kann den Pächter dagegen selbst die Einwendung der durch den Gebrauch obgrnütztrn oder verschlechterten Sachen nicht schützen. Dagegen wird dem Pächter bei jenen dieser Gegen- stänte, die sich beim End? der Pachtung ln einem besseren Zustande befinden, als jener war, da ihm solche übergeben wurden» nach eben diesen Bestimmnngen das Recht auf Ent- schätignng, jedoch mit der Beschränkung vorbehalten, daß rr sich mit den nach Maßgabe der bei der hierortigen Uebergabe festgesetzten
und verhältnißmäßig zu bestimmenden Beträgen begnügen müsse. 13. Eden so wird auch dem Pächter jeuer Verrath an Arz neimitteln und Materialien, «reicher sich bei der bisher in eigener Regie betriebenen Apotheke vorfindet, mit Jnterveni- rung der von der l. f. Stiftungen-Verwaltung gewählten Sach-, Kunst - und NecknungSverständigen ebenfalls mittelst Inventarium und spezieller Verzeichnung nach dem Gewichte und vhne Verzinsung des hieranf haftenden Kapitals überge ben werden. 1-t. Nach der Beendigung der Pachtzeit
hat der Pächter eben dieselbe Quantität von Arzneimitteln und Material? uuv in der nämlichen Qualität, wie er sie übernahm, zurückzulas sen , welch letztere Uebergabe und Uebernahme ebenfalls mit telst Inventarium und mit abermaliger Beziehung der von der l. f. Stiftungen Verwaltung gewählten Kunstverständigen zu geschehen hat, wobei die im H. 13 bezüglich der Qualität, festgesetzten Bestimmungen bet cen rinzeliven Gegenständen ihre Anwendung finden sollen. 15. Wird es dem Apothekenpächter zur Pflicht gemacht
, und ohne allen Verzug sogleich crpedirt werden. Die nicht in der Apothekertare vorkommenden und von den Jnstitutsärzten oder Wundärzten verordnet werdenden weiteren Artikel, als Mineralwässer, Sovlen, Schlammbäder, Nindermark u. a. mehr, hat der Pächter gegen Vergütung des jedesmal mit den Faturen legal nachzuweisenden Eintauf-preifeS und mit Hiuzuschlaguug eines Gewinnes von 25 Prozent zu liefern. Sollten diese Medikamente«» und anderen Artikel aber unqua- litätinäßig befunden, oder was immer für Bevortbeilungen
rntdeckt werden, so würden selbe mit Ausschluß jeder gericht lichen oder außergerichtlichen Proeedur auf der Stelle aus ei ner anderen Apotheke aufKosten des Pächters bezogen werden. Für Gläser, Tigel, Stöpsel, Signaturen und Bindfäden wird dem Pächter keine besondere Vergütung gemacht, sondernder- selbe hat solche mit den Arzneien abznreichen, jedoch wird die größtmöglichste Sorge getragen werden, daß diese Gefäße dem Pächter durch das Wärterpersonale wieder rückge stellt werden. Eben