<ü. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgen!« : 1. Dem Pächter wird taS Recht eingeräumt, die für tie gepachtete Station oter Staticnengesetzlich bestimmtenMauth- gebühren nach ten bestehenden Tariffen und Vorschriften ein- zuheben. 2. Der Tarif und eine Zusammenstellung ter wichtigsten Borschritten über die Emhidung des k. k. Weg-, Brücken-und Ueberfuhr-Mauihgefälles, so wie über tie bezüglich ter Ent- ri«lung der Mauthgedühren eintretenden Befreiungen und Erleichterungen werten
demselben bei ter Uebergabe der Sta tion verzeichnet, gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter hat diese Vorschriften nebst ten aUg«. mein kundgemachten Gesetzen genau zu beobachten, und sich tiefelben stets gegenwärtigzu halten, weil tie Nichtbeachtung ter darin gewährten Mauihdefreiungen und Erleichterungen ihn ebenfalls der Strafe des unter Siebentens folgenden Ab satzes unnachsichllich unterwerfen würde. Bei Vermeidung derselben Strafe hat ter Pächter hohe fremd. Reifende auf jedesmalige
, welche »vr dem Hauptschranken von der mauthpfliq, lizen Straße ablenken, und dieselb« hinter diesem Schran ken wieder »«nütze«. Die B,ück»nmaulhg«dühren aber sind bei den Wehrmaulh. stationen nur In so weil einzuheden, ai« rie mauthpflichligen Brüten wirtlich benutzt werten. 3. Dem Pächter rverden die bei den Stationen befinrlichen Schrankenbäume undZugehör, Insoweit sie »In Eigenthum des AerarS flnt, und unter der Bedingung unentgeltlich über lassen , daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an densel, den aus Eigenem
d'streile, und sie in reinseiden Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Wo keine Schranken beste hen , oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat ter Pächter für tie Herstellung «ine« neuen roth und weiß anze- mahlenen SchrankenS zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verblelbt, daß er nach Ende der Pachi. zeit sich mit seinem anfälligen Nachfolger abfluten, oter den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter
ist weder berechtigt, rie ihm verpacht,,, Station in eine anlere Ortschaft zu verlegen, noch tieselde von ter Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steh, jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran. kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich da« Nicht vorbehält, dazu ihre Einwilligung Im Einverständnisse mit ter politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstänke da, gegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden