«»- od«r Sich«rheitS»uS»«iseS und d»S Schätzungsaktes eingelegt w»rd»n. Zur Erleichterung für j»n» Verstei^»rui»g«lustig»n, w»lch» d»r»itS Pächter einer Arrarialmauth find » wird g»stat«t, daß in Betreff derjenigen Personen , w»lche in dem l '?rbi »th» der. selten leitenden Bejirttbehörd», in deren Gebiethe die Mauth- versteigerung, an welcher st, Theil nehmen wol?> « , statlfin- d»t, ein» Mauth oder mehrere Mäuth» bereits gepachtet und ihre dießfällig» Kaution durch Erlag in barem Gelde oder in StaatSpapieren
geleistet haben, statt »ln»r neuen vorläufigen Kaution, lediglich ein» Erklärung genügend ist, daß sie ih,» für die gegenwärtig» Pachtung b»st»llt» Kaution vorläufig als Fortsetzung für ihr« künftig» Verpflichtung ausdehnen. Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter und be ziehungsweise Pachtlustig« durch »ine an dem Tag» d,r Pacht. Versteigerung ausgefertigte Bestätigung der kompetenten Be- zirkS-Verwaltung nachw»is«n, daß er mit keinem Pachtzins rückstande von der von ihm bereits
ist, kein nachträglicher Anboth angenommen. §. 13. Die Uebergabe des Gegenstandes der Pachtung ge schieht mit 1. November 1848. ö. 14. Der Pächter tritt rücksichtlich der gepachteten Siaiivn und der damit verbundenen Gebühreneinhebung in die Rechte und Verpflichtungen des AecarS. §.15. Dort, wo Aerarial - Einhebungsgebäud« bestehen, wird, wenn der Pachter es wünscht, wegen mielhweiser Ue- berlassung derselben an ihn ein Uebereinkommen gepflogen werden. §. 1(Z. Die allgemeinen Pachtbedingungen sind ausder An lage