Für den AuSrufSpreiS wird vcn Seite des GefälleS keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht in dem Halle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernom men. Der Pächter hat daher in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachlfcvillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer des Pachtvertrages eintretender zu fälliger Umstand, welcher auf dieVermindernng oderVermeh- rung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestimmungen res Vertrages nichts ändert. Nur in dem Falle, wenn wäh rend

der Dauer des Vertrages in denTariffsätzen, oder in den sonstigen wesentlichen Bestimmungen des VerzehrnngSsteuer- GesetzeS eine Aenderung vorgeht, soll der kontrahirte Pachl- schilling im Verhältnisse zu der start findend!» Tarlffände- rung angemessen erhöhet oder verminten werten, wenn eS ter Pächter oder das Aerar nicht vorziehet, mit dem Eintritte der gesetzlichen Aenderung den Vertrag selbst aufzulösen. Allfällige Aenderungen In den vorgezeichneien ErhebnngS- Metalitäten, die zum Schutze

des Gefälles oder der Partheien für nothwendig erachtet werden, in so fern sie nicht eine we sentliche Aenderungdes Gesetzes enthalten, ändern jedoch in kei nem Falle etwas an ten eingegangenen Pachtverbindlichkeiten. 14. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in glei chen monatlichen Raten, am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn - oder Feiertag wäre, am voraus gehenden Werktage an die ihm bezeichnete Kasse-abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution im Baren gestellt worden

, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange derPacht- zeit den drei letzten Monatsraten teS PachlfchillingS znr Hälf te, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Mona ten immer nur dleHälfte des einfallenden PacbtfchillingS vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Kantion zu entnehmen seyn würde, deren Nest fohin nach geentigter Pachtung, wofern daS Gefall keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. 15. Wenn der Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 16 of 22
Date: 25.06.1846
Physical description: 22
für die. StaatSeisenbahnen. Kundmachung. 1 Von Seite des Gnberniums für Tirol und Vorarlberg wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß am 3. August l. I. um 9 Uhr Vormittag im Rathssaale unter der Leitung einer Gubernial-Kommission eine öffentliche Versteigerung abge halten werden wirv, um die Arbeitskräfte der im hiesigen Slrafhaufe befindlichen Sträflinge unter nachstehenden Be- dingnissen in Privatunternehmung zu überlassen: 8. 1. Dem Pächter werden alle disponiblen Arbeitskräfte sowohl der männlichen

nach seinen eigenen Arbeilszwecken mit dem Beisätze inventarisch «Ingera.ttnt, daß durch diese Verwendung die Hausordnung beirrt werden ^arf, dann daß jede Umstaltuug derselben uur mit Ociichiniguiig des Gnbtriii»uis auf eigene besten des Paters /i-'den kann, welch..., Falle die umge stalteten Lcka».taten nach erloschener Kontraktozeit auf Ver langen des Gubermmns ebenfalls auf Kosten des Pächters In den vorigen Stand wieder herzustellen sind. §. 4. Außer dem Arbeitslöhne hat der Pächter für die ihm übcrlassenen

Lokalitaten keinen Pachtzins zu bezahlen. Der Arbeitslohn, für die Sträflinge ist in Monatsraten nach Ab lauf »int« j»d»n Monats a« die MrafhauSverwaltung gegen Quittung zu berichtigen. §. 5. Die Beheitzung der Arbeitslokalitäten, so wie die außer» Beleuchtung der Gänge und Stiegen wird von der Hausverwaltung besorgt werden, und der Pächter hat nur die innere Beleuchtung der Arbeitszimmer zu bestreiken. §. 6. Die Dauer ver Verpachtung wird auf fünf Jahre festsetzt. S. 7. Die Arbeiten, wozu'di« Sträflinge

-, Feier- und Buß tagen, dann an jenen Tagen, wo die Reinigung der Arbeits zimmer nothwendic^wird, so wie außer dem Strafhaus» darf Ver Pächter die Sträflinge niemals zu irgend einer Arbeit in Anspruch nehmen. Z. 9. Für die feuerflchere Aufbewahrung des von dem Un ternehmer herbei zu schaffenden Materials und der daraus erzeugten Waaren in den bisherigen Depots hat derselbe allein zu sorgen, und der Strafhausfcnd haftet für die Sicherheit der dießfälligen Verwahrung eben so wenig, als für was im mer

für ein ungünstiges Ereigniß, wodurch das Material be schädiget werden sollte. Auch hat der Pächter für den Fall, wenn entweder durch ihn selbst, oder durch seiner Leute Ver schulden eine Feuersbrunst in der Anstalt ausbrechen, oder sonst ein Schaden verursacht werden sollte, für den dießfäl ligen Schaden dem verpachtenden Strafhausfonde mit sei nem gesammten Vermögen zu haften. Z. 10. Die dermalen in Ver Anstalt befindlichen Gerät schaften.und Requisiten zum Werksbetriebe, wenn derPächter im Gebäude

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Page 10 of 20
Date: 10.07.1845
Physical description: 20
der Anstalt ist, die Irren »ach Möglichkeit zu beschäftigen. 6. Wird dem Pächter der Dünger aus den Abtritten der Anstalt gegen drm überlassen, daß er solchen auf feine Kosten zweimal des Jc'hreS, nämlich im Frühjahre und Herbste, tvährend der Tageszeit bis auf den Grund, welcher aber un beschädigt bleiben muß, aus den Retiradegruben ausräumen, aufladen und zur Bemeierung auf denKichlanger wegführen läßt; nur darf derselbe des Geruches wegen nicht in dem Garten für Männer und auch nicht in dem Garten

fürWei- brrzür BemUerung benützet werden, sondern der Pächterhat für diese beiden Gärten von dem lm nachfolgenden Absatz« bestimmten Kühdünger das erforderliche Quantum jährlich zur Düngung dieser beiden Gründtheile zu verwenden. Zu diesen jährlich beiläufig in 14 bis 16 Mittelfuder be stehenden Retiradedünger hat der Pächter, da dieser Dün- geht für die gute Bemeierung der hier benannten Grundstücke nicht hinreichend ist, noch jährlich 14 doppelfpännrge Fuder abgelegenen Strch-Kühdünger

zur Bemeierung dieser Grund stücke aus Eigenem beizustellen und zu verwenden, und noch L solche Fuder Stroh-Kühdünger in den nicht mit verpach teten Anstalts-Vlumengarten jährlich z» stellen. Auf welche Fläche des Pachtgrundes im Kichlanger der Dünger jedesmal aufgetragen werden söU, hat der Pächter zu-bestimmen) und es wird, wie IM Z. 5 bemerkt worden ist, von oberwähnten AnstaltSindividuen geschehen. 7t Die Direktion b«häl« sich vorn ganzen ipochtizrunde im Kichlanger jährlich eine zwei Klafter breite

Fläche nach der gänzin Länge des Feldes zum Neuten (Umbrechen> Steine ausrottet,) vor, damit dieser Pachtgrund nach und nach zu einem viel höherem Ertrage gebracht werde und der Pächter kann diesen neu umgearbeiteten Theil des Feldes wieder be- nütztn> sobald es thunlich ist; jedoch muß er die umgearbei teten Flächen zur Veredlung des Grundes bei derllmackerung fortan bei 9 Zoll tief bauen. 8. Da der Grund des Kichlangers von Norden gegen Sü den bei 5 Klafter fällt und durch das Ackern die nördliche

Flächd desselben von Erde mehr oder weniger entblößt und die südliche davon überfüllt wird, so hat der Uebernehmer des PachteS alle Jahre auf einen Tag 2 gute Pferde mit Wagen, Krötzen und Knecht zu stellen, um die südlich über flüssige Erde gegen Norden auszuführen. Das Aufhauen, Aufwind Ablegen dieser Erde geschieht von schon erwähnten AnstaltS - Individuen, wie im Z. 5 bestimmt worden ist. 9. Wie schon erwähnt, werden dem Pächter alle Feld- und Gartenarbeiten/ mit Ausnahme oller Fuhrwerke, wozu

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 26
Date: 09.07.1846
Physical description: 26
»inmonatlichen Worrath v'on den erforderlichen Materlaliek jeder «Sättutigzu Autrh-lten, welcher Aorräth von Seite der Hausverwaltung in dem Falle, wenn der Pächter mit der^Befchäfli^ung eines Theiles, oder wehl gar aller Sträfling» zurück bleiben sollte, obne rveiters zur Begegnung jeder dießfälligen Hemmung auf Gefahr und Rechnung des Pächters ohne irgend einen Ersatzanspruch zu verwenden seyn wird. . Bet dem Abgang» des zur ununterbrochen»» Beschäftigung der Sträflinge nothwendigen MaterialvorratheS

behält sich IsS Gudtlnium vor, nach Ermessen auf Gefahr und Kosten leS Pächters denselben beizufchassen. ' , . IS.-Für die Quantität und Qualität des durch die Sträflinge zu erzeugenden Materials haftet weder die Haus verwaltung noch der Strafhäusfond; doch wird dem Pächter die Versicherung gegeben, daß, wenn ein Sträfling in den festgesetzten Arbeitsstunden nicht mit dem gehörigen Fleiße ardeiten/oder sich den ÄrbeitSanordnungen des Pächters und selper Werkführer Nicht fügen

> oder aus Nachlässigkeit, oder wohl gar aus Bosheit dem Pächter an dem Arbeitsmateriäle oder Fabrikate einen Schaden zufügen, oder endlich sich un anständig gegen den Pächter und seinen Werkführer beneh- «en sollte, demselben,die in diesem Falle anzusuchende Assi stenz der Hausverwaltung und selbst auch der Schutz der Län- desstelle nach Maßgabe der bestehenden Hausordnung und der Gesetze niemals verweigert werden wird. Wogegen aber auch dem Pächter und seinen Leuten ein anständiges, der Hausordnung angemessenes

einer allenfälligen Entfremdung bei dem Austritte aus dem Ardeitszimmer visitirt und der Gefangen wärter für jeden derlei Schaden, der dem Pächter durch eine nächlässige Visitation zugehen sollte, von der Strafhansdirek- tion zur strengen Verantwortung undStrafe gezogen werden. Z. 14. Dem Uebernehmer bleibt es frei gestellt, Werkfüh rer nach seinem Ermessen anzustellen und auf seine Kosten zu erhalten, doch müssen diese, bevor sie den Zutritt in die ManufakturSanstalt des Strafhauses erhalten, der Landes

und auf seine Kosten aufzustellen, so, daß die hieraus entspringenden nach theiligen Folgen ihm allein zur Last fallen würden. 8. 15. Um die Sträflinge zu«» Fleiße und zu einer guten und schnellen Arbeit aufzumuntern, bleibt es dein Pächter unbenommen/dM ausgezeichneten 'Arbeitern eine bejondere . Belohnung im Gelde zu ertheilen, welche jedoch niemals auf ' die Hand der Sträflinge, sondern in ihrem Beisein M die ÄmtM. z. AZ. v. f. u» V. 55. 1S46. HauSdlrektlon zu y»rabretch»» ist, wovon, wi» dieß bisher

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 24
Date: 17.07.1845
Physical description: 24
.z!^ »4 P?u»PacYt»berne^mtr kew»,weg» frek> ?s»lb» gZnzlich zu b»f»itigen, tocem »« die Absicht der Anstalt ist, di» Irren «ach ««gttchkeit zu deschäfltgen» . v. ^Lird dem Pächter der Hünger au» den Abtritten der Anstalt gegeN dem »«verfassen, haß er solchen auf/eine Kosten . zweiuial des JähreS, nämlich im Frühjahre und Herbste, «vähsenv der^ Tageszeit bis auf den tt,rue.v> welcher aver un> »ei^äetgt bltiden muß, au« den Retiravegruven ausräumen, oustäckn und zur Aem^terung auf denKtchlanger

wegführen läßt; nur Varf^ d<rseib» de» Geruches wegen nicht in.dem Warten.für VXanner «UV auch nicht in dem Garten surWei- der zur-Oemeierung benutzet werven/.soncern der.Pächter hat für dies» b»)v»n Zarten von dem im nachfolgenden Slbsatz» bestimmten Kühdünger-da» «rforcerliche Quantum jährlich zur Duugurlg dies»«- beiden Grur>cth»ile zu verwenven. Zu dl'lett jährlich heiläufig >u 14 bis 1ö Miitelfuder be- stehenvev R»tiradtrünaer haz^ der Pächter, da dieser Dün ger sur die gut» LZemeierung

der hier benannten Grundstücke nicht jMreichrnv ist, noch jährlich 14 doppe'fpännige Fuder Abgelegenen Stroh-Kühdünger zur LZemeierung ti^ser Grund stück« au» Ätgenem betzusteUen und zu verwenden, und noch L >vlch» Fuder Sirvh-Kuydünger in den nicht mit verpach teten <«nstatts-Blumengarlen:jährlich zu stellen. . Auf welcji» Fläch» öes Pachrgrunces im K?chlanger der Dünger jedesmal aufgetragen wirden soll, hat der Pächter zu bestimmed, und es ch,xd, wie im Z§- b bemerkt worden ist, von overwäh'nten

nach dem «willen des Pächters geleistet wer den. E» muß arer hievei bemerkt und bedungen werten, daß die bestimmte Hausesorbnung für Irren hievurch nicht heein- tröchliget werden darf, und sich der Pächter daher auch ge fallen lassen Muß, wenn während der Arbeiten an einem Zage hieran Unterbrechungen erfolgen, wobei man jedoch für das Interesse des Pächters möglichsten Bedacht nehmen wird. Zu den Ein - unv Ausfahrt- Ähörcn erhält der Pächter keinen Schlüssel, er hat ihn nach Erforterniß von der Anstalis-Ver

- N?ailung zu empfangen und denselben ihr wieder zurück zu ÄittiHeb'n, wobei er strenge verantwortlich gemacht wird dirs» Ahvre gehörig zu sperren. 1t). Wenn von sämmtlichen hier verpachteten Gründen «in oder mehrere Theile während der Pacvinil zu was immer für Zwecken für die Anstalt zu benützen eriorderlich wcrcen sollten, so wird vem Pächter an Pachtschilling so viel erlas sen als tm Vergleiche des Flächenmaßes v<?n allen verpachte ten und im H. Ä benannten (Ärunclheilrn das Flächenmaß

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Page 9 of 24
Date: 10.12.1840
Physical description: 24
ZwangSarbeitShause befindlichen Zwänglinge unter nachstehenden Bedingnissen in Privatnn'crnehmnng zu über- lass-n: 1. Dem Pächter werde» alle disponiblen Arbeitskräfte so wohl der männlichen als auch der weiblichen Sträflinge nnd Z.vänglinge, in so ferne dieselben nicht von der betreffenden Hausverwaltung zu denverschicdenen Haiisverrichtunge» und Arbeiten, als Schneider-, Schuster-, Tischler- oder Holz- schuhmacher- !e. Arbeiten, benöthigl werden, oder dnrck) tiranrhcit verhindert sind, zur Benützung überlassen

nicht beirrt werden darf, dann jede Umstaltüng derselben nur mit Genehmigung der ^ndkSttgierung auf eigene Kosten des Pächters statt finden 'nn, ,,, welchem Falle die umgestalteten Lokalitäten nach cr'oichiner Kontraktszeit aus Verlangen der Landcsregie- ruiig^benfallS auf Kosten des Pächters wieder in den vori ge» Stand hcrznst-llen sind. 'k Außer vem Arbeitslöhne hat der Pächter für die ihm überlassene,, Lokalitäten keinen Pachtzins zu bezahlen. Amtöbl. z. B. v. u. f. T. u. V- 99. 184t Der Arbeitslohn

für die Bträsilngr oder Zwängltngr ist in Monatsraten nach Ablauf eineS jed«u MonatS an die Straf- nnd bezirhungsweise ZwangSarbeitshaus-Verwaltung gegen Quittung zu berichtigen. H. 5. Die Beheitzung der Arbeitszimmer, so wie die äußere Beleuchtung der Gänge und Stiegen wird von der Haus. Verwaltung besorgt werden, und der Pächter hat nur die in nere Beleuchtung der Arbeitszimmer zu bestreiken. H. 6. Die Dauer der Verpachtung wird auf drei Jahre festgesetzt, und die Aufkündigung hat ganzjährig zu geschehen

. H. 7. Die Arbeiten, ivozn die Sträfling« oder Zwänglinge verwendet werden dürfen, sind in der Regel: Spinnen und Weben der Leinenstoffe, der Aaum - und Schafwolle , und für die weiblichen auch Nähen Stricken , u. dgl. Es bleibt übrigens dem Pächter iinbenon«men, die Sträflinge oder Zwänglinge mit mannigfaltigen zum weiter», Verdienst- erwerbe derselben mehr geeigneten Arbeiten zu beschäftigen, jedoch nur mit Beistimmuug der Landesregierung, Uebrigens wird der Pächter verpflichtet , die Preise

von selbst versteht, daß um die Sträflinge oder Zwänglinge gehörig zur Arbeit zu verhalten, bloß die bis herigen Zwangsmaßregeln in Anwendung komm»» dürfen. Außer der abgedachten Zeit) dann an Sonn-. Feier und Bußtagen, dann an jenen Tagen, wo die Reinigung der Arbeitszimmer nothwendig wird, so wie außer dem Stras- hause oder der ZwangSarbeitS-Anstalt darf der Pächter die Sträflinge oder Zwänglinge niemals zu irgend einer Arbeit in Anspruch nehmen. v. Für die feuersichere Aufbewahrung des von dem Ueber- nehmer

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Page 12 of 26
Date: 23.07.1846
Physical description: 26
des beiliegen den Geldes, oder der Obligationen, oder des Betrages der Sicherstellung der Urkunde.) Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthsta tionen (sind die Namen der Mauthstationen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzuheben.) Beilage l?. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende i . . 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmtenMäuth- gebühren nach den bestehenden Tariffen

und Vorschriften ein zuheizen. 2. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Maulhvorschrif- ten wird demselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäume undZngehör, insoweit sie ein Eigenthum des AcrariumS sind, und unter der Bedingung unentgeldlich über lassen , daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an densel ben aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben

worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzelt dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken beste hen , oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß ange mahlenen, Schranken«; zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht zeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station

— . t 1 I. 1 II. VilS — 1 1 I. Goicht — 2 1 I. 61 40 Goicht — 2 — !. 107 40 Pfunds — 2 1 1 II. Mals — 4 1 II. Schweiz 1 kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen , welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde da gegen obwalten. S. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expe- diren. Es liegt ihm ob, den Reifenden, Fuhrleuten und Vieh treibern

dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be- zirksvenvaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Beischaffung der Wegmauth-Valorbvlleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein For« mular vorgezeichnet werden, nach weichem die Bolleten ge druckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wird der verweigerten Er» folgung einer Bollete gleich geachtet. 7. Wird von einem Pächter.die

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Page 12 of 22
Date: 16.07.1846
Physical description: 22
der Behörde, an welche das Offert ein gesendet ivird, und Bezeichnung des Betrages des beiliegen den Geldes, oder der Obligationen, od^er deS Betrages der Sicherstellung ver Urkunde.) Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthsta tionen (sind die Namen der Mauthstationen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzuheben.) Beilage O. Die Bedingungen, nnter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station

oder Stationen gesetzlich bestimmtenMauth- gebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. 2. Eine Zufammeiistellung der wichtigsten Maulhvorschrif- ten wirv vemselben bei der Uebergabe der Station verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. Z. Dem Pächter werdet» die bei den Stationen befindlichen Schronkenbäume und Zugehör, insoweit sie «in Eigenthum des Aerariums sind, und unter der Bedingung unentgeldlich über lassen , daß er die etwa nothwendigen Reparaturen

an densel ben aus Eigenem bestreite, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken beste hen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß ange mahlenen, Schrankens zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht zeit sich mit seinem allfättigen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen

lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu enlfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht !«dcch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran- 797 176 5S5 61 107 45'/-. 55 40 40 Feidkirch Höchst Bregenz HohenemS Bauern Bregenz Neulte VilS Goicht Goicht Pfunds Mals Schweiz 2 2 3 1 2 1 1 1 2 2 2 II. I? I. I. II. I. I. I. II. II. II. kenS

bei der GefällSbehörde anzusuchen , welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände da gegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteken anständig zu behandeln, und bet Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu «xpe- diren. Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhrleuten und Vieh- treibern, die seinen Schranken betreten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den ent richteten Betrag lautende Bollete

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Page 11 of 20
Date: 04.09.1845
Physical description: 20
der Mauthstation oder Mauthsta tioncn (sind die Namen der Mauthstationcn, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) Beilage tZ. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Necht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmtenMauth- gebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. 2. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschrif- ten wird demselben bei der Uebergabe der Station

verzeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindlichen ^schrankenbäume und Zugehör, insoweit sie ein Eigenthum deS^AerarS sind, und unter der Bedingung unentgeldlich über laden, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an densel ben aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keiUe Schranken beste hen , oder die alten ganz unbrauchbar geworden

sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß ange- mahlenm, Schrankenö zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht- Zeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmt» lassen kann. Feldkirch Höchst Bregenz Hohenems Bamrn Bregenz Bregenz Leitenhofen Reutte Vils Goicht Goicht Pfunds MalS Schweiz Wilten Luv (Gossensaß) Hall

2 2 3 1 . 2 1 1 1 1 1 2 2 2 2 3 1 1 II. I. I. I. II. I. I. I? 'II. II. II. I. I. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine ander- Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran» kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde Zu ertheilen, wenn keine Anstände Va gen obwalten. 5. Der Pächter

an dem sichtbarsten und zugäng lichsten Platze außerhalb des EinhebungSlokaleS anzuheften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbesolguug dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 st., welche die Bc- zirksverwaltung von Fall zu Fall.nach den Umständen be messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmanth-Valorbolleten bleibt dein Pächter überlassen, eS wird jedoch demselben ein .For mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bollete» ge druckt erscheinen

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Page 11 of 24
Date: 24.07.1845
Physical description: 24
aanM Länge, de« Felde« z»m Reuten (Umbrechen, Steine «uörolten) vor, damit dieser. Pachtgrund nach und nach zu einem viel höherem Ertrag» gebracht werde und der Pächter kann dies»« n»u umgearbeiteten Theil Des Feldes wieder be nutzen, sobald «s lhunlich ist; jedoch muß er die umgearbei teten Hlächen'zur Veredlung des «LrundsS bei der Umackernng fortan bei 9 Aoll tief bauen. Sa der «tirunv des Kichlanarrs von N-.'rd-n ^egsn Sü- D,n t»«t 5 Klafter fälltj und ^durch das Actern die nördliche Hläch

» desselben von Erde mehr ober weniger entblößt und Blut südliche davon überfüllt wird, lo yal der Ilebernehmer v,s PachteS alle Jahre, auf eimn Tag 2 gute Pferde mir Wagen, Klötzen und Knecht zu stellen, um die südlich über flüssige. Erd», gegen Norden aüfzufuyren. Das Aufhauen, Auf« und Ablegen dieser Erde geschieht von schon erwähnten Anstaltö^- Individuen, wie ii» ^ bestimun worden ist. 9. Wir schon erwähnt> werdendem Pächter alle Feld- und Garttnarbeilen, mit Ausnahme aller Fuhrwerte, wozu cer Uedernehmer

trächtiget tverden darf, und fich der Pächter daher auch ge fallen lassen muß, wenn während verArbeitcn an einem Tage hieran Unt»rbrechungen erfolgen, wobei man jedoch für das Interesse des Pächters möglichsten Bedacht nehmen wird. Zu den Ein? und Ausfahrt-Thoren erhält der Pächter keinen Schlüssel, er hat ihn nach Ersorderniß von der AnstaltS-Ver^ waltung zu empfangen und denselben ihr wieder zurück zu übergeben, wobei er strenge verantwortlich gemacht wird diese Thore gehörig zu sperren

. 10. .Wenn von sämmtlichen hier verpachteten Gründen ein oder mehrer» Theil« während der Pachtzeit zu was immer für Zwecken für die Anstalt zu benützen erforderlich werden sollten, so wird dem Pächter an Pachtschilling so viel erlas sen, als im Vergleiche des Flächenmaßes von allen verpachte ten und im H. -t benanntet, Grundthcilen das Flächenmaß des für die Anstalt henützten Grundtycils beträgt. II» Wenn, der Pächter die hier festgesetzten Bedingnisse nicht genau erfüllen sollte, so ist derselbe verbunden

den der Anstalt hiedurch in Bezug auf die Grundstücke ergehenden Nachtheil unweigerlich ,»nv «nverziigticy nacy dießfällig auf seine Kostens» erfolgenden Schätzung von Sachkundigen zur k.»k. Jrr«ranstaltskässe im Baren zu vergüten. Beschädigungen von Dem Pächter oder seinen Leuten an Ähoren oder Mauern, Anstalts-Geräthen u. s. w. hac derselbe nach Kosten deren ordentlichen Wiederherstellung im Baren zu vergüten. 12. Hat der Pachter den bedungenen Pachtzins jedesmal nach Verlauf eines Jahres, vom Tage

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Page 12 of 20
Date: 22.08.1844
Physical description: 20
, so kann d»r»n Betrag auf Verlangen des Pächter« beim Ausgange der Pacht zelt den dr»l l»tzten Monatsraten d»S Pachtfchilling« zurHälf- »e, nämlich dergestalt eingerechnet n>erd»n, daß in diesen Mona» ten immer nur die Hälfte des entfallend»», Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Kaution zu »nlnrhmen seyn würde, deren Rest fehln nach g»»ndigt»r Pachtung, wofern da« Gefall keinen »eitern Anspruch azi ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. 15. Wenn der Pächter

, so wieder allfnlligen Differenz an der Kaution, und im Nothfall« an seinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Ausbiethung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Dieselben Recht» sollen dem Gefälle auch in den Fällen zustehen, w»nn der Er,»her den Antritt der Pachtung verweigern, die vorgeschriebene Kaution in der festgesetzten Frist nicht erlegen, oder wenn sich vor oder noch während der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter

ein oder das andere im verstehenden zweiten Absätze bezeichnete Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung derPachtung entgegen stehe, wobei noch insbesondere in den drei ersten dieser angedeuteten Fälle es dem Gefälle frei stehen soll, entweder das bei der Li- zitation erlegte Angeld als dem Staatsschatze verfallen zurück zubehalten, oder gegen den Pächter auf die so eben bezeichnete Art da« Amt zu handeln. Im Falle einer auf Rechnung und Gefahr des Vertragsbrüchigen Pächters vorzunehmenden Reli- zltation bleibt die Bestimmung

der hiebei als AuSrufSprelS anzunehmenden Summe dem Gutbefinden der Gefällsbehörde überlassen, ohne daß der Pächter aus dieser Bestimmung Ein wendungen gegen die Gültigkeit und die rechtlichen Folgen der zweiten Versteigerung herleiten kann. 16. Macht sich der Pächter verbindlich, für den Fall der Bewilligung von Gemeindezuschlägen in dem Bezirke seiner Pachtung, dieselben, in so ferne ihm die Behebüng zugewie sen werden sollte, gleichzeitig mit dem Pachtschillinge für die SerzehrungSsteuer

der VertragSurkunde zu vertreten. Den Stempelbetrag für das in Händen der Gefällsbehörde bleibende Exemplar hat der Pächter zu bestreiken. 18. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stehet eS den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behör den frei, alleren» Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufge- haltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch demPachterder Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem machen zu können glaubt

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Page 12 of 26
Date: 09.07.1846
Physical description: 26
oder Maulhsta tionen (sind die Namen der Maulhstationen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzuheben.) ' Beilage O. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt , findet, sind folgende: l.'Dein Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen ge setzlich bestimmtenManth- : gebühren nach den bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. ' 2. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschrif- ten wird demselben bei der Wiedergabe der Station

verzeichnet ' gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den «-Stationen befindlichen Schrankenväume undZugehör, insoweit sie ein Eigenthum deS - AerariumS sind, und unter der Bedingung unentgeliZlich über lassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen/an densel ben aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung.'seiner - Pachtzeit dein Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken, beste hen, oder die alten ganz

unbrauchbar geworden sind , hat der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und wei^ ange mahlenen, SchrankenS zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verbleibt, daß cr nach Ende der Pacht» Zeit sich mit seinen» allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. '4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Str-He, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch übkrhaupt dcu

Schranken clgitttuächlig zu verseht«. Es steht jedoch demselben frei, eine,andere Aufstellung des Schrsn- ' kens bei der GefällSbehörde anzusuchen , welche sich das Recht vorbehält, dazu ihre.Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen. Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstande da gegen obwalten. ^ d. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu ^pe- diren. Es liegt, ihm ob» den Reisenden, Fuhrleuten undVieh- irelbern

dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von 1. bis 10 fl., welche die Be- zirksverwaltung von Fall zu Fäll nach den Umständen be messen wird. 6. Die Beifchaffung der Wegmauth - Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, eS wird jedoch demselben ein For» mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten ge druckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollcte wird der verweigerten Er» folgung -iner Bollcte gleich geachtet. . 7. Wird von einem Pächter

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