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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 22
Date: 16.09.1847
Physical description: 22
in Bezug auf das gepachteteGefäll er gehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es ^em Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tarifmäßigen Steuer-EinHebung Die Einleitung der Art zu treffen, daß nach Thunlichkeit keine steuerpflichtige Parthei die Anmeldung oder Steuer-Entrichtung an einem von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewcrstelligen gcnöthiget ist. Derselbe Ist ferner verpflichtet, deu'Parthelen, welche sich nicht abgefunden haben, anf

ihr Verlangen über die tarifmä ßig entrichteten Steuergebühren gedruckte Zahlungsbolleten, womit derselbe ^vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaf fungskosten versehen werden wird, zu erfolgen- Nückfichtlich der im Pachtbezirke vorkommenden Verzeh- rungssteuer-Gefällsübertretungen wird dein Pächter das Be- sugnm eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzu lassen, in so fern das Gesetz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt; wenn jedock gegen die Nestimmungen des Gefälls-StrafgesetzeS

, ein Ablassungsbetrag eingehoben wird, so hat der Pächter,die Partie! zu entschädigen, und überdieß das Zwanzigfache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an den Lokal-Armenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schim die Untersuchungsbehörde einschreitet, die Ablassung von dein gesetzmäßigen Verfahren von der Zu stimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einfließenden Strafgelder bleibt nach Abzug der Kosten des Verfahrens dem Pächter überlassen. 9. Diejenigen

Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, wel che bei dem Beginne der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parthcien vorgefunden werden, und von diesen bereits tarifmä- Hig versteuert worden sind, unterliegen keinerneuen Versteue-. rung an den neu eintretenden Pachter. Dem eintretendew Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Vcrzehrungssteucr-Gebühren und Gemeindezuschläge für diese Vorräthe, wenn eine Pachtung oder Solidar-Abfindung vor- ausgegcben ist, von dem anstretenden Pächter

, mit dem frühern Pächter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist ecr Pächter die Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren und Gemcindezuschläge von denPar- theien selbst zu fordern berechtigt. . . Die Angabe von Seite des austretenden Pachters, oder der «steuerpflichtigen, daß die in den von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vorgefundenen Vorräthe bereits das' Ei genthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen seyen, «iuß bewiesen werden. ' Dagegen ist der Pächter verpflichtet, bxi seinem Austritte dem neu

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Der Bote für Tirol
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Page 15 of 26
Date: 22.09.1842
Physical description: 26
S57 Viertens. Der Pächter istwe^er berechtigt, die ihm v«»- pachtete Station in »in» andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße, pn der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu »ersetzen. Es steht jedvch >?»mseld«n frei, »ine andere Ausstellung des SchrankenS bei der GefäUSbehvrde anzusuchen, welche sich ras Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung i,n Einverständ nisse mir der politisch?» Behörde zu ertheilen, wenn keine An stänke tagegeit

obwalten. Künste NB. Der Pächter ist verbunden, die Partheicn anständig zu behandeln , und bei Tag und Nacht ohne Auf enthalt zu erpediren. Es liegen ihm cd, den Reislndeu, Fuhr leuten und Viehireiberu, die seinen Schranken betreten., die Gebühren außer dem Ami» aus der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bollete auf Vertan- gen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der GcsällSbehördc

bestätigte und leserliche GcbühreiitadeU« an dem sichtbarsten und zu» gänglichsten Platze außerhalb des E>nhebungslokaleS anzu heften, und während der ganzen Pacht,eil angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolguug dieser Votscheifren verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis III fl., welche die Be- ziclsoerwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. Sechstrns. Die Beischassung der Wegmauth - Valor- kolleten bleibt deni Pächter überlassen, rS wird jedoch demsel ben ein Formular

vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen müssen, und die Verausgabung riner anders geformten oder geschriebenen Bollete wird der verweigerten Ersolgung einer Bettete gleich geachtet. Siebentens. Wird von einem Pächter dieMauth in ei nem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parlhei ein höherer Betrag eingrhoben , als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage deS zur Ungebühr bezogenen Mauthgeldee

unabhängig von jenen Strafen, dieihmGrnnde des Strafgesetzes noch treffen könnten. Achten s. Verweigert eine Parlhei bei Passirung deS SchrankenS oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe veipstichlet, diesen Beistand zu leisten. Neuntens. Das Verfahren über die Verkürzungen der Mautligebühr wird von den nach vem Gesetze hiezu berufe nen Bcliörden

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 22
Date: 22.07.1841
Physical description: 22
2<YS von der Straße^ an per fir dermal steht, zu entfernen, noch achtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter gleichfalls überhaupt den schranken eigenmächtig zu versetzen. Es sieh, cNtwrder der nächsten polttifchen Obrigriit, oder' deit, nächsten jedoch demselben frei, eine andere ZlufsteUung deS Schran.-' GefällSamte anzuzeigen. ... / . - kenS bei der GefällSbehörde anzusuchen, welche sich das Recht IS. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien zur Vor vorbehält. dazu ihre Einwilligung

im Einverständnisse mit - zeigung der Mauthbollete von der zürück gtltgken'letzten der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anständr Station zu verhalten, nicht zu. ' >.. . dagegen obwalten. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einerSaUtiött, 5. Der Pächter ist verbunden . die Partheien anständig zu welche, wenn der Pächter den Pächtschilling monatlich tn behandeln. und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu ex- vorhinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile d«S ein^ pediren. ES liegt

am bei , > . ! Schranken ergiebig zu beleuchten. geleistet werden muß. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunft zu sorgen» und leserliche Gebührentabelle an dem fichtbarsten und zu- dort aber, wo Aerarialgebände vorhanden sind , in welchen gänglichsten Platze außerhalb des EinhebungSlokaleS anzu- derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hunde heften, und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung

in denselben mit lassen. ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt - 15. Den Pächtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr, der Pächter in eine Strafe von 1 bis 1V fi., welche die Be- und Kost an die Kasse zu zirks-Verwaltung von Fall zu Fall »ach den Umständen be- abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche messen wird. bis spätestens am eines jeden Monats zu dczah- 6. Die Beischaffung der Wegmauth - Valorbolleten bleibt > lcn

sind. dem Pächter überlassen» eS wird jedoch demselben eiii For» 16. Wenn einem Pächter durch ein Elementar-Ereigniß mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Volleten ge- oder durch eine andere Veranlassung i die Benützung des ge druckt erscheinen müssen. und die Verausgabung einer an- pachteten Objektes nach dem von ihm zu liefernden Veweise derS geformten oder geschriebenen Bollete wird der vcrwei- durch einen Zeitraum von wenigstens vierzehn Tagen nnun- gerten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet

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Der Bote für Tirol
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Page 8 of 8
Date: 27.02.1850
Physical description: 8
zur RachtZelt den Platz am Schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbunden, eine von der GefällSbehörde bestätigte und leserliche Gedührentadelle an dem sichtbarsten und Zugang llchsten Platze außerhalb des Einhebungslokales anzuheften und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Bei allen denjenigen Mauthstütionen, welche aus einer Hauptstation und auö einer eder mehreren Wehemauthsta. tienen bestehen, hat der Pächter sowohl bei der Hauptstation, als bei jeder hiezu gehörigen Wehrstatien

dieser Verfchrifttn verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be» zirksverwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Anschaffung der Wegmauth - Valorbelleten bleibt dem Pächter überlassen , eS wird jedoch demselben ein ^er- mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Betteten ge druckt erscheiner^müssen, und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Aollete wird der verweigerten Er folgung einer Bellete gleich geachtet. . . Auch darf

keine in der Jahreszahl, Datum' oder in dem Ansätze des Gebübr«ndetrageS korrigirte oder radirte Bollne der Partei gegeben werten. ' 7. Wird vcn einem Pächter die Mauth in einem Falle ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Parthei ein höherer Betrag eing,heben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des.zur Ungebühr bezogenen MaMhgeldeS, unabhängig von jenen Strafen, die ihnimGrundedeS Straf gesetzes noch treffen könnten. 8. Verweigert

eine Parthei bei Passirung des SchrankenS oder der Brücke die Entrichtung d/r Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter, berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand n» leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei Extra-PoÜfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des .Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. . 9.Das Verfahren über die Verkürzungen der Mauthg

,bühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Bewert en gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch berechtigt, von Denjenigen, die er in einer selchen G'fallsübertretung betritt / das Sieden- und einhalbfache der Gebüvr als Sicherst,llung der Strafe in Barem einzuheden, worüber er eine fchriftlicheBestatigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zell Ver»ehrungssteuer, cder Kontrollsamte oder dem nächsten für die Untersuchungen über Gefällsüber

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 18
Date: 27.08.1840
Physical description: 18
SS« Beilage tü. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende :' !. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bcstchcudcnTartsscn ündVorschris- ten einzuheben. >> 2. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvorschris- ten wird demselben bei der Uebergabe der Station verzeich' net gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindli

chen Schrankenbäume und Zugehör, insoweit sie ein Eigen thum des Aerariums sind, und unter der Bedingung unent- geldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparatu ren an denselben aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerarium znrück stelle. Wo keine Schran ken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eineS »enen roch und weiß angemahlenen SchrankenS

zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum, verblciöt, daß er »ach Endr der Pachizeit siä) mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlege» , noch dieselbe von der Straße, a» der sie dermal steht, zu entferne», noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran- keiis

bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich'das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einversrändnijle mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstände dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Partheien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expe- diren. Es liegt ihm ob, den Reifenden, Fuhrleuten und Viehtreibern, die feincii Schranken betreten, die Gebühren anßer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten Betrag lautende Bolleke

aufVerlangen ein zuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit (,en Platz am Schranken ergiebig Zu beleuchte». Er ist verbunden, eine von der Gefällsbehörde bestätigte und leserliche Gebührentabellc an dem sichtbarsten und zu gänglichsten Platze außerhalb des EinhebungslokaleS anzu heften , und während der ganzen Pachtzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., welche die Be- zirks-Verwaltung von Fall zu Fall

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 20
Date: 16.09.1841
Physical description: 20
a. Der im K. 22 des Guberntal-Eircukar« vom 6. Juli 1829 angedeutet« «rst« Punkt, mit Rücksicht auf den, in dem jenem Cireulare beigefügt»» Anhang» zu dem Paragraph« gemachten Vorbehalt, und k. die Anwendung d»« GefällS-Slrafgesetzeö auf die GefällS- übertretungen, welche die dem Pächter zur EinHebung über, lassene Abgab.« berühren. S. Mit Beziehung auf den Z. 22 des Gubernial'Circulare vom 6. Juli 1S29, welcher die Ertheilung der gefällsämtli« chen Erlaubnißscheine der Gefällsbehörde vorbehält

, wird ncch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Lause der Pachtung neue steuerpflichtig« Gewerbsunternehmungcn entstehen, und der Pächter die Ausübung derselben gestartet, ohne daß die Parthei den vorgeschriebenen gefällsämllichen Erlaubnißschein gelöset, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der Ueber schuß des für die Uebertretung der GefällSvorfchriften von der Parthei verwirkten StrafbeirageS nicht drm Pächter, sondern dem Aerar zur Disposition anheim fällt. , 9. Wenn der Pächter

bei der Einhedung der Gebühr einen Köderen Betrag, als der Tarifs, auesprichr, einhebt, hat der selbe außer der Entschädigung der Pärthci, die es beirissr, den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehrben hat, dem Gefälle als Strafe zu erlegen ; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handha bung seiner Pachtrrchte bestellten Personen. 1l). Von den. dem Pächter tariffmäßig versteuerten Verra then an den Artikeln des ihm verpachteten VerzehrungSsteuer- BezugeS

die tariffmäßig entfallende Mtcucrgebühr sammt dein allenfalls eingeführten Gemeindezuschlage entweder dem Acrar, oder dem neu eintre tenden Pächter, oder einer Soliear-AbfindungS-Geincinschast, falls das Aerar diesem oder dieser die Steuervergütung cediren sollte, zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des aue- tretendcn Pächters, daß die in den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen, oder von ihnen gemietheten Lokalitäten 'vorhan denen steuerpflichtigen Vorrätbe bereits das Eigenthum

eines Abnehmers wären, muß von dem au-tretenden Pächter bewie sen werden. Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Verrathe der eberwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausginge des Pachte« bereits dei den steuer pflichtigen Partheien vorhanden waren. Von jenen Verrathen aber, die ein Eigentlmm der Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dem austrelendeii Pächter, wenn auch erst in der letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Partheien, > wenn keine neue

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 25.02.1850
Physical description: 10
dieser Vorschriften verfallt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 fl., weiche die Ve- zirtSverrvaltung von Fall zu Fall nach den Umstanden be messen wird. ' 6. Die Aeischafsung der Wegmautb - Valorbclleten bleibt dem Pachter überlassen , es wird jedoch demselben «in For» mular vorgezeichnet werden, nach welchem die Velleten ge druckt erscheinen müssen» und die Verausgabung einer anders geformten oder geschriebenen Bollete wjrd der verweigerten Er folgung einer Vcllete gleich geachtet. Auch darf

le ne in der Jahreszahl, Datum cder in dem Ansätze des Gebühr,nbetrageS korriglrte oder radirte Vellete der Partei gegeben werten. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Fall, ab genommen, in welchem sie nicht gebührt, oder wird von ei ner Partbei ein höherer Aetrag elngehcben, als gesetzlich be stimmt ist, so verwirkt der Pachter eine Strafe in dem zwan zigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen MauthgeldeS, unabhängig von jenen^Strafen, die ihn im Grunde des Straf gesetzes noch treffen könnten

. 8. Verweigert eine Parthei bei Pafsirung des SchrankeNS oder der Vrücle die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und dieselbe verpflicht,t, diesen Beistand zu leisten. Bei Separateilfahrten, so wie bei E^tra-Postfahrten mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Postillons von demselben gegen Einhändigung der Bollete einzufordern. 9. Das Verfahren über die Verkürzungen

der Mauthgebühr wird von den nach dem Gesetze hiezu berufenen Behörden gepflo- gen. Der Pächter ist jedoch^berecdtigt, von Denjenigen, die er in einer solchen GefällsübertretunL betritt, das Sieben- und einhalbfache der Gedübr als Sicherstellung der Strafe in Barem einzuheben, worüber er eine schriftlicheBesiätigung zu ertheilen hat. Auf das Verlangen des Pächters oder des Beschuldigten wird bei dem nächsten Zoll-Verzehrungssteuer- oder Kontrollsamte oder dem nächsten.für die Untersuchungen über Gefällsüber

» tretungen bestellten Beamten, oder wenn sich eine Obrigkeit, näher befindet, bei derselben die Thatbescbreibung aufgenom men und über dieselbe weiter nach dem Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten Gefällsverkürzungen «infließenden Strafgelder fallen, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, soweit diese Kosten nicht von dem Beschuldigten oder Verttr- theilten vergütet werden, dem Pächter zu. 1l). Die Entscheidung der sich auf die EinHebung und Handhabung der Mauth beziehenden Streitigkeiten zwis

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Der Bote für Tirol
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Page 15 of 24
Date: 15.09.1842
Physical description: 24
zu diesem Paragraph» gemachten Vorbehalt, und I>. die Anwendung des GesällS-Strafgesetzes auf die GesällS- übertretungen, »reiche die dem Pächter zur Elnhebung über, lassen? Abgabe berühren. 8. Mit Beziehung aus den H. 22 des Guberuial Circulare «cm 6. Juli 18L?, welcher die Erlheilung der gesällsälntli- chen Erlaubnißscheiii» der Gefällsbehord» vr»dehält, »vird ncch insbesondere festgesetzt, daß, wenn im Lause drr Pachtung neue steuerpflichtige Gewerdsunlernehmungen eittstehen, und der Pächter die Ausübung

derselben gestattet, ohne daß die Parlhei den vorgeschriebenen gesällsämtlichen Erlaubnlßscheln gelöset, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, der Ileber- schuß des für die Uebertretltng der Gcsällsvorschristen von der Parthei verwirkten Strafdelrages nicht dem Pächter, sondern dnn Aerar zur DiSpositioi» anheim sollt. v. Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen beberen Betrag, als der Tarifs, oussprichl, einhebl, hat der selbe außer der Entschädigung derParthei, die es betrifft, den ziranzigfachen

Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehcben hat, dem Gefalle als Strafe zu erlegen; er hastet in diesen» Falle, so wie überhaupt sür das Beiiehmcn der zur Handha bung seiner Pachlrechle bestellten Personen, und unterliegt überdies den strafgerlchtlichcn Bestimmungen. 10. Bon den, dein Pächter tariffmäßig v-rstenerten Verra then an den Artikeln les ihm verpachteten Verzehr»»ngssteuer- Bezuges, welche am Ende des Pachtvertrages bei den steuere Pflichtigen Parlheien vorhanden sind, ohne erweislich

demAerar, oder dem neu eintre tenden Pächter, oder einer Tolidar Abfindung-,Gemeinschast, fall» dasAerat diesem oder dieser die Steil.rvergütung cediren sollte, zu vergüten. Die Angabe von Seile der Steuerpflichtigen oder des anS- tretenden Pächters, daß die in den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen, oder von ihnei» gemietheten Lokalitäten vorhan denen steuerpflichtigen Vorräthc bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, muß von dem auslrclenden Pächter bewie sen werden. Diese Vergütung bezieht

sich auch aus solche Vorräthe der cberwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beiin Auegangc des Pachte« bereits bei den steuere Pflichtigen Partlirien vorhanden waren. Von jenen Vorrärhen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sinv,'welche sich mit dem austretenden Pächter, wenn auch erst in rer letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgesundsncn Partheien, wenn keine neuc Absindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tarissmäßigen Gebühren sainml dem bestehen

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 30
Date: 25.07.1844
Physical description: 30
der Behörde, an welche das Offert ein gesendet wird, und Bezeichnung VrS Betrages des beiliegen den Geldes, oder der Obligationen, oder des Betrages der Sicherstellung der Urkunde.) . Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthstä- tionen (find die Namen der Mauthstationen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) Beilage L. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station

oder Stationen gesetzlich bestimmten Mauthgebühren nach den bestehenden Taiiffen und Borschrif ten einzuheben. 2. Ein» Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvor- schriften wird demselben bei der Uebrrgabe der Station ver zeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werden. 3. Dem Pächter werden die bei den Stationen befindli chen Schrankenbäume und Zugehör, in so weit sie ein Eigen thum des Aerariums sind und unter der Bedingung unent- geldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparatu ren

an denselben aus Eigenem bestreike und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendi gung seiner Pachtzelt dem Aerarium zurück stelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind , hat der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß angemahlenen Schränken« zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen

kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihn, verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, Noch dieselbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Ausstellung des Schran- kenS bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welch« sich das Recht vorbehält, dazu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstänke da gegen obwalten. 5. Der Pächter

an dem sichtvarsten und zu gänglichsten Platze außerhalb des EinhebungSlvkales anzu heften und während der ganzen Pachlzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 1V fl., welche die Be- zirks-Werwaltung von Fall zu Fall nach den Umständen be messen wird. 6. Die Beischassung der Wegmauth-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formu lar vorgezeichnet werden, nach welchem die Bolleten gedruckt erscheinen

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Der Bote für Tirol
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Page 11 of 22
Date: 21.09.1843
Physical description: 22
gepachtet hat,.hat t«rs,lbe bei seinem Austritte die tarissmäßig entfallende Steuergebühr sammt dem allenfalls eingeführten Gemeisidezuschläge,entweder dlm Aer^r, oder dem neu eintre tenden Pächter, odex ei^er Solidar-Adfindungs-Gemeinschaft, falls väs Aerar diesem oder dieser die Steuervergütung cediren sollte, su vergüten. - -- Die Angah« von Seite der Steuerpflichtigen oder deö aus tretenden Pächters, daß die sn den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen , oder von ihnen gemietheten

Lokalitäten vorhan-. denen stxuerpflichtlgfn Vorräthe bereits das Eigenthum eines SlbnehmerS wären, muß von dem auStretenden Pächter bewußt sen werden. Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der cderwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß fle beim Auegange des Pachtes bereits bei den steuer-- pj-iichtigen Partheien vorhanden waren. Von jenen Vorrärhen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dem austretendesi Pächter, wenn auch erst

in der letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Partheien, »renn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflicht/t, die tariymäßigen Gebühren sammt dem bestellen den Gemeindezuschlage an das. Aerar, oder den an dessen Stxlle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Dem eintretenden Pächter wird dagegen das Recht einge räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr, und des ab fälligen Gemeindezuschlages für dir beim Anfange seines Pach te» vorhandenen tarissmäßig

versteuerten Vorräthe aus die nayiliche Art von dem vorigen Pächter, oder der früher be standenen Solidar-Abfindungö-Gemeinschaftzu fordern, wie diese nach den Bedingungen des mit ihnen bestandenen Pacht- vder PausÄ'al-AbfindungS-Vertrages hiezu verpflichtet sind, das Aerar jedoch leistet für die vorhandenen Vorrälhe keine Vergütung. .. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Vorrälhe an den dem Pächter tariffinäfiig versteuerten Artikeln, nenn nämlich eine solch- wegen

desUn- terbleibenS eines UebereinkommenS zwischen den aus- und eintretenden. Pächtern, oder dem Aerar nöthig würbe, soll durch die k. k. Kammeral-Gesälls-Behörde mittelst eines Ge- fällsbeamten oder Angestellten unter Betziehung eines Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen heit oder aus einem.andern Grunde die Vorladung nichk zu gestellt

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 28
Date: 06.07.1843
Physical description: 28
cl'tn Schrank, nbäume und Zugehor, in so weit sie im Ei» gentlnim des SIerarS sind, nnd unter der Bedingung, un- cntgeldlich überlassen, daß er die rt>va notbwrndigen ?>e- paraturen an denseldeii aus Eigenenl bestreike, und sie in reinseiden Zustande, als sie il>m übergeben worden sind, bei Beend tgnng seiner Pachlzeit dem Llercv z»irück stelle. Wo kein Schranken beste!'», oder der alte ganz unbrauch bar geworden ist, har der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß ausgemahlenen

eschrankens bei der GefällSbehörde anzusuchen, »reiche sich das Recht vorbehält, da»u ihre Einwilligung im Einverständnisse mir der pclirischen Behörde m erthei len, nenn keine einstände dagegen obwalte». 5. Der Pächter ist verbunden, die Partbeien anständig ;»» be- liandeln, und bei Zag und Nacht ohne Anfenthalt zu eipedirrn, Es liegt ihm ob, den Reisenden, Fuhileuten und Viehtreibern, die seinen Schranken detrelen, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen, und die auf den entrichteten

Be trag lautende Vollere auf verlangen einzuhändigen, wie nicht minder zur Nachtzeit teu Platz am Schranken ergiebig zu be leuchten. Cr ist verbunden, eine von der (HefällSbebörde bestä tigte und leserliche Gebülirenkabelle an dem sichtbarsten und zugänglichsten Platze anßerhalb des EinhebungSlokalcS an zuheften, und wälnent der. ganzen Pachneit angeheftet zit lassen. In» Halle der ?»ichtbeobacht,lng dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von k bis ll) fl., wel che die BezirkS

-Verwaltnng von Fall zu Fall nach den Umständen bemessen wird. ö. Die Beschaffung drr Wegniauth-Valor Bollcteu bleibt den» Pächter überlassen, eS wird jedoch demselben ein For mular vorgezeichnet »verdei», nach welchen dir Bolleien ge druckt erscheinen müssen, und di? VerauSgabu»»g einer an ders geformten oder geschriebenen Bollere wird der verwei gerten Erfolgung einer Bollrte gleich, geachtet. 7. Wird von einen» Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt

, oder wird von einer Parlhei ein hvl'rrer Betrag eingehcben, als gesetzlich . bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in den, zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Msulh-^ geldes »inabhängig von jenen Strafen, die ihn im Grunde des Strafgesetzes noch treffen lönnien. 8. Verweigert eine Partliei bei Pai>,rung des Schran- kenü oder drr Brücke die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtiget, den Beistand der Obrigkeit geziemend anxnrusen

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 26
Date: 22.09.1842
Physical description: 26
selbst, n enn er nämlich »in,Gew»ibe betreibt, das zu jenen gehört, wovon er den Verzehrungssteuer-Bezug gepachtet bat, bat derselbe bei seinem Austritte die tariffmäßig entfallende Steuergebühr sammt dem allenfalls eingeführten Gemeindezuschlage entweder dem?Icrar, oder dem neu eintre tenden Pächter, oder einer Solidar-Abfiiidungs>GemeInschaft, falls das Aerar diesem oder dieser die Steuervergütung ^ediren sollte, ;u vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtige» oder des ouS- tretenden Pächters

, daß die in den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen , oder vcn ihnen gemietheten Lokalitäten vorhan denen steuerpflichtigen Verrathe bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, muH von dein austretenden Pächter bewußt se» werden. ^ Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der oberwähnten Art, von welchen erst nachtraglich erhoben wird, daß sie beim Ausgang» des Pachtes bereits bei den steuer pflichtigen Partlieien vorhanden waren. Vcn jenen Vorräthen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen

sind, welche sich mit dem auStrelenden Pächter, wenn auch erst in der letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Partheien, wenn keine neue Abfindung von ibnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tariffmäßigen Gebühren sammt dem bestehen den Gemeindezuschlage an das Aerar, oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. . Dem eintretenden Pächter wird dagegen das Recht einge räumt, die Vergütung der rariffmäßigen Gebühr; und des all- fälligen Gemeindezüschlages für die beim Sinfange

seines Pach tes vorhandenen tariffmäßig versteuerten Verrathe auf die nämliche Art vcn dein vorigen Pächter, oder ver früher be standenen Solidar-AbfinduiigS-Gemeinschasl zu fordern, wie diese nach den Bedingungen des mit ihnen bestandenen Packt- oder Pauschal-AbfindungS Vertrages hiezu verpflichtet sind, das Aerar jedoch leistet für die vcrhaud?nen Vorräthe keine Vergütung. .. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Verräth« an den dem Pächter tariffmäßig versteuerten

Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen desUn- lerbleibens eines Uebereinkommens zwischen den aus- und eintretenden Pächtern, oder deut Aerar nöthig würde, soll Lurch die k. k. Kammeral-Gefälls-Behörde mittelst eines Ge- fallSbeamten oder Angestellten unter Vciziehung eines Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen heit oder aus einem andern Grunde die Vorladung nichl

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 20
Date: 24.08.1843
Physical description: 20
Gchrankcnbäuine und Zugehör, in so weit sie ein Eigenthum V tL Aerarö sind und unter der Bedingung unentgeldlich über lassen, daß er die etwa nothwendige», Reparaturen an densel- <^?n aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzelt dem Aerarium zurück stelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat ter Pächter für die Herstellung eines nenen roth und weiß ««gemahlenen Schrankens

Behörde anzusuchen , welche sich daö Recht vorbehält, dazu ihr,' Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheile», wenn keine Anstünde dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Partheien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu erpe- diren. Es liegt ihm ob, den Reisenden , Fuhrleliren und Niehlreibern, die seinen Schranken betreten, die Gebühren außer dem Amte auf der Straße abzunehmen , und die auf den entrichteten Betrag lautende Aollete anf

Perlangen ein zuhändigen , wie nicht minder zur Nachtzeit den Platz am «schranken ergiebig zu beleuchten. Er ist verbuuden, eine von der Gefällsbehordr bestätigte und leserliche Gebührentabelle an dein sichtbarsten und zu gänglichsten Platze außerhalb des EinhebnngslokaleS anzu heften, und während der ganzen Pachtzeit angehest', zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis I» fl., welche die Be zirke-Verwaltung von Fall ZU Fall nach den Umständ

«' be messen wird. 6. Die Beifchaffnng der Wcgmauth-Valorbclletci» bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein For mular vorgezeichnet werden, nach welche», dj/? Bolleren ge druckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer an- derSgeformten oder geschriebenen Vollete wird der verw»iger- - ten Erfolgung einer Bollete gleich geachtet. 7. Wird von einem Pächter die Mauth in einem Falle abgenommen, iu welchem sie nicht gebührt, oder wird von einer Parlhei ein höheres Betrag eingehoben

, als gesetzlich bestimmt ist, so verwirkt der Pächter eine Strafe in dem zwanzigfachen Betrage des zur Ungebühr bezogenen Mäuth- geldeS, unabhängig von jeneil Strafen, die ihn im Gönnte .des Strafgesetzes noch treffen könnten. . 3. Verweigert eine Parthei bei Passirnng des Schrankens oder der Brücke die Entrichtung der Gebühren , oder wollte sie den Schranken gewaltsam überschreiten, so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurnfen, und dieselbe verpflichtet, diesen Beistand

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Der Bote für Tirol
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Page 9 of 26
Date: 14.09.1843
Physical description: 26
Gemeindezufchlage entweder dem Aerar, oder dem neu eintre tenden Pächter, oder einer Solidar-AbfindungS-Gemeinschaft, falls das Aerar diesem oder dieser die Steuervergütung cedtren scllte, zu vergüten. Die Angabe von Seite der Steuerpflichtigen oder des aus tretenden Pächters, daß die in den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen, oder von ihnen gemietheten Lokalitäten vorhan denen steuerpflichtigen Vorrätiie bereits das Eigenthum eines Abnehmers wären, muß von dem austretenden Pächter bewie sen

werden. Diese Vergütung bezicht sich auch auf solche Verrathe der oberwähnten Art, von welcken erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausgonge des Pachte« bereits bei den steuer pflichtigen Partheien vorhanden waren. Von jenen Vorräthen aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind , welche sich mit dem austrelenden Pächter, wenn auch erst in der letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Partheien, wenn keine neue Abfindung von ihnen geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tarifmäßigen

Gebühren sammt dem bestehen» den Gemeindezuschlage an das Aerar, oder den an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu entrichten. Dem eintretenden Pächter wird dagegen das Recht einge räumt, die Vergütung der tariffmäßigen Gebühr, und des all fälligen Gemeindezuschlages für die beim Anfange feines Pach te» vorhandenen tariffmäßig versteuerten Vorräthe auf die nämliche Art von dem vorigen Pächter, oder der früher be standenen Solidar-Abflndnngs-Gemeinschoft zu fordern

, wie diese nach den Bedingungen des mit ihnen bestandenen Pacht oder Pauschal-AbfindungS-Vertrages hiezu verpflichtet sind, das Aerar jedoch leistet für die vorhandenen Vorräthe keine Vergütung. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtver trages vorhandenen Verrathe an Den dem Pächter tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solche wegen des Un- terbleibenS eines Uebereinkommens zwischen den aus- und eintretenden Pächtern, odeix dem Aerar nöthig würde, soll durch die k. t. Kammeral-Gesälls^Behörde

mittelst eines Ge- fällsbeamten oder Angestellten unter Beiziehung eines Abge ordneten der Obrigkeit geschehen. Zu dieser Erhebung wird der aus- und eintretende Pächter vorgeladen werden. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen heit oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht zu gestellt werden können, so wird die Vorladung einmal in die Provinzial-Zeitung eingeschaltet werden, und das Nichter scheinen des Vorgeladenen schadet der Gültigkeit Des Erhe- bungSakteS nicht. Der Pächter

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 26
Date: 17.09.1840
Physical description: 26
8. Mit Beziehung aus den 22 des GubernialCiecular» »oo» 6. Jill 1S29, welcher die Eetheilung dee gefällsämtli> chenErlaudnißscheine der Gesällebehvrb» vorbehält, wird nech insbesondere festgesetzt-, daß. wenn im Lause der Pachtung «»ue fteuerpflicdtsg« GewerbSunternehmungen entstehen , und der Pächter di» Ausübung derselben gestattet, ohne daß die Partyel den vorgeschriebenen gefällrämtlichenErlaubnißschein 'geldsrt) «ndfichvamit bei ihin aui-ge.^iesen hat, ber Ueber- fch

«ß de« für die Ueberlrelung der t>i,sällSvorschrist,n von der Parthei verwirkten-Strasbetrag»- nicht dein Pächter, sondern dem Verar z»r DiSpesitiön anheim fällt. < ö.iLAenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen höheren'Letrag, als der-larisf; ausspricht, einhebt, hat der selbe «»»K«r der Entschädigung rerParthei, die es betrifft, den zwanzigfachen v'trag dessen, was er widerrechtlich eingehoben hat, dem Gefiille al« Strafe zu erlegen ; er haftet in diesem Halle, fa wie überhaupt für das Benehmen der zur Handha

bung seiner Pachtrechle bestellten Personen. 10. Von den, dem Pächter tarissmäßig versteuerten Verra then an den Artikeln des ihm verpachteten Verzehrungssteuer- Bezuzes, welche am Ende des Pachtvertrages bei den steuer pflichtigen Pariheien vorhanden sind, ohne erweislich in das Eigenthum der Abnehmer übergegangen zu sehn, diese Vor- räthe mögen in wie iinmer gearteten Aufbewahrungs-Lokali- täten der Steuerpflichtigen, oder auch i» fremden Lokalitäten vorgefunden werden , so wie änch

von den steuerbaren Vorrä then des Pächters selbst,'wenn er nämlich ein Gewerbe treibt, das zu jenen gehört, wovon er den Verzehrnngsstiuer-Bezuz gepachtet hat, hat derselbe bei seinem Austritte die lariffmäßig entfallende Steuergebühr sammt dem allenfalls eingeführten Gemei'ndezttfchlage entweder dem Ae.ar, oder dem neu eintre tenden Pächter, öder einer Solibar AbfindungS-Geineinschasr, falls das Aeror dies/m oder dieser die Steuervergütung cedi- ren sollte, zn vergüten. - Die Angab» von ^eite

der Steuerpflichtigen oder des aus- tretenden Pächters/ ^aß die in den den Steuerpflichtigen eigen thümlichen, oder von ihnen gemiethetek Lokalitäten vorhan denen steuerpflichtigen Vorräthe bereits das Eigenthum eines Abnehmers waren, muß von dem austretenden Pächter bewie sen werden. - Diese Vergütung bezieht sich auch auf solche Vorräthe der vderwähnten Art, von welchen erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausgange des Pachtes bereits bei den steuere Pflichtigen Partheien vorhanden

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Page 16 of 22
Date: 10.08.1848
Physical description: 22
«Hv> gepachtet« Station od«r Station«« gesetzlich b«sit»«t»Pviauth> nach den b« stehenden Tariff«^ t»«d Vo^fchr^t«« Hia- S. M»r Tarif «Ad »in» Zusammenstellung d«r wich tigst,« U^b/^uhr-Mam^^^«S^/so^ie über die Ent richtung der Ma«»gH^ch«n «tatritend«» Befreiungen und ErtaiMiTmuGtn we«M da»s»ll>s«.h«j l>« U«b«M»d« v« Sta tion verzeichn»», aeg»a,Empfangsbestätigung eingehändigt werden. Der Pächter haf di»fe Vorschriften nrdft »e« akge- aiein tundg«Mocht«n Get'tzen genau zu b«obo«Hten. und^stch

di«f«ld«n stet« gegenwärtigzu hatten, weil di«Nichtdeachtung der Karin g«wahüen Mauthb«freiung«n und Erleichterungen ihi»^»«rfall< d«r Straf« des unter Siebentens folgend«» Äb- satz«ck «nnachßchtl^ch «nt«rwerfen würd«. Bei Vermeidung .Verselden Strafe hat der Pächter hohe fremde Retseyd« auf jedesmalig« höhere Anordnung mauthfrei und ohne Anspruch auf eine Entschädigung paffiren zu lassen. Alle durchlauchtigsten Mitglieder des Allerhöchsten Kaiser hauses find sammt ihrem ünmittelbarenGefolgeüberall maulh

nur in so weit einzuhebrn, als die mauthpfiichtigen Brücken wirklich benutzt werden. Z. Dem Pächter werde,, die bei den Stationen befindlichen Schrankenbäume und Zugehor, insoweit sie ein Eigenthum des Aerars sind, und unter der Bedingung unentgeldlich über lassen, daß er die etwa nothwendigen Reparaturen an densel ben aus Eigenem bestreike, und sie in demselben Zustande, als sie ihm übergeben worden sind, bei Beendigung seiner Pachtzeit dem Aerar zurückstelle. Äo keine Schranken beste hen

, oder die allen ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter für die Herstellung eines neuen roth und weiß ange mahlenen Schranlens zu sorgen, der in diesem Falle derge stalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht zeit sich Mit seinem altfälligen Nachfolger abfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. !4. Der Pächter ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu verlegen, noch dieselbe von der Straße > an der sie dermal steht, zu entfernen, noch überhaupt

den Schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran- kens bei der Gcsällsbehörde anzusuchen , welche sich das Recht vorbehält, t.izu ihre Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstünde da gegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parteien anständig zu behandeln, und bei Tag und Nacht ohne Aufenthalt zu expe- diren. Es liegt ihm ob. den Reisenden, Fuhrleuten und Vieh- lreibern, die seinen Schranken

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 30
Date: 11.07.1844
Physical description: 30
, an welche das Offert ein gesendet wird, uttd Bezeichnung des Betrages des beiliegen den Geldes, oder der Obligationen, oder des Betrages der Wicherstellung der Urkunde.) Offert für die Pachtung der Mauthstation oder Mauthsta tionen (sinv die Namen der Mauthstationen, für welche der Anboth gemacht wird, deutlich anzugeben.) Beilage L. Die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung statt findet, sind folgende: 1. Dem Pächter wird das Recht eingeräumt, die für die gepachtete Station oder Stationen gesetzlich

bestimmten Mäulygebühren nach den bestehenden Taiiffen und Borschrif ten einzuheben. 2° Eine Zusammenstellung der wichtigsten Mauthvor- schriften wird demselben bet der Ucbergade der Station ver zeichnet gegen Empfangsbestätigung eingehändigt werten. 3. Dem Pächter werden die bei den Starionen befindli chen Schrankenbäume und Zugehcr, in so weit sie ein Eigen thum des AerariumS sind und unter der Bedingung nnent- geldlich überlassen, daß er die etwa nothwendigen Reparatu ren an denselben aus Eigenem

bestreite und sie in demselben ZiifiaNde, als ihm übergeben worden sind, bei Beendi gung seiner Pachtzeit dem Aerarium zurück stelle. Wo keine Schranken bestehen, oder die alten ganz unbrauchbar geworden sind, hat der Pächter siir die Herstellung eines neuen roth und weiß angemahlenen «schranlens zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß rr nach Ende der Pachtzeit sich mit seinem allsälligen Nachfolger avfinden, oder den Schranken wegnehmen lassen kann. 4. Der Pächter

ist weder berechtigt, die ihm verpachtete Station in eine andere Ortschaft zu vcrlegen, noch dieselbe von der Straße^ an der sie dermal sieht, zu entfernen, noch überhaupt den ^-schranken eigenmächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere Aufstellung des Schran- kens bei der Gefällsbehörde anzusuchen, welche sich cas Recht verbehält, dazu ihre. Einwilligung im Einverständnisse mit der politischen Behörde zu ertheilen, wenn keine Anstand? da gegen obwalten. 5. Der Pächter

an dem sichtbarsten und zu gänglichsten Platze außerhalb des EinhednngslckaleS anzu heften und während der ganzen Pachrzeit angeheftet zu lassen. Im Falle der Nichtbefolgung dieser Borschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bis 10 st., welche die Be- znks-Verwaltung von Fall zu ^all nach den Umständen be messen wird. ü. Die Beschaffung der Wegmauih-Valorbolleten bleibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein Formu lar vorgezeichnct werden, noch welchem die Bolleten gedruckt

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Der Bote für Tirol
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Page 10 of 10
Date: 23.02.1850
Physical description: 10
die Entrichtung der Gebühren, oder wollte sie drn schranken »ewaUsam überschreiten» so ist der Pächter berechtigt, den Beistand der Obrigkeit geziemend anzurufen, und tie'elde verpflichtet, diesen Beistand »u leisten. . Bet Separateilsahrtrn, so wl« bei Extra^^o^fabrlen mit dem Stundenpaß ist die Gebühr erst beim Zurückreiten des Pest'llens von demselben gegen Einhändigung der Pollete ein>u?vrdern. 9. Das Derfadren über (^ie VerkürzungenderMaulhgeduhr^ wird von den nach dem Gesetze kie»u berufenen Beherten

gepslo g'N. Der Pächter ist jedo^v bere.^tigt,'von Denjenigen^ die er in einer .selchen G,fällsübertretung betritt', das Sieden-' und eindalbfache der Gebüor als Sicherstellung der Strafe in Barem einmheden, worüber er eine schrtstlicheVestatigunz zu ertheilen hat. , - Äuf das Verlangen de6 Pachters oder des Deschuldigterttvird bei dem nächsten Zcll Ver;ehrungesteuer» cder Kontrollsamte cder dem nächsten für tie Untersuchunzen.über Grfällsüber' tretungen bestellten Beamten, ocer

wenn sich eine Obrigkeit näher befindet, bei derselben die ThatvisHseibung aufgenom men und über d-eselb'e weiter nach te-n Gesetze vorgegangen. Die wegen der gedachten GefallSvertürmngen einstießenden Strafgelder fallen,.nach Adzug der Kosten deL Verfahrens, soweit diese Kosten nicht'von dem Bescvuldigten oder Verur- the^lten vergütet tverten, tem Pächter ;u. . 1>«. Die Entscheidung ter stch auf ^i, Einbedung und Hanthadung ter Mauth deziedenten Streitigkeiten <wls>D,n den Pächtern und den Partheien steht den Kame

-^lbedör, den zu. Der Pächter ist taher verbunten, den GesätlSbekö.r- den 'üd»r alle Maulhangelege? keilen , nachdem sie es fcr« dern. <christti^) oder mündlich Nett und Antwert m geben. Diese Behordsn sind bere^igt, ihn hier im Falle der Wei» gerun^ odev Unl«r^assunz durch Strasdcthen vrrr auf andere gefeyliche Art zu verhalten. Gegen tie Entscheidung der Kam- meral-Bezirks^Verwaltung kann binnen 4 Wochen ter Rekurs an die t. t. Zininz LandesdirekNcn und gegen dif Entschei dung der letzten gleichfalls

, so gevüdrt ihm das Drittel des eingtdrachten Strafbetrages. Der Pächter hat serner auä) darüber zu wachen, daß die (Zirkulär - Verordnung vom 3. Juni lAtO, Skr. ^ betreffend tie Festsetzung der Brett« unv des G,rv)chtes der LäduNgen der Lastwagen, die Bespannung derselben, die Breite ter Neik'e der H?äcee und das Einlegen der Rnßkelten befolgt werte; jede Außer» achtlassunz d'eser Verordnung ist von dem Pachter gleichfalls entweder ter nächsten politischen Ovrlgkeit oder dem nächsten Gefällsamte

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Page 12 of 26
Date: 17.08.1843
Physical description: 26
EScbranlenbäume und Zugehör, in sp weil sie ein Kigeiithu'm h^S»lerar< sind und unter der Bedingung uuentgeldlich uber- lzssen, kos' «r die er.?a nKtkivendigen Keparatnren -n deniel- den aus Eigenem brstreile, ual> sie in demselben Zustande, olS sie ih-N üoergeben Worten sind, bei Beentiguilg «einer Pachrzril dem Aerarium zurück strlle. Wo keine Schranken t-stehen, oder die alten ganz unbrauchdär geworden sind, hat der Pächter für die ^Herstellung eines neuen roth n»d^?elb' engeinahlenen

Schrank,nö zu sorgen, der in diesem Falle dergestalt sein Eigenthum verbleibt, daß er nach Ende der Pacht.«!» sich mir seinem allsälligen Nachsclger abfinden» ^der den Schranken wegnehme» lassen kann. 4. Der Pächter ist weder berechtigt, die, ihm verpachtete Station in «ine ander, Ortschaft zu verlegen, noch ptesetbe von der Straße, an der sie dermal steht, zu entfernen, noch ttberhaupl den Ichranken eigeniiiächtig zu versetzen. Es steht jedoch demselben frei, eine andere ?IusstettllNg des Schrsn

- kens bei der Gefallen Behörde anzusuchen, welche sich daS Recht vorbehält, dau> ihre Einwilligung im Einoerstänbnisse, niit der politischen Behörde zu eriheilen, n enn keine Vlnl^ '^de dagegen obwalten. 5. Der Pächter ist verbunden, die Parrheien unständig zu behandeln, und bei ?ag und Nacht ohne Slnsenthalt zu erpe- diren. Es liegt ihm ob, den Neisendei, , Fuhrleuren und Viehtreidern, die. seinen Schranken betreten, die Gebühren außer dein Amte auf der Straße abzunehmen

, und die auf den entrichteten Betrag lautende Vollere aus Verlangen ein zuhändigen , wie nicht minder zur Nachizeit den Plad am Schranken ergiebig zn beleuchten. Er ist verbunden, eine von ler GesällSbehörde bestätigte und leierliche Gebühientadellr an dem sichtbarsten mit zu- gänglichsten Platze außerhalb des EinhebnngSlokaleS anzu heften, und nährend der ganzen Pachtzeit . angehest-» ZU lassen. Sin Falle der Nicktbefolgung dieser Vorschriften verfällt der Pächter in eine Strafe von 1 bio 10 fl., welche die Be- zirks

-Verwaltnng von Fall zu Falk nach den Umstand»- be messen wird. . g. Die Veischaffnng der Wegmanth-Valorbolleten v!eibt dem Pächter überlassen, es wird jedoch demselben ein For mular vorgezeichnet loi-rpen, nach welchem die Bollrte» ge druckt erscheinen müssen, und die Verausgabung einer an- dersgesormten oder geschriebenen Bollere »vird der ve >»v»'Aer- ten Ersolgung einer Vollere gleich geachtet. 7. Wird von einem Pächter die Manth in einem Falle abgenommen, in welchem sie nicht gebührt, oder n irv

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 28
Date: 08.10.1840
Physical description: 28
t«nd»n Pächter, »d»r einer Tolidar Abfindungj>G«m»insch«st, falls da« Ä«rar diesem «der dieser die Steuer»,rgii»ung cevlrea sollt«, zu vergüten. TU« Angabe von Teile der Steuerpflichtigen oder des aus tretenden Pächters, daß die In den den Steuerpflichtigen eigen- «hümUchen, oder von ihnen gemietheten?ckaUtäten vorhan denen P«a«rpflichtlgin Verräth« bereit« da« Eigenthum eine« Abnehmer« irären, muß von dem »««tretenden Pächter bewie sen iverder^. Dl«s« Vergütung bezieht

sich auch auf solche Verräth» der vderirähnten Art, von w«lch»n erst nachträglich erhoben wird, daß sie beim Ausgang« des Pachte« bereits bei den steuer pflichtigen Partbeien vorhanden waren. Vo^ jenen Vorrälhei» aber, die ein Eigenthum der Steuerpflichtigen sind, welche sich mit dem »««treiendcn Pächter, wenn auch erst in der letz ten Zeit abgefunden haben, sind die abgefundenen Partheien, ' trenn keine neue Abfindung von ihnrn geschlossen wird, selbst verpflichtet, die tariffmaßigen Gebühren sammt dem bestehen

den Gemeindcznscdlage an das Aerar, oder den an dessen Stelle tretenden VezugSberkchliglen zu entrichten. Dem eintretenden Pächter wird dagegen das Reckt einge räumt. di«V«rgütung der tariffmaßigen Gebühr, und des all fälligen Grmrinde.mschlage» für die beim Anfange seines Pach te» vorhandenen tariffmäßig versteuerten Vorräth« auf die nämliche Art von dem vorigen Pächter, oder der früher be standenen Solidar.-Abfindungs-Gemeinschaft zu fordern, wie diese nach den Brdii.gnngen des mit ihnen bestandenen Pacht

oder Pauschal-Abfindunzs Vertrages hiczu verpflichtet sind. 11. Die Erhebung der erwähnten, am Ende des Pachtser trages vorhandenen VorrZlbe an de» dem Pächter tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn nämlich eine solch« wegen des Un terbleiben« «ine» Uedereinkemmens zwischen den aus - und eintretenden Pächtern, oder dem Aerar nöthig würde, scll durch die k. k. Kammeral-Gefälls-Behörde mittelst eines We^ fälljbeamten oder Angestellten unter Beiziehung eineö Abze- ordnet«n der Obrigkeit geschehen

. Z« dieser Erhebung wird der a„e- «nd eintretende Pächter vorgeladen werten. Sollte dem Pächter oder dessen Machthaber wegen Abwesen heit oder au« einem andern Grunde die Vorladung nicht zu gestellt werden können, so wird die Vorladung einmal in die Provinjial-Zeitnng eingeschaltet werden, und das Nichter scheinen d«S Vorgeladenen schadet der Gültigkeit des Erh«- bungsakte« nicht. Der Pächter verpflichtet sich. dcn auf diese Art zu Stande gekommenen Erhrbungsak^ über die am Ende seines PachteS vorfindigen

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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 24
Date: 18.09.1845
Physical description: 24
zwischen den Pächtern und den Partheien steht den Kameralbehörden ,u Der Pächter ist daher verbunden, den Gefällöbehörden über alle Mauthangeleg«nh'it«u, je nachdem sie «6 fordern, schriftlich oder mündlich Rede und Antwort zu geben. Diese Behörden sind berechtigt, ihn hiezu im Falle der Weigerung oder Unterlassung durch Strafbotyen oder auf ander» gesetz liche Art zu verhallen. Gegen die Entscheidung der Kamme- ral-BezirkS-Verwaltung kann binnen vier Wochen der Rekurs an die k. k. Kammeral-Gefälleu-Verwaltung

und gegen d e. Entscheidung der letzten gleichfalls binnen viel Wochen an die hohe k. k. allgemeine Hofkammer ergriffen werden. 11. Der Pächter ist verpflichtn, auf die Befolgung der Cirkular -Verordnung vom 25. Juni 1337, Zahl 13172, rück- flchtlich der Ueberladung zu wachen , und die Anzeige hievon an die nächste politische Obrigkeit oder das nächste Zoll-, Ver- zehrungSsteucr- oder Kontrollsamt zu machen, je. nachdem eine oder das andere Amt auf dem Wege, in deren Richtung das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation näh

» liegt. Wird die Anzeige richtig befunden, so gebührt ihm das Drittel des ein gebrachten Strasbetrages. Der Pächter hat ferner auch darü ber zu wachen, daß die Cireular-Verordnung vom 8. Juni 1840, Nr. 13319/1L01, betreffend die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespan nung derselben, die Breite der Reise der Räder und das Ein legen der Neißketten befolgt werde; und jede Außerachtlassung dieser Verordnung ist von dem Pächter 'gleichfalls entweder der nächsten

politischen Obrigkeit, oder dem nächsten Gefälls amte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Partheien zur Vor zeigung der Mauihbcllete von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zu. 13. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling.monatlich in vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjähri gen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denselben erst nach Ablauf eines jeden Monats

zu berichtigen, in dem vierten Theile des jährlichen Pacht- Schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis .... bei ... . geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für seine Unterkunst zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäude vorhanden sind, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm «ine besondere Verhandlung gepflogen werden. 16. Den Pachtschilling hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten

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