vorgegangen. Die wegen der gedachten GefällSvcrkürzungen einfiießenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kostet, deS Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhcbuug und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen d-n Pächtern und den Partheien steht den Kammeralbehör- dtn zu. Der Pächter «st daher verbunden, den Gefällsbchör- dcn über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem
sie cS for dern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt,.ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung dUrch Strafbothen, oder auf an dere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der kammcraUBezirkS-Verwaltung kann binnen 4 Wochen der N-kurS an die k.k. Kammcral-Gefällen-Verwalluiig, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an die k. k. allgemeine Hofkammer ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet
,, auf die Befolgung der Cirkular-Vcrordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172, rück- sichtlich ver Uebcrladung zu wacheu, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit, oder das nächste Zoll-, Ver- zehrungc-stcucr - oder .^ontroUsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege , in deren Richtung das Fuhrwerk zieht, der Maukhsiativn uäher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt i hm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. » 12. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien
zur Vor zeigung der Mauthbollete von der zurück gelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. ' lZ. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den PachtschiUing monatlich in vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des ein jährige» Betrages desselben zu bestehen hat, wenn derPäch- ter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden MonatS zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen PachtschiUings zu erlegen kömmt, und die spätestens
bis . . . bei . . . geleistet werden muß. 14. Dee Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind , in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in demselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 13. Den PachtschiUing hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die . . . Kasse zn . . . abzuführen, und jwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am . . . eines jeden Monats