das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation naher liegt. Wird di» Anzeig» richtig befunden , so gebührt ih« da» Drittel des eingebrachte» Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu «achea, daß di» Eirkular - Verordnung vom 8. Juni 1840, Nr. '''/»so», betreffeno die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, di« Breit» der Reife der Näver und das Hinlegen der Reißkelten befolgt werde; und jede Außer» achtlassung dieser Verordnung
ist von dem Pächter gleichfalls rntweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vor» zeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zu. 1Z. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denseben erst
nach Ablauf eines jeden Mo nats zu berichtigen, indem vierten Theil« des jährlichen Pacht- schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis 15. Okt. 1843 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für sein« Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäud« vorhanden find, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling
hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedingten Zeit eines jeden Monais zu bezahlen find. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objektes oder bei Konkretalpachlungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Konkretal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch selbstständigen Mauthobjekts durch ein Ele- mentarereigniß oüer durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß
festgesetzt, daß daS Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den EnischädigungS-Anfpruch des Päch ters begründendes Elementarereiguiß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Ver« schulden hervorgerufenen, die Benützung des PachtobjekteS behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pacht objekteS