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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 22
Date: 22.07.1841
Physical description: 22
2<YS von der Straße^ an per fir dermal steht, zu entfernen, noch achtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls überhaupt den schranken eigenmächtig zu versetzen. Es sieh, cNtwrder der nächsten polttifchen Obrigriit, oder' deit, nächsten jedoch demselben frei, eine andere ZlufsteUung deS Schran.-' GefällSamte anzuzeigen. ... / . - kenS bei der GefällSbehörde anzusuchen, welche sich das Recht IS. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien zur Vor vorbehält. dazu ihre Einwilligung

im Einverständnisse mit - zeigung der Mauthbollete von der zürück gtltgken'letzten der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anständr Station zu verhalten, nicht zu. ' >.. . dagegen obwalten. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einerSaUtiött, 5. Der Pächter ist verbunden . die Partheien anständig zu welche, wenn der Pächter den Pächtschilling monatlich tn behandeln. und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu ex- vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d«S ein^ pediren. ES liegt

am bei , > . ! Schranken ergiebig zu beleuchten. geleistet werden muß. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen» und leserliche Gebührentabelle an dem fichtbarsten und zu- dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind , in welchen gänglichsten Platze außerhalb des EinhebungSlokaleS anzu- derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hunde heften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung

in denselben mit lassen. ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt - 15. Den Pächtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr, der Pächter in eine Strafe von 1 bis 1V fi., welche die Be- und Kost an die Kasse zu zirks-Verwaltung von Fall zu Fall »ach den Umständen be- abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche messen wird. bis spätestens am eines jeden Monats zu dczah- 6. Die Beischaffung der Wegmauth - Valorbolleten bleibt > lcn

sind. dem Pächter überlassen» eS wird jedoch demselben eiii For» 16. Wenn einem Pächter durch ein Elementar-Ereigniß mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Volleten ge- oder durch eine andere Veranlassung i die Benützung des ge druckt erscheinen müssen. und die Verausgabung einer an- pachteten Objektes nach dem von ihm zu liefernden Veweise derS geformten oder geschriebenen Bollete wird der vcrwei- durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen nnun- gerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet

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Newspapers & Magazines
Der Bote für Tirol
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Page 8 of 22
Date: 21.09.1843
Physical description: 22
kann den Pächter dagegen selbst die Einwendung der durch den Gebrauch obgrnütztrn oder verschlechterten Sachen nicht schützen. Dagegen wird dem Pächter bei jenen dieser Gegen- stänte, die sich beim End? der Pachtung ln einem besseren Zustande befinden, als jener war, da ihm solche übergeben wurden» nach eben diesen Bestimmnngen das Recht auf Ent- schätignng, jedoch mit der Beschränkung vorbehalten, daß rr sich mit den nach Maßgabe der bei der hierortigen Uebergabe festgesetzten

und verhältnißmäßig zu bestimmenden Beträgen begnügen müsse. 13. Eden so wird auch dem Pächter jeuer Verrath an Arz neimitteln und Materialien, «reicher sich bei der bisher in eigener Regie betriebenen Apotheke vorfindet, mit Jnterveni- rung der von der l. f. Stiftungen-Verwaltung gewählten Sach-, Kunst - und NecknungSverständigen ebenfalls mittelst Inventarium und spezieller Verzeichnung nach dem Gewichte und vhne Verzinsung des hieranf haftenden Kapitals überge ben werden. 1-t. Nach der Beendigung der Pachtzeit

hat der Pächter eben dieselbe Quantität von Arzneimitteln und Material? uuv in der nämlichen Qualität, wie er sie übernahm, zurückzulas sen , welch letztere Uebergabe und Uebernahme ebenfalls mit telst Inventarium und mit abermaliger Beziehung der von der l. f. Stiftungen Verwaltung gewählten Kunstverständigen zu geschehen hat, wobei die im H. 13 bezüglich der Qualität, festgesetzten Bestimmungen bet cen rinzeliven Gegenständen ihre Anwendung finden sollen. 15. Wird es dem Apothekenpächter zur Pflicht gemacht

, und ohne allen Verzug sogleich crpedirt werden. Die nicht in der Apothekertare vorkommenden und von den Jnstitutsärzten oder Wundärzten verordnet werdenden weiteren Artikel, als Mineralwässer, Sovlen, Schlammbäder, Nindermark u. a. mehr, hat der Pächter gegen Vergütung des jedesmal mit den Faturen legal nachzuweisenden Eintauf-preifeS und mit Hiuzuschlaguug eines Gewinnes von 25 Prozent zu liefern. Sollten diese Medikamente«» und anderen Artikel aber unqua- litätinäßig befunden, oder was immer für Bevortbeilungen

rntdeckt werden, so würden selbe mit Ausschluß jeder gericht lichen oder außergerichtlichen Proeedur auf der Stelle aus ei ner anderen Apotheke aufKosten des Pächters bezogen werden. Für Gläser, Tigel, Stöpsel, Signaturen und Bindfäden wird dem Pächter keine besondere Vergütung gemacht, sondernder- selbe hat solche mit den Arzneien abznreichen, jedoch wird die größtmöglichste Sorge getragen werden, daß diese Gefäße dem Pächter durch das Wärterpersonale wieder rückge stellt werden. Eben

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 24
Date: 29.07.1841
Physical description: 24
SIS v <m d ?r Vteaße. an der fi« d«rmal steht, zu entfernen, noch achtlaffuog ditftrV»r»rdn ««a ist »«I d«« Pächter gl«ichfallt üvit^i^t deM Schranken eigenmSchtiK zn versetzen. ES steht entweder der nSchsttn psittifchevObrigltt», oder den» «ächten jelloch vtinfetven frei, eine andere Aufstellung'deS Schran« Grfittsamt» aAf^eigen. - . > - ---. .1 ^ ! kett» »ef def«efäUsdehörde anzufuchen^ welche fich das Recht 12. Dem PSHter steht da« Stech», di» P»rch«t«n zur Vor? vdtt^hält

, dazu ihre Einwilligung im Einöerständtilsse mit zeigung »er Nt«u »hdo >ßtt« »on der «»rück gelegten letzten, dei Mkklschtti Behörde zn ertheilen, »rienn^keine AnftSade' Gtättsn ju vi »rtatten, »ich» j«. > ^!ni i -l . . dagegeti obr»otll»n. . : 1 - - . 13^ Der Pachtet »erdindet sich züt Leistung einerSaution 0! D'tr Dächter ist verbunden, die Partheien anständig zu welche, wenn der Pächter den PachtfchUling monqtlich sn behandeln / und bei Tag und Nacht ohne Anptnthält zu ex-' vorhinein zu zahlen übernimmt

: biS^ zuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am bei ...-m? - : >', . : ) Schranken ergiebig zu beleuchten. geleistet werden muß. ^ . : . ^ ' Et ist verbunden . eine von dc» GesällSbehörde bestätigte 14. Der Pächter hat s«lbst für seine Unterkunft zu syrgsp> und leferltch'r ÄebührentabeUe an dem sichtbarsten und zu- dort aber, ivo Äerariälgebäude vprhauden.stnd . in welche^ gänzlichsten Platze außerhalb dcS EinhebungSlokaleS' anzü- derselbe untergebracht werden kann^ wird, wenn kein Hinder

Ratten »velch« messen ibitd. bis spätestens ä'm - ' '? eines jepen MonatS zu bezah» Die Beischaffung der Wegmäuth - Valorbolleten bleibt le«i sind. '' : > . dem'Pächret überlassen, es wird jedoch demselben ein For- 16. Wenn einem Pächter durch eist Elementar-Ereigniß m'ülav vorgezeichnet werden, 'Äa'ch welchem die BöUeten ge- oder durch eine andere Veranlassung , die Benützungi.des ge druckt erscheinen müssen, und. die.Verausgabung einer an- pachteten Objektes nach dem von ihm zu liefernden Veweise

ders geformten öder geschriebenen Bollete wird ber.verwei- durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen unun- gerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. , . terbrochen gänzlich entzogen worden ist, so ist derselbe Kerech- 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle ab- tigteine «naemeffrne Vergütung deS erlittenen Scha.dKys genommesi, lfl welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer aiizüfprechen. wtlcht Vergütung aber die für.dieZeit der^eNt- Parthei ein höherer Hetrag

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 24
Date: 15.09.1842
Physical description: 24
eintretenden Pächter», oder dem Aerar nctbig würde, scll durch die 5. k. Kamuieral-Gesälls-Behörde mittelst eines Ge- fäll-beamten oder Angestellten unter Belziehung eines Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu tiefer Erhebung wird ter ans- und eintretende Pachter vorgeladen werden. «Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen- helt oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht zu gestellt werden können, so wird die Vorladung einmal in die Provinzial-Zeitung eingeschaltet

werden, und das Nichter scheinen des Vorgeladenen schadet der Gültigkeit des Erhe bungsaktes nicht. Der Pächter verpflichtet stch, den auf diese Art zu Stanke gekommenen Erheduugsakt über die am Ende seines PachteS vorfintigen, ihm tariffmäßig versteuerten Vorräthe als voll kommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resul tate die ihm obliegende Stenervergütunz dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebung werden , wenn nicht die Aera- rial-Regie

eintritt, von dem eintretenden Pächter gelragen, der sich im Voraus erklärt, mit dem durch die k. k. Kamme- rai-GefällS-Bezirksbehörde dießsalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden, und zu dessen Berichtigung bereit zu seyn. 12. Dem Pächter ist unbenommenseine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächter zu überlassen; allein diese werden von dem Gefalle bloß als Agenten des Pachters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkte des Pachtver trages unmittelbar selbst in der Haftung

, und dem Gefalle verantwortlich bleibt. 1Z. Für den AuSrufSpreiS, wird von Seite des GrfällrS keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht in dein Falle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernom men. Der Pächter bat daher in keinem Fall? einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachtschillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer des Pachtvertrages eintretender zu fälliger Umstand, welcher auf die Verminderung cder Vermeh rung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestimmungen des Vertrages

nichts ändert. Nur in dem Falle, wenn wäh rend der Dauer des Vertrages in VenTariffsätzen, oder in den sonstigen wesentlichen Bestimmungen des Verzehrungösteuer- Gesetzes eine Aenderung vorgeht, soll der kontrahirte Pacht schilling im Verhältnisse zu der statt findenden Tariffände- rung angemessen erhöhet oder vermindert werden, wenn eS der Pächter oder Das Aerar Uicht vorziehet, mit dem Eintritts der gesetzlichen Aenderung den Vertrag selbst aufzulösen. Allfällige Aenderungen in den vorgezeichneten

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 22
Date: 08.09.1842
Physical description: 22
sss der sich im Voraus e»klärt, mit dem durch die k. t. Kamme- ral-GefällS-BezirkSbehörde dleßfalls zu bestimmenden Aus maße einverstanden, und zu dessen Berichtigung bereit zufeyn. 12. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unlerpächter z»> überlassen; aNein diese werden von dem Gefalle bloß als Agenten des Pächters ange sehen, welcher dem ungeachtet für alle Punkle tes Pachtver trages unmittelbar selbst In der Haftung, unv dein Gefalle verantwortlich bleibt

. 13. Für den AuSrufSpreiS wird vcn Seite des GefälleS keine wie immer geartete Haftung, also auch nicht in dem Halle einer behaupteten Verletzung über die Hälfte übernom men. Der Pächter hat daher in keinem Falle einen Anspruch auf einen Nachlaß an dem Pachlfcvillinge, so wie überhaupt ein während der Dauer des Pachtvertrages eintretender zu fälliger Umstand, welcher auf dieVermindernng oderVermeh- rung der Verzehrung Einfluß nimmt, an den Bestimmungen res Vertrages nichts ändert. Nur in dem Falle, wenn wäh rend

der Dauer des Vertrages in denTariffsätzen, oder in den sonstigen wesentlichen Bestimmungen des VerzehrnngSsteuer- GesetzeS eine Aenderung vorgeht, soll der kontrahirte Pachl- schilling im Verhältnisse zu der start findend!» Tarlffände- rung angemessen erhöhet oder verminten werten, wenn eS ter Pächter oder das Aerar nicht vorziehet, mit dem Eintritte der gesetzlichen Aenderung den Vertrag selbst aufzulösen. Allfällige Aenderungen In den vorgezeichneien ErhebnngS- Metalitäten, die zum Schutze

des Gefälles oder der Partheien für nothwendig erachtet werden, in so fern sie nicht eine we sentliche Aenderungdes Gesetzes enthalten, ändern jedoch in kei nem Falle etwas an ten eingegangenen Pachtverbindlichkeiten. 14. Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in glei chen monatlichen Raten, am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn - oder Feiertag wäre, am voraus gehenden Werktage an die ihm bezeichnete Kasse-abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution im Baren gestellt worden

, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange derPacht- zeit den drei letzten Monatsraten teS PachlfchillingS znr Hälf te, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Mona ten immer nur dleHälfte des einfallenden PacbtfchillingS vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Kantion zu entnehmen seyn würde, deren Nest fohin nach geentigter Pachtung, wofern daS Gefall keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. 15. Wenn der Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 20 of 24
Date: 30.09.1847
Physical description: 24
abgesondert der Versteigerung zu unterzicben ist. 2. Ist der Pächter verpflichtet, das Publikum mit gesundem frischen Rind-, Kalb- und Kastraunflcisch zu bedienen; die dießfälligen Vorschriften, welche jederzeit in der Metzgbank affigirt werden, pünktlich und bei Strafe und Verlust des PachteS zu beobachten. Z. Hat Pachtübernehmer sich jederzeit der Fleisch ige , wie er vom Landgerichte.und dem Magistrate fest gelegt wird, zu unterwerfen; alö Grundlage für den Jleis^chtax wird der jedesmalige zu Bruneck

erhöhen- genommen, nnd eS erhält der dießseitige jedes Mal per Psund '/, kr. R. W. Zusatz. Die nach Bruneck wegen Mittheilung des TaxeS zu machende Virgsuung hat der Pachtübernehmer gemein schaftlich mit dem Pächter der zweiten Fleischbank zu leisten. 4. Alle mit der Verpachtung dieser Metzgbank er laufenden Kosten, welch immer NamenS, hat der Pächter aus Eigenem zu bestreiten. K. jäh,Uch« Pachtzins ist »ach Ablauf eineü - j«h«« JahreS püaktlich an di«Komunal- und Stiftung?» »«««tylpg ^,tzzuföHr

»v. 6. MGb p«r Pächter auf was immer fnr «i«e Art iit »ycht s«k«tzlfch p^i«hv«n, sondern zu gerechten Be- schH»«rhxq Mergnjassung «eben sollt«, kann der Pacht di»V jTtavf7»qgistrale zu jeder Zeit und vierieljährig >p«rd«M: sodann wlird« der Pacht für die erübrigend« Pach^cii apf Kosten des abl,elenden Päch ters durch eine n«ue iUersttigerung an ??Zani« gebracht werden, »»dann v<sseli>« für einen allfälligen Minder- ^5? ^>«ichtschi0ins« Z» haften hätte, während er auf «sp«s» allfälligen Mehrerlös

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 16
Date: 04.10.1847
Physical description: 16
, und mit und auf fünf ^zahre, d» i. bis Ostern 18Ü3 zu dauern, dem dem Anböthe entsprechenden zehnprezentigen Reu- wofür für jede dieser beiden Fleischbänke der bestehende g.lde belegt seyn, und können bis zur Stunde der Ver- drrmalige jährliche Pachtzins von 6V fl. W. W.C. M. steigerUng bei diesem k. k. Landgerichte überreicht als AusrufSpreiö zu gelten hat, und jedwede Fleischbank werden. abgesondert der Versteigerung zu unterziehen ist. Diese schriftlichen Offerte, welche mit dem Einga- 2> Jst der Pächter

kr. R. W. Zusatz. in Gegenwart aller Liziionten die schriftlich et, Offerte Die nach Bruneck wegen Mittheilung des TaxcS zu vom VersteigrrungSkommissär eröffnet, der .Inhalt be wachende Vergütung hat der Pachtübernehmer gemein- kannt gemacht, und das zu versteigernde Gebäude dem- schästlich mit vem Pächter der zweiten Fleischbank zu jenigen zugeschlagen werden, der das günstigste münd- leisten. . ^ ^ » liche oder schriftliche Anboth gemacht hat, in so ferne 4. Alle m,t der V«rpachtung v»-ser Metzgbank

er- dieses Anboth annehmbar und zur Grundlage eines lausenden Äosten, welch immer Namens, hat der Pächter Kontraktes geeignet erscheint. >auö Eigenem zu bestreiken^ Trifft «in gleiches mündliches und schriftliches Offert 5. Der lahrliche Pachtzins ist nach Ablauf eineö zusammen, so hat das mündliche den Vorzug. Unter jede;.', Jahre», pünktlich en Vie Komunal- undStislungö- gleichen schriftlichen Offerten aber wird jene--- der Vor- vtrMaitung abzufudr?n. zuy gegeben, für welches eine von dem Lizitationskom

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Der Bote für Tirol
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Page 25 of 26
Date: 07.10.1847
Physical description: 26
der bestehende dermalige jährliche Pachtzins von 60 st. W. W.C. M. als AuörufSpreiS zu gelten hat, und jedwede Fleischbank abgesondert der Versteigerung zu unterzieben ist. 2. Ist der Pächter verpflichtet, daS Publikum mit gesundem frischen Rind», Kalb, und Kastraunsteisch zu bedienen; die dießsälligen Vorschriften, welche jederzeit in der Metzgbank afsigirt werden, pünktlich und bei Strafe und Verlust des PachteS zu beobachten. 3. Hat Pachtübcrnehmer sich jederzeit der Fleisch- taxe, wie er vom Landgerichte

und dem Magistrale fest gesetzt wird, zu unterwerfen; als Grundlage für den Fleifchtax wird der jedesmalige zu Bruneck erhobene genommen, und eS erhält der. di'eßfcitige jedes Mal per Pfund '/» kr. R. W. Zusatz. Die nach Bruneck wegen Mittheilung deS TaxeS zu machende Vergütung hat der Pachtübernehmer gemein schaftlich mit dem Pächler der zweiten Fleischbank zu leisten. 4. Alle mit der Verpachtung dieser Metzgbank er laufenden Kosten, welch immer Namens, hat der Pächter auö Eigenem zu bestreiten

. 5. Der jährliche Pachtzins ist nach Ablauf eines jeden Jahres pünktlich an die Komunal- und Stiftungs verwaltung abzufübren. 6. Falls der Pächter auf was immer für eine Art sich nicht gesetzlich benehmen, sondern zu gerechten LZc, schwerden Veranlassung geben sollte, kann der Pacht vom Stadtmagistrate zu jeder Zeit und vierteljährig aufgekündet werden; sodann wurde der Pacht für die erübrigende Pachtzeit auf Kosten des abtretenden Päch ters durch eine neue Versteigerung an Mann gebracht werden, wodann

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