17 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1849/02_08_1849/BTV_1849_08_02_6_object_2971578.png
Page 6 of 12
Date: 02.08.1849
Physical description: 12
<ü. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgen!« : 1. Dem Pächter wird taS Recht eingeräumt, die für tie gepachtete Station oter Staticnengesetzlich bestimmtenMauth- gebühren nach ten bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung ter wichtigsten Borschritten über die Emhidung des k. k. Weg-, Brücken-und Ueberfuhr-Mauihgefälles, so wie über tie bezüglich ter Ent- ri«lung der Mauthgedühren eintretenden Befreiungen und Erleichterungen werten

demselben bei ter Uebergabe der Sta tion verzeichnet, gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter hat diese Vorschriften nebst ten aUg«. mein kundgemachten Gesetzen genau zu beobachten, und sich tiefelben stets gegenwärtigzu halten, weil tie Nichtbeachtung ter darin gewährten Mauihdefreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls der Strafe des unter Siebentens folgenden Ab satzes unnachsichllich unterwerfen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat ter Pächter hohe fremd. Reifende auf jedesmalige

, welche »vr dem Hauptschranken von der mauthpfliq, lizen Straße ablenken, und dieselb« hinter diesem Schran ken wieder »«nütze«. Die B,ück»nmaulhg«dühren aber sind bei den Wehrmaulh. stationen nur In so weil einzuheden, ai« rie mauthpflichligen Brüten wirtlich benutzt werten. 3. Dem Pächter rverden die bei den Stationen befinrlichen Schrankenbäume undZugehör, Insoweit sie »In Eigenthum des AerarS flnt, und unter der Bedingung unentgeltlich über lassen , daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an densel, den aus Eigenem

d'streile, und sie in reinseiden Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken beste hen , oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat ter Pächter für tie Herstellung «ine« neuen roth und weiß anze- mahlenen SchrankenS zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verblelbt, daß er nach Ende der Pachi. zeit sich mit seinem anfälligen Nachfolger abfluten, oter den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter

ist weder berechtigt, rie ihm verpacht,,, Station in eine anlere Ortschaft zu verlegen, noch tieselde von ter Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steh, jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran. kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich da« Nicht vorbehält, dazu ihre Einwilligung Im Einverständnisse mit ter politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstänke da, gegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden

1
Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1844/25_07_1844/BTV_1844_07_25_14_object_2949471.png
Page 14 of 30
Date: 25.07.1844
Physical description: 30
wird ausdrücklich festgesetzt, daß das Zufrie ren d?r Flüsse nicht als ein den ENtschädigungs Anfpruch deS Pächters begründetes Elementar-Ereigniß angesehen wird> und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Er eignisses keine Entschädigung anzusprechen berufen ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Verschulden hervor angerufenen die Benützung drS Pachtob jektes behebenden oder beschrankenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung

des Pachtobjektes in größerem oder geringerem Maße einwirken, durch welche aber die Benützung eines selbstständigen Mauth- odjektes nicht gänzlich unmöglich gemacht wird, treffen gleich falls den Pächter, der folglich den herbei geführtenAbfall am Ertrage des gepachteten Objektes ohne einen Anspruch auf Entschädigung zu tragen hat. Die EitlschädigungSgcsuche wegen entgangener Benützung der Pachtobjekte müssen binnen der peremtorischen Frist von drei Monaten vom Tage der Behebung des Hindernisses

an bei der Bezirksbehörde> in deren Bezirke die Mauthstation ge legen ist, überreicht werden, widrigenfalls auf solche Gesuche keine Rücksicht genommen werden würde. 17. Für den Fall, wenn der Pachter die vertragsmäßigen Bestimmungen nicht genau erfüllen sollte, steht eS den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Be hörde^ frei^ alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unäuf- gehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche

, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen füll. Hienach wird jedesmal und insbesondere in dem Falle, wenn der Pächter die bedungene Kaution nicht zur gehörigen Zeit vollständig leistet, oder den Pachtschilling in der gehöri gen Zeit nicht, oder nicht vollständig abführt, es der Gefälls- vehörve zustecken, sogleich im administrativen Wege, ohne seine VernehaiUng Sequester auf die gepachtete Station, welche die Station auf seine Rechnung und Gefahr zu verwalten haben, ilnzusetzen, öder

das gepachtete Objekt auf seine Gefahr und Kosteti neuerdings seit zn biethen, und die eine öder die an dere Maßregel, oder beide'zugleich zu ergreifen, oder endlich auch den Pächter zugleich in anderen Wegen zur Erfüllung des Vertrages zu verhalten. In jedem dieser Fälle bleibt der Pächter in der Haftung für jenen Betrog, der an dem bedungenen Pachtfchillinge nicht eingebracht werden würde, und der EefällSbehörde steht eS zu, den abgehenden nebst dem schuldig gebliebenen Betrag aus seiner.Kaution

2