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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 18
Date: 20.08.1840
Physical description: 18
vorgegangen. Die wegen der gedachten GefällSvcrkürzungen einfiießenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kostet, deS Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verurtheilten vergütet werden, dem Pächter zu. 10. Die Entscheidung der sich auf die Einhcbuug und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwischen d-n Pächtern und den Partheien steht den Kammeralbehör- dtn zu. Der Pächter «st daher verbunden, den Gefällsbchör- dcn über alle Mauthangelegenheiten, je nachdem

sie cS for dern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt,.ihn hiezu im Falle der Wei gerung oder Unterlassung dUrch Strafbothen, oder auf an dere gesetzliche Art zu verhalten. Gegen die Entscheidung der kammcraUBezirkS-Verwaltung kann binnen 4 Wochen der N-kurS an die k.k. Kammcral-Gefällen-Verwalluiig, und gegen die Entscheidung der letzten gleichfalls binnen 4 Wochen an die k. k. allgemeine Hofkammer ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtet

,, auf die Befolgung der Cirkular-Vcrordnung vom 25. Juni 1837, Z. 13172, rück- sichtlich ver Uebcrladung zu wacheu, und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit, oder das nächste Zoll-, Ver- zehrungc-stcucr - oder .^ontroUsamt zu machen, je nachdem ein oder das andere Amt auf dem Wege , in deren Richtung das Fuhrwerk zieht, der Maukhsiativn uäher liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt i hm das Drittel des eingebrachten StrafbetrageS. » 12. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien

zur Vor zeigung der Mauthbollete von der zurück gelegten letzten Station zu verhalten, nicht zu. ' lZ. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den PachtschiUing monatlich in vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des ein jährige» Betrages desselben zu bestehen hat, wenn derPäch- ter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden MonatS zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen PachtschiUings zu erlegen kömmt, und die spätestens

bis . . . bei . . . geleistet werden muß. 14. Dee Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind , in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in demselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 13. Den PachtschiUing hat der Pächter auf feine Gefahr und Kosten an die . . . Kasse zn . . . abzuführen, und jwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens am . . . eines jeden Monats

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Der Bote für Tirol
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Page 20 of 20
Date: 22.01.1844
Physical description: 20
o. Dt« über «IN« Stieg« befindliche ganze Woh nung. .. ^ ^. II. Pachtzeit. Dies? wird auf s« chS nacheinander folgende Iah- re, nämlich vom 1. April 13441 bis 31. Äiai 1850 sest- III. Pachtschisting. ZliS AuörufSpreiS des jährlich«» Pachtschil» lingS wird die Summ« von 700 fl. C. M. W. W., mit Worten siebenhundert Gulden ConventionSmünze-Wie? nerwäbrung, angenommen. IV. Der Pächter ist schuldig, den bedungenen Pachtschilling halbjährig im Vorhinein, und zwar am 1. April und 1. Oktober

jeden JahrS in gesetzlichen k. k. österr. Münzsorten zu Handen des Kurators Dr. Wido- vitsch zu bezahlen. » V. Der Pächter hat die sämmtlichen Lokalitäten und EinrichtmigSstücke im guten Zustande zu erhalten. VI. Der Pächter übernimmt alle aus dem Gewerbe hastenden Steuern . Einquartirungen u. s. w., nament lich die Erwerb- und VerzehrungSsteuer. Der Verpächter trägt dagegen die aus der Realität Nr. 9 ruhenden Steuern, Einquartirungen und alle übrigen Lasten. VII. Der Pächter haftet

für jede aus seinem oder seiner Gäste und Dienstleute Verschulden entstandene Beschädigung und durch Mißbrauch vorgekommene Abnützung. VIII. Die von dem bisherigen Pächter besessenen zum GewerbSbetriebe nöthigen Geräthschasten hat der neue Pächter um den durch zwei beeidete Sachverstän dige auSzumittelnden Schätzungswert!) .käuflich zu über nehmen. IX. Der Pächter ist verpflichtet, die Lampe auf der ersten Stiege täglich zur DämmerungSzeit anzuzünden, und aus eigene Hosten zu unterhalten. X. Die Rechte und Verbindlichkeiten

auS dem Pachtvertrage gehen auf die beiderseitigen Erben über. Eine AsterSverpachtung ist jedoch dem Pächter oder sei nen Erben nicht gestattet. XI. Zur Sicherstellung der Pacht-Bedingnisse hat der Pächter bei vem Antritte der Pachtung eine Kaution von 1000 fl. C. M. W. W. entweder im Baren oder öffentlichen Obligationen zu erlegen oder durch Hypo thekar-Kapitalien gut zu machen. XII. Jeder Lizitant hat vor Beginn der Lizitation seine Zahlungsfähigkeit auf eine glaubwürdige Art nach zuweisen, und zur vorläufigen

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 26
Date: 14.11.1844
Physical description: 26
, Nr. 3; 4. in d»r zweiten Hälfte des untern Hof-Gemüsegartens Nr. 4, den Baumgarten-Theil enthaltend; 5. in der ersten Hälfte des Hof-Gemüsegartens nebst dem 6. ln der Gras-, Obst - und nach §. 6 noch verbleibenden Laubbenützung In der englischen Anlclge, und 7. in der Laub- und Grasbenützung in den Rennplatz» Promenaden. Zugleich wird dem Pächter das unterste Wohnzimmer bei den Hofställungen hinter dem Hofgartenhause unentgeldlich zu seiner Benützung dergestalt überlassen, daß er dieses Wohnzimmer im Falle des eigenen

HofbedarfeS oder einer anderwartigen Bestimmung alsogleich unentgeldlich zu rau» men habe. .... . Z. 2. Der Pächter muß sich als ein gelernter Kunstgärtnet von Ausbildung und sittlichen Charakter ausweisen, und hat die kunstgerechte und reinliche Einhaltung nachstehender Hof gartentheile, äußerer Promenaden , Anlagen, Wege und Al- leen.in Innsbruck zu besorgen, als: 1. in dem großen, dem össentlicheu Vergnügen bestimmten Hofgarten-Promenadenrheil; 2. in dem Hofgartentheil mit dem Glashause

, und 9. in dem Fußwege und der Allee links der neuen Haupt« straße längs der englischen Anlage bis an den Jnn. Eben so hat der Pächter jcre fernere Anpflanzung und Verbesserung an Baum und Gesträuch, Blumengruppen, Wiesboden und Wegen, die für das Dekorum der Pachtob jekte als nothwendig erachtet und jederzeit von Fall zu Fall angeordnet werden, zu besorgen. 3. Hinsichtlich der Leistungen, welche wegen der dem Pachter nach F. 2 obliegenden Einhaltung erforderlich sind, wird sich auf deren Beschreibung bezogen

, welche einen Be standtheil der Pachtverhandlung bildet und täglich bei dee k. k. Provinzial-Baudirektion zu den gewöhnlichen AintSstun- den eingesehen werden kann. §. 4. Der Pächter hat, um die Arbeiten in diesen ihm ZUr Einhaltung überlassenen Parzellen ordnungsmäßig zu besor gen, aus seine Kosten einen Arbeiter zu halten, welcher tag» lich sich mir diesen Arbeiten durch den ganzen Tag während den gewöhnlichen Arbeitsstunden blos; in diesen Parzellen be schäftiget. §. 5. Der Pächter hat die bestehenden Spargel-Abthek

- lungen oder Spargel-Länder in» guten Zustande zu erhalten, und die ausgestorbenen Spargelstöcke zur gehörigen Zeit mit neuen zu ersetzen. H. 6. Der Pächter, welcher verpflichtet ist, den Gartens gründ und die Grasböden in einen guten Kulturszustand zu bringen und zu erhalten, muß diese jährlich gehörig mit tren nen Dünger, das ist mit Pferd- oder Nindvieh-Dünger nach Erforderniß zu einer Zeit belegen, wo die öffentlichen Spar ziergänge in den gepachteten Parzellen nicht mehr besucht werden. DaS Gras

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 16
Date: 15.01.1844
Physical description: 16
re, nänklich vom I. April 1S44 bis ZI. Mai 1S50 fest gesetzt. III. P a ch t sch i ll i n g. Als AusrusSpreiS deS jährlichen Pachtschil- lingS wird die Summe von 700 fl. E. M. W. W., mit Worten siebenhundert Gulden Eonvrntionsmünze Wie- nerwädrung, angenommen. IV. Der Pächter ist scluldig, d«n bedungenen Pachtschilling halbjährig im Vorhinein, und zwar am I. April und 1. Oktober jeden Jah»ö in gesetzlichen k. k. österr. Münzsorten zu Handen deö Kurators Dr. Wido vitsch zu bezahlen. V. Der Pächter

hat die sämmtlichen Lokalitäten und Einrichtungsstücke im guten Zustande zu erhalten. VI. Der Pächter übernimnik alle auf deui Gewerbe haftenden Steuern , Cinquartirungen u. f. w., nament lich die Erwerb? und VerzehrungSsteuer. Der Verpachte? trägt dagegeu die auf der Realität Nr. 9 rubenden Steuern, Einquartirungen und olle übrigen Lasten. VII. Der Pächter haftet für jede auS feinem oder seiner Gäste und Dienstleure Verschulden entstandene Beschädigung und durch Mißbrauch vorgekommene Abnützung. VIII

. Die von dem bisherigen Pächter besessenen zum Gewerbebetriebe nöthigen Geräthschafien hat ver neue Pächter um den durch zwei beeidete Sachverstän dige auszumittelnden Schätzungswerth käuflich zu über nehmen. IX. Der Pächter ist verpflichtet, die Lampe auf der ersten Stiege täglich zur DämmerungSzeit anzuzünden, und auf rigene Kosten zu unterhalten. X. Die Rechte und Verbindlichkeiten auS dem Pachtvertrage gehen auf die beiderseitigen Erben über. Eine AfterSverpachtüng ist jedoch dem Pächter oder sei nen Erben

nicht gestattet. XI. Zur Sicherstellung der Pacht-Bedingnisse hat der Pächter bei demAntritte der Pachtung eine Kaution von 1000 fl. C. M. W. W. entweder im Baren oder öffentlichen Obligationen zu erlegen oder durch Hypo- thekar-Kapr'talien gut zu machen. XII. Jeder Lizitant hat vor -Beginn der Lizitalion seine Zahlungsfähigkeit auf eine glaubwürdige Art nach zuweisen, und zur vorläufigen Sicherstellung ein An geld von 100 fl. EM. W.W. zu Kommifsionö-Handen zu erlegen. XIII. Der Meistbiether wird schon

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Der Bote für Tirol
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Page 7 of 22
Date: 21.11.1844
Physical description: 22
« Nr^ 3 ; 4. in der zweiten Hälfte des untern Hof Gemüsegartens Nr. 4, den Baumgarten Zheil enthaltend; ' 5. in der ersten Hälft» des Hof-Gcmüsegartens nebst dem Hasenganen; -- ... - - 6. in der Gras», Obst - und nach F. 6 noch verbleibenden Laubbenützung in der englischer, Anlage, und > „ 7. in der Laub- und Grasbenützung in den Rennplatz- Promenaden. ' ' >- Zugleich wird dem Pächter da4 unterste Wohnzimmer bei d»n Hofstallungen hinter dem Hofgartenhartse uNentgeldlich zu seiner Benützung dergestalt überlassen

, daß tr dieses Wohnzimmer im Falle des eigenen HofoetarftS oder einer anderwärtigen Bestimmung alsogleich unentgeldlich zu räu men habe. ' 2. Der Pächter muß sich als «in gelernter Kunstgärtner von Ausbildung und sittlichen Charakter auswcisen/und hat die kunstgerechte und reinliche Einhaltung nächstehender Hof gartentheile, äußerer Promenaden, Anlagen, Wege und Al leen in Innsbruck zu besorgen, als: ..... 1. in dem großen, dem öffentliche» Vergnüge» bestimmten Hosgarien-Promenadentheil; 2. in dem Hofgartentheil

« unter der englischen Anlage, UNd - 9. in dem Fußwege und der Allee links der neuen Haupt straße längs der englischen Anlage bis an den Jnn. Eben so hat der Pächter jede ferner-Anpflanzung und Verbesserung an Baum und Gesträuch, Blumengruppen, Wiesbaden und Wegen, die für das Dekorum der Pachtob- jekte als nothwendig erachtet und jederzeit von Fall zu Fall angeordnet werden, zu besorgen. ' 3. Hinsichtlich der Leistungen, welche wegen der dem Pachter nach 2 obliegenden Einhaltung erforderlich find

, wird sich auf deren Beschreibung bezogen, welche einen Be standtheil der Pachtverhandlung bildet und täglich bei der k. k. Provinzial-Baudircktion zu den gewöhnlichen Amtöstun- den eingesehen werden kann^ — Z. 4. Der Pächter hat, um die Arbeiten in diesen ihm zur Einhaltung überlassenen Parzellen ordnungsmäßig zu besor gen, auf feine Kosten einen Arbeiter zu haltrn, welcher täg lich sich mit diesen Arbeiten durch den ganzen Tag während den gewöhnlichen Arbeitsstunden bloß in diesen Parzellen be schäftiget

. Z. 5. Der Pächter hat die bestehenden Spargel-Abthei lungen oder Spargel-Länder im guten Zustande zu erhalten, und die auSgestorbcnen Spargelstöcke zur gehörigen Zeit mit neuen zu ersetzen. L. Der Pächter,-welcher verpflichtet ist, den Garten gründ und die Grasböden in einen guten »ulturszustanv zu bringen und zu erhalten, muß diese jährlich gehörig mit trock nen Dünger, das ist mit Pferd- oder Rindvieh-Dünger nach Erforderniß zu einer Zeit belegen, wo die öffentlichen Spa- ziergänge in den gepachteten

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 18
Date: 13.08.1840
Physical description: 18
S14 wen sollt«, demselben in diese». Fülle anzusuchende Assistenz der Hausverwaltung, und selbst auch der Schutz der Landes- stelle »ach Maßgabe der bestehenden Hausordnung und der Gesetze niemals verweigert werden wird. Wogegen aber auch dem Pächter und seinen Leuten ein anständiges, der Haus ordnung angemessenes Betragen gegen die Beamten und Sträflinge znr Pflicht gemacht wird. 13. Damit aber die möglichste Aufsicht und Anhaltung der Sträflinge zur schuldigen Arbeit um so sicherer erreicht

, und alle ordnungswidrigen Handlungen und Nachtheile für die Fabrikation möglichst abgewendet werden, wird in jedim Arbeitszimmer ein Wachmann zu der dießfalls nothwendigen Bewachung ausgestellt, und jeder Uebertreter der verdienten Strafe unterzogen werden, auch wird jeder Sträfling znr Beseitigung eiiler allenfäl.'igen Entfremdung bei dem Aus tritte ans dem Arbeitszimmer visitirt, und der Wachmann für jeden derlei Schaden, der dem Pächter durch eine nach läßige Visitation zugehen sollte, von der Strafhaus-Vewal- tung

in den. Inner» der Anstalt in seNicin Nainen, und auf seine Kosten aufzustellen, so daß die hieraus ent springenden nachtheiligen Folgen ihm allein zur Last fallen würden. 15. Um die Sträfling- zum Fleiße und zn einer guten und schnellen Arbeit aufzumunten,, bleil't es dem Pächter unbe nommen, den ausgezeichneten Arbeitern eine besondere Be lohnung in Geld zu ertheilen, welche jedoch niemals auf die SaNd der Sträflinge, sondern in ihren, Beifeyn an dieHaus- direktron zu verabreichen ist, wovon ferner

diese Aiifiüiid'.ilig »»terbleibe» sollte, so wird hiemit ausdrücklich bedungen, daß dieser Kontrakt »nter den hier festgesetzten Bedingungen so lange sort zu dauern habe, bis von dem eine» oder dem andern Theile die schriftliche Auf- kündung ein Jahr vorher erfolgt. 20. Dieser Lizitationsakt ist sür den Pächter vom Tage der abgehaltenen Lizitation und rücksichtlich der v0i> ihm geschehe nen Fertigung des Lljltationtprotokollö »rrbindsjch, für d»„ Strashausfond aber erst vom Tage der Gubernial-Genehmi- gung

seyn, entwe der den Pächter znr kontraklmäßitzen ErfüUui^z des Vertrages rechtlich anzuhalten , die nöthig gehaltenen Maßregeln zur ununterbrochenen Beschäftigung der Sträflinge aufKosiin und Gefahr des Pächters sogleich zu treffen, und alle jene Vorkehrungen zu ergreifen, welche zum uikaufgchaltenen Er füllung des Kontraktes führen, oder den Vertrag selbst so gleich vor Auslauf seiner Dauer einseitig aufzuheben, eine nene Lizitation zur Verpachtung der Arbeitskräfte desStraf- hauseS zu veranlassen

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