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Der Bote für Tirol
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Page 12 of 16
Date: 17.08.1848
Physical description: 16
das Fuhrwerk zieht, der Mauthstation naher liegt. Wird di» Anzeig» richtig befunden , so gebührt ih« da» Drittel des eingebrachte» Strafbetrages. Der Pächter hat ferner auch darüber zu «achea, daß di» Eirkular - Verordnung vom 8. Juni 1840, Nr. '''/»so», betreffeno die Festsetzung der Breite und des Gewichtes der Ladungen der Lastwagen, die Bespannung derselben, di« Breit» der Reife der Näver und das Hinlegen der Reißkelten befolgt werde; und jede Außer» achtlassung dieser Verordnung

ist von dem Pächter gleichfalls rntweder der nächsten politischen Obrigkeit oder dem nächsten Gefällsamte anzuzeigen. 12. Dem Pächter steht das Recht, die Parteien zur Vor» zeigung der Mauthbollete von der zurückgelegten Station zu verhalten, nicht zu. 1Z. Der Pächter verbindet sich zur Leistung einer Kaution, welche, wenn der Pächter den Pachtschilling monatlich vor hinein zu zahlen übernimmt, im sechsten Theile des einjäh rigen Betrages desselben zu bestehen hat, wenn der Pächter es aber vorzieht, denseben erst

nach Ablauf eines jeden Mo nats zu berichtigen, indem vierten Theil« des jährlichen Pacht- schillings zu erlegen kömmt, und die spätestens bis 15. Okt. 1843 bei dem betreffenden Amte geleistet werden muß. 14. Der Pächter hat selbst für sein« Unterkunft zu sorgen, dort aber, wo Aerarialgebäud« vorhanden find, in welchen derselbe untergebracht werden kann, wird, wenn kein Hinder niß obwaltet, wegen seiner Unterbringung in denselben mit ihm eine besondere Verhandlung gepflogen werden. 15. Den Pachtschilling

hat der Pächter auf seine Gefahr und Kosten an die ihm zugewiesene Kasse abzuführen, und zwar in monatlichen gleichen Raten, welche bis spätestens zur bedingten Zeit eines jeden Monais zu bezahlen find. 16. Wenn einem Pächter die Benützung des ganzen ge pachteten Objektes oder bei Konkretalpachlungen die Benützung auch nur eines einzelnen zu den Konkretal-Pachtobjekten ge hörigen jedoch selbstständigen Mauthobjekts durch ein Ele- mentarereigniß oüer durch ein anderes von ihm unabhängiges zufälliges Ereigniß

festgesetzt, daß daS Zufrieren der Flüsse nicht als ein, den EnischädigungS-Anfpruch des Päch ters begründendes Elementarereiguiß angesehen wird, und daß daher auch der Pächter aus Anlaß dieses Ereignisses keine Entschädigung anzusprechen berechtigt ist. Alle von dem Willen des Pächters abhängenden, daher durch sein Ver« schulden hervorgerufenen, die Benützung des PachtobjekteS behebenden oder beschränkenden Umstände, so wie alle Zufälle und Ereignisse, die bloß auf eine Verminderung des Pacht objekteS

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Bozner Zeitung
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Page 3 of 8
Date: 02.04.1849
Physical description: 8
hat der Käufer dem Pächter die seit Martini 1348 ergange, nen Kulturskosten und das Weingartholz zu vergüten. 8. Sollte der Käufer binnen obiger Frist die gesetzliche Sicherheit nicht nachweißen, so soll der Verkäufer berech tigt sein, die Realitäten auf Wag Gefahr und Kosten deS Ersteigerers einer neuen öffentlichen Versteigerung zu unter ziehen. . ^ . 9. Die Realitäten werden »ck corpus ohne Haftung für daS Flächenmaß übrigens mit allen Rechten nnd Be schwerden, wie solche bisher Matteo Zamboni beseßen

. 1850 und so fort alljährlich im 26 fl. Fuße in Bozen zu bezahlen. 4. Die Pächter haben alle Steuern und Gemeindewu stungen von Martini 134S an bis dahin 1353 zutragen. 5. Der Meistbieter hat 14 Tage nach der Versteige rung für den Betrag des ersteigerten Pachtschillings gesetz liche Sicherheit zu leisten, und sollte er damit nicht zu Stande kommen, so soll auf feine Wag und Gefahr eine neue Pachtversteigerung vorgenommen werden. 6. Wenn zwei Raten im Rückstände sind, kann der Kurator den Pächter

entlassen, und sich aus dem zur Sicherheit untemgestellten Kapitale die Befriedigung ver schaffen. 7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau ausgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel len. 3. Ebenso wird das Heu und Stroh auf dem Stadel und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgeld übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen

. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit zu machen, die Frucht- und Maulveerbäume zu putzen, und ohne Bewilligung deS Ku rators keinen Baum zu fällen, oder in den Hausern Ver änderungen vorzunehmen. 10. Den Pächtern steht eS frei, den Boden als Wiese oder Acker zu denützen, nur im letzten Jahre muß so viel als Wiesfläche kultivirt und zurückgestellt werden als über geben wurde. 11. Das Holz eines neuen AusschlageS bestreitet der Kurator, die Ausbesserung der alten Berglen

hat der Päch ter zu übernehmen. 12. Ist eS den Pächtern strenge verbothen daS Heu (mit Ausnahme des PferdheueS) Streu, Stroh, Türkenfiroh oder den auf dem Hose erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oder Berg theiler nur so viel Holz schlagen, als er zum Hausbedarf« nöthig hat, unv hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. . . Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh- lahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine

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Bozner Zeitung
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Page 6 of 8
Date: 19.03.1849
Physical description: 8
7. Bei Antritt der Pachtzeit um Martini 1849 wird der Stand der Güter und Häuser genau aufgenommen, und in eben dem Zustande hat der Pächter selbe rückzustel- len' 8. Ebenso wird das Heu und Stroh aus dem Stadez und das Türkenstroh auf dem Felde so wie die Streu genau gemessen oder geschätzt, und dem Pächter ohne Entgelt? übergeben, dagegen hat er nach Ende der Pachtzeit dasselbe Quantum zurückzulassen. 9. Die Arbeit hat der Pächter nach OrtSgebrauch fleißig und zu rechter Zeit

(.mit Ausnahme deS Pferdheues) Streu, Stroh, Türkensiroh oder den aus dem Hofe erzeugten Dünger zu verkaufen. 13. Jeder Pächter darf von seinem Autheiler oderBerg- theiler nur so viel Holz schlagen, alö er zum HauSbedarfe nöthig hat, und hat weder etwas davon zu verkaufen noch als Bergelholz zu benützen. 14. Die Bedachungen werden im gegenwärtigem Früh jahre vom Eigenthümer alle überlegt und ausgebessert, sollten später kleine Nachbesserungen nöthig fallen, sind selbe vom Pächter zu bestreikn

. 15. Der Pächter der Partie Nr. I. hat alle Jahre auf seine Kosten zwanzig, jener der Partie Nr. 2. jährlich sechs, und der Pächter der Partie Nr. 3. jährlich fünfzehn Pennen Dünger nach der Anordnung deS Kurators bei den Reben zuzulegen, und ersterer alle Jahre dreißig Pennen, der zweite zwölf Peunen und der dritte 25 Pennen Erde von dem Etfchgraben zu jenen Reben zu legen, welche ihm vom Kurator bezeichnet werden. 16. Der Pächter von Nr. I. hat die Verbindlichkeit den» Pächter der 2. Partie die obere

werfen, ohne dem Pächter für den etwaigen Entgang der Praschlett eine Vergütung zu leisten. . 18; Dem Kurator steht es frei jeder Zeit über Häuser und Güter eine strenge Aufsicht zu führen, er hat über die geuaue Befolgung der Pachtbedingnisse zu wachen, sobald er Mängel in der Bearbeitung, Mißbräuche oder Gebrechen entdeckt, dieselben abzustellen, den allfälligen Schaden zu er heben, und ist bei wiederholten Nachlässiiakeiten ermächtiget, auch vor Ablauf der Pachtjahre den Pacht aufzukünden

. 19. Die PachterrichtungSkosten tragen die Pächter. 20. Zugleich wird jenes Grundstuck in St. Martin, welches Matteo Zamboni von der Wohlgemuth'schen Ver- laßmasse in Pacht hat, ebenfalls asterverpachtet. K. K. Landgericht Neumarkt den 16. März 1849. Easser, k. k. Landrichter. I Nr. 947. Versteigerungs-Edikt. Vom k. k. Landgerichte Neumarkt wird über Anlangen der Alois Chiochettifchen Erbsinteressenten die öffentliche Ver steigerung der zu dieser Verlassenschast gehörigen Mobilien, bestehend in Leibkleidern und verschiedenen

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Der Bote für Tirol
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Page 21 of 26
Date: 18.01.1844
Physical description: 26
- lingS wird die Summ« von.700 fl. (?. M. W. W. , mit Worten sieb-nhunderl.Tuioen ConventionSmünze Wie nerwährung, angenommen. IV. Der Pächter. ist schult ig, den bedungenen Pachtschilling halbjährig im Vorhinein, und zwar am 1. April und I. Oktobrr jeden Jahrö in.gesetztichen k. k. österr. Münzforten zu Handen deS Kurators Dr. Wido vitsch zu bezahlen. V. Der Pächter hat die sämmtlichen Lokalitäten und Einrichtungsstücke.im guten Zustande zu erhalten. VI. Der Pächter übernimmt alle auf dem Gewerbe

haftenden Steuern , Einquartirungen u. f. w., nament lich die Erwerb - und Verzebrungssteuer. Der Vcrpächter irägt dagegen die aus der Realität Nr. 9 ruhenden Steuern, Einquartirungen und olle übrigen Losten. VII. Der Pächter haftet für jede aus seinem oder seiner Gäste und Dienstleule Verschulden entstandene Beschädigung und durch Mißbrauch vorgekommene Abnützung. VIII. Die von dem bisherigen Pächter besessenen zum GewerbSbeiriebe nöthigen. Geräthschas.'en ha» oer neue Pächter um den durch zwei

beeidete Sachverstän- dige auszumiltelnden Schätzungswert!) käuflich zu über nehmen. > IX. Der Pächter ist verpflichtet, die Lampe auf der ersten Stiege täglich zur Dämmcrungszeil anzuzünden, und auf eigene Kosten zu unierhallen. X. Die Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Pachtvertrage gehen auf dfe bciderseitigtn Erben über. Eine AfterSverpochtung ist jedoch dem Pächter oder sei nen Erben nicht gestattet. XI. Zur Sicherstellnng der Pacht-Bedingnisse hat der Pächter bei dem An-ri-ile der Pachiung

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Der Bote für Tirol
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Page 13 of 16
Date: 15.01.1844
Physical description: 16
re, nänklich vom I. April 1S44 bis ZI. Mai 1S50 fest gesetzt. III. P a ch t sch i ll i n g. Als AusrusSpreiS deS jährlichen Pachtschil- lingS wird die Summe von 700 fl. E. M. W. W., mit Worten siebenhundert Gulden Eonvrntionsmünze Wie- nerwädrung, angenommen. IV. Der Pächter ist scluldig, d«n bedungenen Pachtschilling halbjährig im Vorhinein, und zwar am I. April und 1. Oktober jeden Jah»ö in gesetzlichen k. k. österr. Münzsorten zu Handen deö Kurators Dr. Wido vitsch zu bezahlen. V. Der Pächter

hat die sämmtlichen Lokalitäten und Einrichtungsstücke im guten Zustande zu erhalten. VI. Der Pächter übernimnik alle auf deui Gewerbe haftenden Steuern , Cinquartirungen u. f. w., nament lich die Erwerb? und VerzehrungSsteuer. Der Verpachte? trägt dagegeu die auf der Realität Nr. 9 rubenden Steuern, Einquartirungen und olle übrigen Lasten. VII. Der Pächter haftet für jede auS feinem oder seiner Gäste und Dienstleure Verschulden entstandene Beschädigung und durch Mißbrauch vorgekommene Abnützung. VIII

. Die von dem bisherigen Pächter besessenen zum Gewerbebetriebe nöthigen Geräthschafien hat ver neue Pächter um den durch zwei beeidete Sachverstän dige auszumittelnden Schätzungswerth käuflich zu über nehmen. IX. Der Pächter ist verpflichtet, die Lampe auf der ersten Stiege täglich zur DämmerungSzeit anzuzünden, und auf rigene Kosten zu unterhalten. X. Die Rechte und Verbindlichkeiten auS dem Pachtvertrage gehen auf die beiderseitigen Erben über. Eine AfterSverpachtüng ist jedoch dem Pächter oder sei nen Erben

nicht gestattet. XI. Zur Sicherstellung der Pacht-Bedingnisse hat der Pächter bei demAntritte der Pachtung eine Kaution von 1000 fl. C. M. W. W. entweder im Baren oder öffentlichen Obligationen zu erlegen oder durch Hypo- thekar-Kapr'talien gut zu machen. XII. Jeder Lizitant hat vor -Beginn der Lizitalion seine Zahlungsfähigkeit auf eine glaubwürdige Art nach zuweisen, und zur vorläufigen Sicherstellung ein An geld von 100 fl. EM. W.W. zu Kommifsionö-Handen zu erlegen. XIII. Der Meistbiether wird schon

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Der Bote für Tirol
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Page 21 of 24
Date: 03.10.1844
Physical description: 24
d. I. in der Kanzlei der gefertigten t. k. Pfarinhau» Verwaltung von S bis 1! Uhr Vormittag unter Vo,behalt der oberämtlichen Ge nehmigung abgehalten wird. Der AuSrufSpre!» de» Pachtzinses ist auf 100 fl. C. (einhundert Gulden Conv.Münze Wiener Währ.) per Jahr, und die Dauer de» Pachte? aus fünf nacheint ander folgend« Jahr, festgesetzt. Bedingnisse- 1. Die Saline Hall überläßt dem Pächter auf fünf nacheinander folgende Jahre vom 1. Mai 1845 angefan gen dir dem hohen Aerar eigentbümlich angebörige Ab- samer

Hammerschmiede mit Rinnwerk nebst Quartier, Stadel, Stallung, Frühgarten von 16 HZ Klaftern, und WieSmahd (mil Obstbäumen) von 88 ^ Klaftern. um den beider öffentlichen Versteigerung erstandenen Pacht zins, welcher am Ende jeden PachtjahreL bei der Satz« erzeugungskasse zu erlegen ist, zur Benützung, unv räumt üderdieß dem Pächter das Benutzungsrecht aus die in dieser Hammerschmiede befindlichen, durch eine eigene ^ommissionelle Jnveniur zu erhcbenden und zu bewerthenden Jnvenlarialgerälhe

ein. 2. Der Pächter hat alle Reparationen an derHarn- merschmiede, dem Rinnwerke, dem Wohn- und den an. dern Gebäuden auf die Dauer der Pachtzrit äuS Eige nem zu bestreiken, daher ihm daS gesammte Objekt beim Pachtantritte in gutem Bauzustande übergeben werden wird, in welchem derselbe auch am Ende der Pachtzeit die Uebergabe an daS Aeror zu leisten hat, und nur bei erwiesenen ElementarBeschädigungen werden die noth wendigen Reparationen an den Gebäuden, der Schmie de und dem Rinnwerke von Seite der Saline vorge

nommen. 3. Ebenso hat der Pächter die ihm zur Benützung überlassenen Jnventarialgeräthe in jenem Zustande zu rück zu stellen, in welchem sie demselben beim Beginne deS PachteS kommisfionel übergeben wurden. 4. Der biSderige Bezug von Eisen, Stahl und Holz kohlen. so wie daS bei den verschiedenen Salinen-Mani- pulationSstälten abfallenden alten EisenS, endlich der Bezug von Gratissalz hört auf. 5. Der Pächter darf ungehindert für Private arbei ten, unv die bei ihm vom Salzberge oder dem Psann- bause

und dem Salinen-Bauwesen bestellten Eisenfabri kate werden ihm nach den jedesmaligen ortsüblichen Preisen oder bei bedeutendern Bestellungen Fall für Fall nach eigenen kontrahirten Preisen vergütet. 6. Da für dieseHammerschmiede keineRennkonzes- sion besteht, so l>at in dieser Schmiede jede Eisensrifch- arbeit zu unterbleiben. 7. Der Pächter bar die auf diese Hammerschmiede und ihre Zugehör entfallenden, wie immer Namen ha benden Steuern und Giebigkeiten aus Eigenem zu be streiken. 8. Zur Sicherstellung

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Der Bote für Tirol
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Page 26 of 26
Date: 10.10.1844
Physical description: 26
Versteigerung angeordnet, welche hiemit am 2. November d. I. in der Kanzlei der gefertigten k. k. Pfannhauö - Verwaltung von 8 bis 11 Uhr Vormittag unter Vorbehalt der oberämtlichen Ge nehmigung abgehauen wird. AusrulSprciS des Pachtzinses ist auf 100 st. C. M. (-''hundert Gulden Conv. Münze Wiener Währ.) per ^zahr, und die Dauer des PachteS auf fünf nachein ander folgende Jahre festgesetzt. Bedingniss«: 1. Die Saline Hall überläßt dem Pächter auf fünf nacheinander folgend« Jahr« vom I. Mai 184S angefan

, gen die dem hohen Aerar eigenthümlich angehörkge Ab- samer Hammerschmiede mit Rinnwerk nebst Quartier, Stadel, StaUung, Frühgarien von lt! lH Klaftern, und WieSmahv lmit Obstbäumen) von 88 LZ Klaftern, um den beider ossenüichen Versteigerung «»stanbenenPacht zins, welcher am Ende jeden Pachtjahreö bei der Salz» «rzeugungtkasse zu erlegen ist, zur Benützung, und räumt überdieß dem Pächter das Benutzungsrecht auf die in dieser Hammerschmiede befindlichen, durch eine eigene kommilsionelle Inventur

zu erhebenden und zu bewerthenden Jnventarialgeräthe ein. 2. Der Pächter hat alle Reparationen an der Ham merschmiede, dem Rinnwerke, dem Wohn- und den an dern Gebäuden auf die Dauer der Pachizeit aus Eige nem zu bestreiten, daher ihm das gesammte Ovjekt beim Pachtantritt» in gutem Bauzustande übergeben werden wird, in welchem derselbe auch am Ende der Pachtzeit die Uebergabe an das Aerar zu leisten hat, und nur bei erwiesenen Elementar Beschädigungen werden die noth wendigen .Reparationen an den Gebäuden

, der Schmie de, und dem Rinnwerk« von Seite der Saline vorge, nommen. 3. Ebenso bat der Pächter di« ihm zur Benützung überlassenen Jnventarialgeräthe in jenem Zustande zu» rück zu stellen , in welchem sie demselben beim Beginn« deS PachteS kommisstonel übergeben wurden. 4. Der bisherige Bezug von Eisen, Stahl und Holz kohlen, so wie das bei den verschiedenen Salinen-Mani- pulalionSstätlen abfallenden alten EisenS, endlich.der Bezug von GratiSsalz hört aus. ^ 5. Der Pächter darf ungehindert für Privat

? arbei ten, und die bei ihm vom Salzberge oder de« Pfann» Haufe und dem Salinen-Bauwesen bestellten Sise.isabri- kate werten ihm nach den jedesmaligen prtSüblichen Preisen oder bei' bedeutendern Bestellung«»! Fall für Fall nach eigenen kontrahirten Preisen vergütet. 6. Da sür dieseHammcrschmied« t«ineRennkonzes sion besteht, so hat in dieser Schmied» jede Eisensrisch« arbeit zu unterbleiben. 7. Der Pächter har die auf diese Hammerschmiede und ihre Zugehör entfallenden, wie immer Namen ha benden

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Der Bote für Tirol
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Page 14 of 21
Date: 16.10.1845
Physical description: 21
, vom. 1. Jänner 1846 bis 1. Jänner 1847 verpachtet; sollte innerhalb dieser Zeit die Aufbebung des Pstaster- zolleS von Seite der hohen Regierung definitiv auöge» sprachen werden , so hat her Pächter den Pachtschilling nur nach B.etreffniß bis.dahin zu berichtigen, darf aber dieferwegen von dem Betreffenden nichts in/Abzug dringen. . ' L. Werden zugleich auch die Thorhäusersammt den dabei liegenden Gärten auf ein Jahr vermiethet, jedoch steht eS dem Pächter deS PflasterzolleS frei, diese in die Miethe

zu nehmen oder nicht. 3. Wird zu dieser Versteigerung jeder zugelassen, der die Hälfte des AusrufSpreiseS vor der Versteigerung entweder bar erlegt, oder sür diesen Betrag gesetzliche Sicherheit leistet. 4. Ist der Pächter befugt, denPflasierzoll von allen nicht zum städtischen Bürgervereine gehörenden Parteien, nach dem nachstehenden Tariffe zu beziehen , ats : ' ' für 1 Pferd 2 pf. „ 2 Pferde 1 kr. 1 Stück Hornvieh 2 pf. i, 1 Schaf oder Schwein 2 ps. „ 1 ganze Soblhaut 1 kr. „ 1 Fubr GypSstein 6kr

mit In begriff,deö dabei liegenden Hauses Und Gärt^tiS 449 st. 59-/, kr.^ detto fürs.Schultbor 708 fl. 42 kr., detto sürS Mühlihox mit.Einschluß deS üntenstehenden MielhzinseS von^v fl.: ,91 st, 2 kr., und detto fürS Salzthor 394 st» 42V, kr. R. W. festgelegt; sollte aber einer der Pächter des PflasterzolleS das dabei befindliche und in der Ver steigerung inbegriffene HauS und Garten nicht selbst be-> nützen wollen,.so fällt dieses der Kommune anheitti, wo gegen.dem Pächter des NikolaithsreS

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Der Bote für Tirol
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Page 21 of 22
Date: 03.07.1845
Physical description: 22
von 1 Vio Jauch, um 51 fl. R. W. S. Die der hicrortigen Stadtpfarrnrche gepo rigen Pacht-Realitäten find folgende.: 1. ZÖas Mahd in der Ulfiswiese Kat. Nr. 1116, von 2500 HZ Klaftern^ nebst einem Stadel, um 63 fl. R. W. 2. DaS Mahd im Stadtsaggen Nr. 80, von ^62 LH Klaftern, um 16 fl. N.W. 3. Das Mahd im^ Stadtsaggen Nr. 60, von 1/L61 s^i Klaftern. um 53 fl. 30 kr. R. W. Bedingniffe: 1. Wirb unter dem Äuörufspreise kein Anboth angenommen. 2. Hat der Pächter den entfallenden Pacht- schitling vorhinein

, längstens biö Lichtmcsi jeden Jahrö, zu erlegen oder eine Bürgschaft hie für zu stellen. 3. Hat Pächter dnö gepachtete Grundstück während der Pachtzeit zu bemaiern und un ordent lichen Stande zu erhalten! 4. Da für den Stadtsaggen eine e/gene Weide- und Wasserordnung besteht, fo haben sich die Päch ter der dortigen Mähder genau an diese Ordnung zn halten. 5. Darf kein Afterpacht ohne vorläufig bei die sem Stadtmagistrate nachgesuchte und erhaltene Bewilligung statt finden, widrigenö der Pacht

als erloschen anzusehen wäve. 6. Hat Pächter die gewöhnlichen jährlichen Steuern und Wüstungen, so wie auch alle übrigen Lasten aus Eigenem zu bestreiken. 7. Die Stempelgebühren zu den Kontrakten hat der Pächter zu bezahlen. 3. Die Außerachtlassung der einen oder der an dern dieser Bedingungen kann nach Gutdünken des Magistrates die Auflösung deS Pachtvertrages zur- Folge haben.

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Der Bote für Tirol
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Page 25 of 26
Date: 07.10.1847
Physical description: 26
der bestehende dermalige jährliche Pachtzins von 60 st. W. W.C. M. als AuörufSpreiS zu gelten hat, und jedwede Fleischbank abgesondert der Versteigerung zu unterzieben ist. 2. Ist der Pächter verpflichtet, daS Publikum mit gesundem frischen Rind», Kalb, und Kastraunsteisch zu bedienen; die dießsälligen Vorschriften, welche jederzeit in der Metzgbank afsigirt werden, pünktlich und bei Strafe und Verlust des PachteS zu beobachten. 3. Hat Pachtübcrnehmer sich jederzeit der Fleisch- taxe, wie er vom Landgerichte

und dem Magistrale fest gesetzt wird, zu unterwerfen; als Grundlage für den Fleifchtax wird der jedesmalige zu Bruneck erhobene genommen, und eS erhält der. di'eßfcitige jedes Mal per Pfund '/» kr. R. W. Zusatz. Die nach Bruneck wegen Mittheilung deS TaxeS zu machende Vergütung hat der Pachtübernehmer gemein schaftlich mit dem Pächler der zweiten Fleischbank zu leisten. 4. Alle mit der Verpachtung dieser Metzgbank er laufenden Kosten, welch immer Namens, hat der Pächter auö Eigenem zu bestreiten

. 5. Der jährliche Pachtzins ist nach Ablauf eines jeden Jahres pünktlich an die Komunal- und Stiftungs verwaltung abzufübren. 6. Falls der Pächter auf was immer für eine Art sich nicht gesetzlich benehmen, sondern zu gerechten LZc, schwerden Veranlassung geben sollte, kann der Pacht vom Stadtmagistrate zu jeder Zeit und vierteljährig aufgekündet werden; sodann wurde der Pacht für die erübrigende Pachtzeit auf Kosten des abtretenden Päch ters durch eine neue Versteigerung an Mann gebracht werden, wodann

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